Schadensersatzansprüche Verzug Bauträger

23. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sonderbiegel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatzansprüche Verzug Bauträger

Hallo zusammen!

Ich habe vor Kurzem eine Immobilie gekauft - diese wird vstl. ein halbes Jahr später fertig gestellt sein, als ursprünglich geplant (in dem mit dem Bauträger geschlossenen Kaufvertrag ist der Fertigstellungstermin eindeutig fixiert).

Eine pauschale Schadensersatzregelung, die ursprünglich Bestandteil des Kaufvertrags war, haben wir vor Unterzeichnung des Vertrags beim Notar bewusst streichen lassen, da sie uns zu niedrig schien. Mit dem Bauträger haben wir uns bereits auf eine Nutzungsausfallentschädigung verständigt - offen ist noch der Schaden, der uns durch die Verzögerung mit Blick auf Bauzeit- und Bereitstellungszinsen etc. zusätzlich entstanden ist.

Meine Frage ist, wie ich den Schaden, den ich ggü. dem Bauträger geltend machen möchte, konkret berechne.

Meiner Meinung nach berechnet sich der Schaden folgenderweise:

1. (+) Der Bauträger hat die in dem Verzugszeitraum angefallenen Bauzeit- und Bereitstellungszinsen zu tragen.
2. (+) Unsere Zinsbindung beträgt 20 Jahre. Wir fangen allerdings ein halbes Jahr später mit der Tilgung an, als ursprünglich geplant. Wir profitieren am Ende nur 19,5 Jahre von der Zinsbindung. Die Restschuld ist bei 19,5 Jahren Tilgung natürlich höher als bei 20 Jahren. Meiner Meinung nach müsste der Bauträger für die Differenz der Restschuld (20 Jahre vs. 19,5 Jahre) aufkommen.
3. (-) Von den oben aufgeführten Kosten (Bauzeit-/Bereitstellungszinsen; Differenz Restschuld), die wir ggü. dem Bauträger geltend machen wollen, müssten, so würde ich annehmen, die Sollzinsen abgezogen werden, die wir in den ersten sechs Monaten hätten zahlen müssen, wäre die Wohnung fristgerecht und nicht mit sechs Monaten fertig gestellt wurden.

Ich wäre Euch / Ihnen für spontane Unterstützung sehr dankbar. Ein konkretes Rechenbeispiel würde unter Umständen helfen.

Herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße!

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39826x hilfreich)

Schadenersatz heißt so, weil der Schaden ersetzt wird.
Die erhöhte Restschuld ist aber kein Schaden, denn den Kredit hätte man ja mit und ohne Verzögerung vollständig zurückzahlen müssen.

Müsste man einen Kredit aufnehmen um die erhöhte Restschuld zurück zu zahlen, dann wären die Kosten dieses Kredites als Schadenersatz geschuldet.



Zitat (von Sonderbiegel):
Wir fangen allerdings ein halbes Jahr später mit der Tilgung an, als ursprünglich geplant.

Warum? Sofern möglich müsste man im Rahmen der Schadenminderungspflicht den Kredit wie geplant tilgen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Therese
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 52x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum? Sofern möglich müsste man im Rahmen der Schadenminderungspflicht den Kredit wie geplant tilgen.

Üblicherweise fängt die Tilgung eines Kredites erst an zu laufen wenn alles abgerufen wurde. Und alles abrufen wird man idR auch erst wenn alles abgenommen ist. Schlussrate und so weiter. Man kann einen Kredit nicht schonmal anfangen zu tilgen obwohl erst x% abgerufen wurden.
Insofern sind für die Zeit ab Verzögerung Zinsen fällig - wobei die vermutlich in der aktuellen Marktlage nicht allzu hoch sein dürften. Aber 6x ~500,- ist ja auch ne Hausnummer.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.827 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen