Schuppen und Anbau teilweise auf Nachbargrundstück

14. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
barbapapa650
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schuppen und Anbau teilweise auf Nachbargrundstück

Hallo zusammen,

wir haben vor ca. 8 Jahren ein Einfamilienhaus mit einem dazugehörigen Grundstück gekauft. Auf diesem Grundstück befinden sich zusätzlich ein Holzanbau an das Wohnhaus sowie ein Holzschuppen, welcher nach unserer Annahme und Aussage des Maklers bzw. Vorbesitzers auf unserem Grundstück steht. Ein Flurplan lag uns bei Abschluss des Kaufvertrages nicht vor, so dass wir davon ausgegangen sind, dass sich alle Gebäude und Anbauten auf unserem Grundstück befinden.

Nach nunmehr 8 Jahren droht uns der Nachbar, mit dem wir uns ohnehin nicht gut verstehen, mit dem Abriss unseres Holzschuppens (welchen wir vom Vorbesitzer übernommen hatten) und der Errichtung einer 3 m hohen Mauer auf der Grundstücksgrenze.

Wir haben uns daraufhin einen Flurplanauszug besorgt und mussten feststellen, dass die uns vom Vorbesitzer "vorgegaukelten" Grundstücksgrenzen nicht stimmen und der Schuppen und sogar ein kleiner Teil des hölzernen Wohnhausanbaus auf dem Grund des Nachbarn steht. An die Einsicht eines Flurplans hatten wir damals dummerweise mangels Erfahrung nicht gedacht, zumal der Makler auf einen schnellen Abschluss drängte. Jetzt könnte man sagen "alles falsch gemacht". Stimmt, ist nun aber dummerweise einmal so.

Deshalb unsere Fragen:

1. Darf der Nachbar eigenmächtig unseren Holzschuppen, der zwar auf seinem Grundstück steht, aber uns gehört, abreißen oder muss er uns eine angemessene Frist zum Rückbau einräumen? Welche Frist gilt im Allgemeinen als angemessen?

2. Können wir den Vorbesitzer nach 8 Jahren noch belangen, weil wir uns durch ihn und das Verschweigen der tatsächlichen Grundstücksgrenzen getäuscht sehen?

3. Ist es statthaft, eine 3 m hohe Mauer auf der Grundstücksgrenze ohne Einwilligung - in diesem Fall von uns - zu errichten (Bundesland Rheinland-Pfalz)?

Für eine schnelle Antwort wären wir wirklich außerordentlich dankbar.

Freundliche Grüße
barbapapa650

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-- Editiert barbapapa650 am 14.05.2014 18:40

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo,

zu 1) er muss euch unter Fristsetzung auffordern. 14 Tage Frist sollte ausreichend sein. Fristverlängerung nur, wenn es objektiv nicht anders machbar ist (z.B.witterungsbedingt).

zu 2) was verstehst Du unter belangen?

Die Arglistanfechtung (§ 123 BGB ) wäre noch möglich, da innert der 10 Jahres-Frist (§ 124 BGB ).
Es stellt sich aber das Problem der Beweisbarkeit.
So wie ich es gelesen habe, hat hier auch nicht der Verkäufer, sonder dr Makler - also ein Dritter - getäuscht. In Wikipädia gibt es dazu einen interessanten artikel.

zu 3) das ist Landes- zum Teil sogar Stadtrecht. Dort mal gezielt nachlesen. 3 Meter, wohl eher nicht.

SG

Berry

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-- Editiert Sir Berry am 14.05.2014 21:44

-- Editiert Sir Berry am 14.05.2014 21:45

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

In RLP ist in der Regel bei 1,50-2m Schluss ohne Baugenehmigung.
Mit Baugenehmigung wären auch 10m realisierbar.

Das Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) gibt in §39 1,20m hohen Maschendrahtzaun vor, falls keine "Art der Einfriedung nach der Ortsübung" feststellbar ist. Das ist aber fast überall der Fall.


Als erstes mal schauen ob es einen Bebauungplan/eine Verodnung der Gemeinde gibt.
Falls nicht, schaut man was "ortsüblich" ist, sprich wie sieht die Mehrheit der Einfriedungen aus?


Aber wie gesagt, mit Baugenehmigung ist da auch anderes möglich.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Möglich ist auch, dass der Nachbar den Überbau gegen eine
"Überbaurente" dulden muß.

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3x Hilfreiche Antwort

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