Schuppenüberstand

15. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
dieregtmichsoauf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Schuppenüberstand

Hallo
Ein haben vor 10 Jahren ein Ferienhaus mit einem Schuppen gekauft.

Das ganze steht in der Mecklenburger Seenplatte.

Der Schuppen hat einen Überstand von 10cm auf das Nachbar Grundstück, gebaut wurde Alles noch zu DDR Zeiten.

Jetzt wollen wir das Ferienhaus verkaufen.

Der Nachbar kommt auf einmal an, das der Überstand weg soll.

Des Weiteren fordert er, das wir eine ebenso alte Holzschutzwand auf seiner Seite verkleide.

Wie ist hier bitte die Rechtslage?

Lieben Dank schon einmal

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120070 Beiträge, 39826x hilfreich)

Da in DE die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten ist, würde ich versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent macht.
Das geht hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79



Etwas Vorarbeit kann man schon mal leisten, dann muss der Anwalt da nicht x-mal nachforschen.


Es kommt darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Als erstes müsste man also mal schauen, was die Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen besagen, die für das betreffende Grundstück und die Nachbargrundstücke gelten.

Also erst mal Akten wälzen, mal in den Kaufvertrag schauen, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Bebauungsplan, örtliche Bausatzungen, Landesbauordnung, Nachbarschaftsrecht, …
Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten können auch noch relevant sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1738 Beiträge, 382x hilfreich)

Bitte mal ein wenig sortieren und etwas mehr Hintergrundinformationen.

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Der Schuppen hat einen Überstand von 10cm auf das Nachbar Grundstück,

Was verstehst Du unter "Überstand". Dach/Dachrinne oder steht der Schuppen teilweise auf dem Nachbargrundstück?

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Jetzt wollen wir das Ferienhaus verkaufen.

Warum interessiert es jetzt noch? Man kann den Käufer doch auf den Umstand hinweisen.

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Der Nachbar kommt auf einmal an, das der Überstand weg soll.

Warum jetzt, nach so langer Zeit?
Wie wird die Forderung begründet?

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Des Weiteren fordert er, das wir eine ebenso alte Holzschutzwand auf seiner Seite verkleide.

Was verstehst Du unter einer "Holzschutzwand"?
Mit welcher Begründung wird das gefordert?
Warum jetzt erst? Die Wand dürfte ja auch schon länger da stehen.

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#3
 Von 
dieregtmichsoauf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Was verstehst Du unter "Überstand". Dach/Dachrinne oder steht der Schuppen teilweise auf dem Nachbargrundstück?


Dach/Dachrinne steht über, der schuppen steht auf unseren Grundstück

Zitat (von de Bakel):
Warum jetzt, nach so langer Zeit?
Wie wird die Forderung begründet?


das ganze kam gestern Abend überraschend ohne eine Begründung

Zitat (von de Bakel):
Was verstehst Du unter einer "Holzschutzwand"?
Mit welcher Begründung wird das gefordert?
Warum jetzt erst? Die Wand dürfte ja auch schon länger da stehen.


die Wand steht auch seit DDR Zeiten....
sie ersetzt auf ca. 6 Metern einen Zaun, auf unserer Seite eine Terrasse, beim Nachbarn ein Stück Garten.
Ein einfacher Bretterverschag.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1738 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von dieregtmichsoauf):
das ganze kam gestern Abend überraschend ohne eine Begründung

Dann würde ich die Forderungen im Rundordner abheften.

Für den Überstand könnte er eine Überbaurente fordern. Ob die Forderung aber nach der langen Zeit noch durchsetzbar ist, keine Ahnung. Denke eher, dass dem nicht so ist.

Die Bretterwand darf er gern verkleiden aber auf seine Kosten und mit selbsttragender UNterkonstruktion. Es sei denn Ihr einigt euch auf was anderes.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


Die Forderung nach Überbaurrente wäre wohl noch nicht verjährt - aber das sind symbolische Beträge.

Problematischer ist, dass Sie die Grenzstreitigkeiten möglichen Kaufinteressenten offenbaren müssten. Das kann zu ganz ordentlichen Abstrichen bei einem möglichen Verkaufspreis führen. Offene Grenzstreitigkeiten sind eine sehr deutliche Wertminderung.
Wenn Sie das Ferienhaus zu einem ordentlichen Preis verkaufen wollen, sollten Sie den Streit mit dem Nachbarn vorher lösen.

Geld löst viele Probleme.
Vielleicht kaufen Sie dem Nachbarn einfach die 10 cm des Grundstücks ab. Oder Sie bieten ihm eine Summe X, damit er einem Grundbucheintrag bezüglich des Überstands zustimmt.

Oder Sie reißen den Schuppen einfach ab. (Ein noch zu DDR-Zeit gebauter Schuppen kann jetzt ja keinen sonderlich großen Wert mehr haben.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
dieregtmichsoauf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):

Die Bretterwand darf er gern verkleiden aber auf seine Kosten und mit selbsttragender UNterkonstruktion. Es sei denn Ihr einigt euch auf was anderes.


Gibt es hierzu einen Paragraphen den man zitieren kann?
oder nach welcher Rechtsprechung geht es hier...

Lieben Dank für die ganze Mühe

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#7
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1738 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Gibt es hierzu einen Paragraphen den man zitieren kann?
oder nach welcher Rechtsprechung geht es hier...

Die Frage muss umgekehrt gestellt werden. Warum solltest Du dem Nachbarn eine dem Nahbarn genehme Ansicht gewähren?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12327.06.2022 05:44:31
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 39x hilfreich)

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Der Nachbar kommt auf einmal an, das der Überstand weg soll.

Was die Überbauung betrifft.
Hat er nicht sofort Einspruch gegen den Überbau erhoben, hat er den Überbau zu dulden, kann aber eine Überbauungsrente einfordern. Anspruch auf Überbaurente ist im BGB § 912 Abs. 2 geregelt.
Berechnet wird die Höhe nach dem Zeitpunkt der Grenzüberschreitung. Der Bodenwert wird nach vergleichbaren Grundstückswerten der alten Bundesländer bemessen. Der Anspruch auf Überbaurente verjährt grundsätzlich nach 3 Jahren. Bedeutet, die Überbaurente der vorgehenden Jahre kann er nicht mehr verlangen. Er hat auch kein Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB, da er zur Duldung verpflichtet ist.

Dazu ein BGH Urteil vom 28.1.2011 Az. V ZR 147/10.
Hier ein Link der näheres erklärt.
http://https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ueberbaurente-fuer-einen-ueberbau-aus-ddr-zeit-326752
Zitat (von dieregtmichsoauf):
Des Weiteren fordert er, das wir eine ebenso alte Holzschutzwand auf seiner Seite verkleide.

Wie ist hier bitte die Rechtslage?

Soweit ich die Rechtslage kenne, verhält es sich folgender Maßen:
Die Holzschutzwand ist nur instand zu halten soweit eine Gefahr von ihr für das Nachbargrundstück ausgeht. Das Gesetz sieht keine generelle Erhaltungspflicht vor. Wenn sie dem Nachbarn optisch nicht gefällt muss er die Augen schließen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Mit dem Überstand ist die Sachlage klar (Entfernung kann nicht verlangt werden, dafür aber Überbaurente).

Bei der Holzwand ist es aber weniger klar. Denn die Holzwand scheint ja genau auf der Grenze zu stehen und einen Zaun zu ersetzen. D.h. Die Wand stellt eine gemeinsame Einfriedung dar. MeckPomm hat nun kein spezielles Nachbarrecht, sondern verweist auf die allgemeinen Regelungen: https://gaius.legal/wp-content/uploads/2017_A5_nachbarrecht_32seiter_korrektur.pdf
Demnach wären die Instandhaltungskosten aufzuteilen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1738 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Demnach wären die Instandhaltungskosten aufzuteilen.

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Des Weiteren fordert er, das wir eine ebenso alte Holzschutzwand auf seiner Seite verkleide.

Bei der Forderung des Nachbarn geht es aber nicht um die Instandhaltung und an eine Kostenteilung wird der Nachbar vermutlich erst recht nicht denken ;)

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
dieregtmichsoauf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bei der Holzwand ist es aber weniger klar. Denn die Holzwand scheint ja genau auf der Grenze zu stehen und einen Zaun zu ersetzen. D.h. Die Wand stellt eine gemeinsame Einfriedung dar. MeckPomm hat nun kein spezielles Nachbarrecht, sondern verweist auf die allgemeinen Regelungen: https://gaius.legal/wp-content/uploads/2017_A5_nachbarrecht_32seiter_korrektur.pdf
Demnach wären die Instandhaltungskosten aufzuteilen.


Das schöne ist, das sie komplett auf unserem Grundstück steht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
dieregtmichsoauf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 2):
Was die Überbauung betrifft.
Hat er nicht sofort Einspruch gegen den Überbau erhoben, hat er den Überbau zu dulden, kann aber eine Überbauungsrente einfordern. Anspruch auf Überbaurente ist im BGB § 912 Abs. 2 geregelt.
Berechnet wird die Höhe nach dem Zeitpunkt der Grenzüberschreitung. Der Bodenwert wird nach vergleichbaren Grundstückswerten der alten Bundesländer bemessen. Der Anspruch auf Überbaurente verjährt grundsätzlich nach 3 Jahren. Bedeutet, die Überbaurente der vorgehenden Jahre kann er nicht mehr verlangen. Er hat auch kein Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB, da er zur Duldung verpflichtet ist.

Dazu ein BGH Urteil vom 28.1.2011 Az. V ZR 147/10.
Hier ein Link der näheres erklärt.
http://https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ueberbaurente-fuer-einen-ueberbau-aus-ddr-zeit-326752


Ganz vergessen, das ganze ist Pachtland, was ist da mit der Überbaurente?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

D.h. das Ferienhaus steht auf einem Grundstück, das Ihnen gar nicht gehört, sondern nur gepachtet ist? Wenn ja, dann können Sie Haus wahrscheinlich gar nicht verkaufen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
dieregtmichsoauf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist Erbpacht und kein Problem zu kaufen oder verkaufen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Dann ist ja gut - dann ändert sich auch nichts dadurch. Erbpacht ist rechlich wie Eigentum.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
dieregtmichsoauf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

ein Frage hätte ich bitte noch.

unser Schuppen mit den Überbau steht an der Grundstücksgrenze.
Der Nachbar will auch einen Schuppen bauen, an der einen Seite an unseren Schuppen (deshalb stört ihn der Überbau) auf der anderen Seite an sein Ferienhaus, so hätte der Schuppen 3 Meter breite.

Darf er an unseren Schuppen bauen, oder muss er einen Abstand halten? unabhängig vom Überbau (14cm)

Wenn ja, gibt es einen Paragraphen?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1738 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Darf er an unseren Schuppen bauen, oder muss er einen Abstand halten?

Sofern er die Previligierung nach § 6 Abs. 8 LBauO M-V (keine Aufenthaltsräume, ohne Feuerstätte, mittlere Wandhöhe bis 3 m, Länge je Grenze max. 9 m, Länge je Grundstück max. 15 m) nutzt darf er.

Hinsichtlich der baulichen Ausbildung des Anschlusses müsst Ihr eine gemeinsame Lösung finden. Geregelt ist nur der allgemeine Grundsatz:
Zitat:
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser,
Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische
Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
[§ 13 Satz 1 LBauO M-V]

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