Schadenersatz nach Rücktritt vom Vertrag?

2. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
uweuweuwe
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)
Schadenersatz nach Rücktritt vom Vertrag?

Guten Tag,

wir haben eine Fertiggarage beim Marktführer gekauft.
Diese Garage wurde geliefert und hatte in Summe 25 Mängel.
Ca. 6 davon schwerwiegend.
2 Nacharbeitungstermine verliefen erfolglos.

Der Marktführer prüft, ob er vom Vertrag zurücktritt, oder eine korrekte Garage liefert.

Meine Frage, für die Garage wurde ein Fundament für 1.500 Euro von uns erstellt.
Der ganze Hof wurde ausfgerissen und überall auf dem Grundstück liegt Material, dass zur Fertigstellung des Hofes benötigt wird.

All das findet jetzt nicht statt.

Kann ich hier Ansprüche gegen den Marktführer geltend machen, sofern er mir keine Garage mehr liefern möchte?

Danke für Hilfe!!!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von uweuweuwe):
Der Marktführer prüft, ob er vom Vertrag zurücktritt, oder eine korrekte Garage liefert.

Wie nett.

Laut Gesetz steht diese Recht übrigens dem Kunden zu und nicht dem Verkäufer.

Eventuell sollte man dem Verkäufer das mal mitteilen?



Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur Beseitigung der Sachmängel durch Neulieferung und Entsorgung des defekten Produktes (unter Verweis auf die bekannten Mängel und die zweimalige erfolglose Nachbesserung)
– Fristsetzung für die Beseitigung des Sachmangels nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.



Es sei denn ich hätte "die Schnauze" voll, dann würde ich
- eine Aufforderung zur Beseitigung des defekten Produktes (unter Verweis auf die bekannten Mängel und die zweimalige erfolglose Nachbesserung) fordern und den Rücktritt erklären.
– Fristsetzung für die Beseitigung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.



Zitat (von uweuweuwe):
Kann ich hier Ansprüche gegen den Marktführer geltend machen, sofern er mir keine Garage mehr liefern möchte?

Kommt ganz darauf an, welcher Schaden dadurch entsteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
uweuweuwe
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke, das sieht gut aus!

Falls der Marktführer, sich genau wie sein Name verhalten sollte, würde ich Schadenersatz für Folgendes geltend machen wollen:

1. Fundamenterstellung 1.500 Euro
2. Ein Grundstück zugestellt mit 2 Kubikmeter Schotter, 1 Kubikmeter Kies, 1 Kubikmeter Sieblinie, 2 Kubikmeter Pflaster und 3 Kubikmeter Erde, was alles in allem unser Grundstück zu einer Baustelle macht. Ist so ein Schaden bezifferbar?
3. Meine Zeit (Jetzt schon 3 Besuche wegen den Mängeln) jedes mal muss ich frei machen, Schriftverkehr und Telefonate
4. Ich muss mir einen anderen Anbieter suchen und das Ganze verzögert sich bis uns Frühjahr.
5. Unser ganzer Stauraum für Sommermöbel und Deko ist durch Baumaterial und Maschinen belegt, die Sachen muss ich alle irgendwohin fahren, damit sie geschützt sind im Winter
6. Für die nachgelagerten Arbeiten muss ich erstmal wieder Termine bei den Handwerkern bekommen, die ich jetzt alle abgesagt habe.

Wahrscheinlich bleibe ich wohl auf allem sitzen...

Nochmal Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von uweuweuwe):
1. Fundamenterstellung 1.500 Euro

Das wird wieder abgerissen?



Zitat (von uweuweuwe):
2. Ein Grundstück zugestellt mit 2 Kubikmeter Schotter, 1 Kubikmeter Kies, 1 Kubikmeter Sieblinie, 2 Kubikmeter Pflaster und 3 Kubikmeter Erde, was alles in allem unser Grundstück zu einer Baustelle macht. Ist so ein Schaden bezifferbar?

Häßlich / unbequem ist kein Schaden in dem Sinne.
Das Material wird nicht mehr benötigt?



Zitat (von uweuweuwe):
3. Meine Zeit (Jetzt schon 3 Besuche wegen den Mängeln) jedes mal muss ich frei machen, Schriftverkehr und Telefonate

Private Zeit ist leider nichts wert.



Zitat (von uweuweuwe):
4. Ich muss mir einen anderen Anbieter suchen und das Ganze verzögert sich bis uns Frühjahr.

Daraus entsteht welcher Schaden konkret?



Zitat (von uweuweuwe):
5. Unser ganzer Stauraum für Sommermöbel und Deko ist durch Baumaterial und Maschinen belegt, die Sachen muss ich alle irgendwohin fahren, damit sie geschützt sind im Winter

Fahrtkosten und Miete für die Lagerräume sind ein konkreter Schaden.



Zitat (von uweuweuwe):
6. Für die nachgelagerten Arbeiten muss ich erstmal wieder Termine bei den Handwerkern bekommen, die ich jetzt alle abgesagt habe.

Daraus entsteht welcher Schaden konkret?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
uweuweuwe
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke!

Fast jede Feetiggarage benötigt andere Fundamente, daher ist das Fundament nichts mehr wert und muss im Gegenteil evtl. wieder entfernt werden.
Ich bin kein Fachmann...

Ich werde die Sachen bei Freunden unterbringen.

Das Material wird eines Tages benötigt, so lange ist das Grundstück eine Baustelle.


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
uweuweuwe
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Jetzt ist es offiziell.
Die Firma mit dem Namen meines Lieblingstieres, tritt vom Vertrag zurück...

Eine Bankrotterklärung!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von uweuweuwe):
Die Firma mit dem Namen meines Lieblingstieres, tritt vom Vertrag zurück...

Naja, eigentlich hat die das nicht zu entscheiden, andererseits ist diese Erklärung der Inkompetenz jetzt nicht so schlimm. Wer weis, was die beim nächsten mal alles gemacht hätten...

Und wenn die Firma wegen Inkompetenz den Vertrag nicht erfüllen will, ist das in juristischen Auseinandersetzungen nicht unbedingt schlecht für den Verbraucher.



Zitat (von uweuweuwe):
Fast jede Feetiggarage benötigt andere Fundamente, daher ist das Fundament nichts mehr wert und muss im Gegenteil evtl. wieder entfernt werden.

Die Frage ist ob das bei der neuen Garage auch so ist. Eventuell muss nur ein Teil abgebrochen werden.
Aber wenn, dann dürfte die Entfernung zum Schadenersatz zählen.



Zitat (von uweuweuwe):
Das Material wird eines Tages benötigt,

Also kein Schaden (falls der Zustand durch die Lagerung sich nicht verschlechtert.)



Hat man schon mitgeteilt wann man die Ruine entfernt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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