Sichtschutz Balkon

5. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Carla7
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Sichtschutz Balkon

Guten Abend,

wir sind seit kurzem Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung.

Unsere Mieterin möchte während der Balkonzeit, also vorübergehend, einen Sichtschutz anbringen, der nicht höher ist als das Geländer und auch keinen Schatten auf die anderen Terrassen oder Balkone wirft. Uns stört es nicht. Wo steht geschrieben, ob so etwas erlaubt ist ( HAusordnung o.ä.)?
Können die anderen Eigentümer etwas dagegen haben?

Vielen Dank




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 863x hilfreich)

Hallo!
Denke, dass das keine Probleme geben wird,
da es ja nicht fest installiert wird und
sicher auch keine bauliche Veränderung darstellt.
Ich würde an Eurer Stelle grünes Licht geben- sollte jemand etwas dagegen haben, müsste er bei der nächsten ETversammlung eine Antrag stellen, dass beschlossen und darüber abgestimmte werden kann, ob so etwas verboten werden sollte.
(Vor Gericht hätte dann diese Verbot wahrscheinlich keinen Bestand)

Hier allgemein zum WEG
http://www.augustinowski.de/abc_weg/a_abc_ind.htm

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2937x hilfreich)

Wenn die Außenfront sichtbar verändert wird (und dass scheint hier ja der Fall zu sein, offenes Geländer, sonst wäre ja kein Sichtschutz nötig), ist dass schon eine bauliche Veränderung. Allerdings gestehen die Richter den Leuten heute zu, dass sie ihren Balkon/Terrasse schon nutzen können, wie es der vernunftgemässe Gebrauch ist.
Andererseits stimmt ich odil zu, und würde es auch gestatten mit dem Satz, dass dieser Schichtschutz auf Antrag wieder zu entfernen ist.
Oder du stellst die Anfrage bei der nächsten Versammlung.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49952 Beiträge, 17509x hilfreich)

Ein solcher Sichtschutz bedarf der Genehmigung durch die Eigentümerversammlung, weil der äußere Eindruck des Hauses verändert wird.

Es ist zwar richtig, dass die überigen Eigentümer kaum damit durchkommen, so etwas vollständig zu verweigern, dennoch können sie Vorgaben z.B. hinsichtlich der Farbe machen. Darüber hinaus muss die Zustimmung auch noch einstimmig erfolgen.

Ich würde daher dem Mieter ohne vorherige Zustimmung der Eigentümerversammlung keine Erlaubnis geben.

Den Ärger hast Du anschließend, wenn die übrigen Eigentümer einen Beseitigungsanspruch geltend machen und sich der Mieter auf Deine Zustimmung beruft.

Du solltest dem Mieter zusagen, das auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu bringen und Dich für die Zulassung einzusetzen.

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