Auf Grund erheblicher Mängel nach Abnahme eines EFH, möchte ich die Wandlung betreiben. Frage: Ist dies möglich und welche Voraussetzungen müssen vorhanden sein?
Schadenersatz/Wandlung
Verbaut?
Verbaut?
Rücktritt ist z.B. bei einem arglistig verschwiegenen Mangel möglich.
muss aber eindeutig sein, dass der Mangel dem VK bekannt war.
Oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
--- editiert vom Admin
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Bist du Rechtsanwalt „Ali Baba“? Nach dem BGB gibt’s eine Wandlung.
Wie bereits am 08.12.2008 in meiner Frage formuliert geht es um ein Einfamilienhaus (EFH). Vielleicht kann man in die Richtung Schadensminimierung im Rechtsstreit argumentieren. Das EFH hat in vieler Hinsicht nicht die Eigenschaften die es haben muss, ganz abzusehen von den vereinbarten Eigenschaften. Z. B.: Abdichtung an erdberührten Bauteilen nicht nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik hergestellt. Eine nachträgliche erforderliche Abdichtung ist nicht mehr möglich. Haus wurde nachweislich zu tief - nicht entsprechend der Vereinbarung - gesetzt. Kellerfenster deswegen 50 cm zu hoch, so dass eine Bedienung unmöglich. Usw. In vieler Hinsicht sind nur Ersatzvarianten für eine Mängelbeseitigung – wenn überhaupt - möglich.
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