Sichtschutz am Zaun

28. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
gaertnerin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Sichtschutz am Zaun

Hallo,
ich habe ein Grundstück in Berlin. Der hintere Zaun, den wir aufgestellt hatten, grenzt ca. 4 m an einem kleinen Mietergarten einer Mietswohnung. Für die Mieter ist es von der Terasse aus gesehen, ca 5 m entfernt, der rechte Zaun. Gut 10 Jahre haben wir gut miteinander gelebt. Nun hat die Mieterin ein Sichtschutznetz (ca. 1,8 m hoch) an meiner Zaungrenze angebracht, erst auch an meinem Zaun angebunden, später ca. 5 cm entfernt mit Hilfe von Stäben. Hinter dem Zaun auf ihrer Seite stehen Pflanzen, die teilweise höher als 2 m sind und auch weniger als 50 cm entfernt. Ich habe das, bisher toleriert, da dadurch ein gewisser Schutz gewährleistet wird. Nun stört mich aber dieses hässliche Netz, was ich ihr auch gesagt habe und gefordert, sie möge es entfernen. Das habe ich auch schriftlich getan, mit einer Frist von 14 Tagen, danach würde ich es entfernen. Darauf hin hat es zwar von Zaun abgemacht, aber immernoch sozusagen als Begrenzung, ca. 5 cm von meinem Zaun. Jetzt ist die Frist abgelaufen und ich bin mir nicht sicher, ob ich es wirklich entfernen darf. Die Wohnungsbaugestellschaft habe ich auch kontaktiert, aber noch keine Reaktion erhalten, außer, dass sie es bearbeiten. Was sollte ich tun? Die Schiedsstelle schon einschalten. Mit der Mieterin hatten wir 2 Gespräche, in denen sie beonte, es ginge ihr nur um mehr Privatsphäre. Ich finde dieses Netz furchbar, zumal man nahe dran ja doch durchsehen kann, so ne Art Peepshow. Muss ich es dulden?

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sad
Status:
Praktikant
(680 Beiträge, 237x hilfreich)

Ich denke schon, dass deine Nachbarin diesen Sichtschutz so aufstellen dürfte, wenn sie die Eigentümerin wäre.
Als Mieterin hat sie keine Anspruch auf den Sichtschutz, kann mir auch nicht vorstellen das die Gesellschaft das so einfach dulden wird.
Da die wohl etwas langsam arbeiten, kannst du dort nur immer wieder anfragen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gaertnerin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe aber es im Nachbarschaftsrecht von Berlin so gelesen, dass der Zaun ortsüblich, meist ein 1,25 m hoher Maschendrahtzaun, sein soll. Unser Zaun ist ein 1,25 m hoher Holzlattenzaun. Andere Einfriedung zwischen Nachbarn bedarfen der gegenseitigen Zustimmung bzw. nur bei Beeinträchtigung. Das ist ja nun nicht der Fall. Wir wurden noch nicht mal gefragt. Sie hat es einfach aufgestellt. Wer ist denn überhaupt der Ansprechpartner? Die Wohungsbaugesellschaft? Ein klärendes Gespräch ging ja in die Hose. Sie geht audf unsere Einwände nicht ein. Und darf ich es entfernen, wenn sie nicht reagiert? Nun geht sie uns aus dem Weg.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Job-Center
Status:
Schüler
(434 Beiträge, 60x hilfreich)

Ich habe aber es im Nachbarschaftsrecht von Berlin so gelesen, dass der Zaun ortsüblich, meist ein 1,25 m hoher Maschendrahtzaun,

D.h. nicht automatisch, dass der benachbarte Eingentümer nicht höher einfrieden darf. Im Nachbarschaftsrecht von Berlin steht nicht alles, siehe auch das Bauordnung für Berlin (BauO Bln), vielleicht kannst du auf § 9 berufen:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/20070607_bauobln.pdf

§ 9 Gestaltung

"(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.
(3) 1Farbschmierereien, unzulässige Beschriftungen, Beklebungen, Plakatierungen und Ähn-liches an Außenflächen von Anlagen im Sinne des § 1, die von Verkehrswegen oder allge-mein zugänglichen Stätten aus wahrnehmbar sind, sind verunstaltend und müssen entfernt werden. 2Hierzu kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung auch durch All-gemeinverfügung anordnen, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberech-tigte Maßnahmen zur Beseitigung der Verunstaltungen nach Satz 1 zu dulden haben. 3Die Duldungsanordnung muss Art und Umfang der zu duldenden Maßnahmen umschreiben und angeben, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden. 4Auf Antrag kann eine Abweichung von der Pflicht nach Satz 1 gestattet werden, soweit diese für die Verpflichtete oder den Verpflichteten eine besondere Härte darstellt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen"

_______________________________________________________________

Andere Einfriedung zwischen Nachbarn bedarfen der gegenseitigen Zustimmung bzw. nur bei Beeinträchtigung.

Der Zustimmung nicht, aber es muss vorher schriftlich angekündigt werden (i.d.R. 2 Wochen vorher).

Dein Ansprechpartner hier ist der Eigentümer oder seine beauftragte "die Wohnungsbaugestellschaft", m.W. der Mieter hat kein Anspruch auf Sichtschutz wenn die bei Vertragsschluss nicht vorhanden oder vereinbart war, damit sollest du argumentieren. Die Wohnungsbaugestellschaft wird auch bestimmt die Sache nicht toll finden und vor allem auf die 5 cm nicht einfach versichten.

darf ich es entfernen, wenn sie nicht reagiert?

Nein! Das kann in eine Straftat verwickelt werden.













-- Editiert am 29.05.2009 00:10

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gaertnerin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Mittlerweile habe ich mich an die Wohnungsbaugesellschaft gewandt. Von dort erhielt ich die Antwort, dass sie nicht dagegen vorgehen können, da nach der Bauverordnung von Berlin es zulässig wäre. Naja.
Es gibt noch eine Begehung, aber ohne mich. Mal sehen, was dann passiert.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.113 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen