Hallo allerseits,
ich bin hier sein langem stille Mitleserin.
Jetzt hätte ich selbst eine Frage.Das ganze hier zu erzählen würde den Rahmen sprengen, deshalb nur die Kurzfassung.
An meinem Haus wurden erhebliche Schäden verursacht, durch das Ausheben der Baugrube meines Nachbarn.Das ganze kann man schon als Fahrlässigkeit einstufen, da mein Haus nicht unterkellert ist und sich nun das Haus abgesenkt hat. Die Versicherung zahlt nicht. Der gesamte Schaden beläuft sich auf ca. 100.000 €. Nun ist der Schadensverursacher nach etwa 10 Monaten der Meinung, dass er bestimmen darf, welche Firmen den Schaden beheben, evt. er selbst. Er wird nur teilweise bezahlen, damit er weiter bauen kann. Den Rest werden ich dann wohl einklagen müssen.
Muss ich mich darauf einlassen.
Danke für eure Antworten.
Liebe Grüße
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Schaden an meinem Haus
12. November 2013
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Frage vom 12. November 2013 | 07:55
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Schaden an meinem Haus
#1
Antwort vom 12. November 2013 | 09:19
Von
Status: Praktikant (536 Beiträge, 220x hilfreich)
Wenn Ihr Euch nicht auf eine Summe X einigt, wird er schon die Firma stellen dürfen um den schaden zu beseitigen.
Natürlich muss er alle Kosten der Wiederherstellung des Urzustandes tragen. Es sei denn mit den Bauarbeiten werden direkte Verbesserungen des Zustandes Ihres Hauses erreicht.
Günstig ist man kann den Zustand vor Beginn der Bauarbeiten beweisen und macht jetzt ein Beweissicherungsverfahren.
Dieses sollte in Anbetracht der geschätzten Schadenssumme durch einen externen Fachmann gemacht werden.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 13. November 2013 | 10:29
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Muss ich mich darauf einlassen. <hr size=1 noshade>
Hier geht es um deliktische Haftung. Anders als im vertraglichen Bereich, haftet hier der Auftraggeber für Verrichtungsgehilfen nur sehr eingeschränkt, in aller Regel gar nicht, siehe § 831 BGB .
Man muss also sehr darauf acht geben, wen man da ins Visier nimmt. Ist es der Falsche, bleibt man auf allen Kosten sitzen.
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#4
Antwort vom 13. November 2013 | 10:58
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2042x hilfreich)
quote:
Ist es der Falsche, bleibt man auf allen Kosten sitzen.
Wieso das ?
Es gibt doch noch Mithaftung, Regresshaftung, Nebenbeklagter, o.ä..
Wer auftragnehmer, wer beverantwortlich war, weiß nur der Auftragsgeber.
Seine Fachmänner hätten vor dem Ausgraben über die Standfestigkeit - Untergrund - des Nachbarhauses vergewissern müssen.
-- Editiert icecycle am 13.11.2013 11:04
#5
Antwort vom 13. November 2013 | 11:04
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Es gibt doch noch Mithaftung, Regresshaftung, Nebenbeklagter, o.ä.. <hr size=1 noshade>
Auf welche Anspruchgrundlage willst du das stützen?
Die einzig hier in Betracht kommende ist § 823 BGB . Da haftet der Auftraggeber nur, wenn ihn ein Auswahlverschulden nach § 831 BGB trifft. Das ist selten.
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#6
Antwort vom 13. November 2013 | 11:11
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2042x hilfreich)
Der Geschädigte weiß nicht wer oder welche Firma welche
Aufgabe hatten, hat mit denen keinerlei Vertrags-verhältnis.
Also zuerst muss der Auftragsgeber tätig sein.
#7
Antwort vom 13. November 2013 | 11:26
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Der Geschädigte weiß nicht wer oder welche Firma welche
Aufgabe hatten, hat mit denen keinerlei Vertrags-verhältnis.
Also zuerst muss der Auftragsgeber tätig sein.
<hr size=1 noshade>
Das verstehe ich nicht.
Mir ist aber noch eingefallen: § 823 II i.V.m. § 909 BGB .
Da hier vertieft wurde, kommt das auch in Betracht.
Aber auch hier gilt laut BGH zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB zum Nachbar-Eigentümer:
"Diesen trifft zwar eine eigenverantwortliche Pflicht zur Überprüfung, ob die beabsichtigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstückes führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt aber ein Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung regelmäßig schon dadurch, daß er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßen Durchführung betraut."
BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99
Das heisst also: Eine Klage gegen den Eigentümer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern, die Kosten wären verloren.
Ausser er hat selber ausgeschachtet.
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