Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ?

19. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Kimsa
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 30x hilfreich)
Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ?

Innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft von 3 Parteien wurden in der Vergangenheit in der Dachgeschosseigentumswohnung vom Vorbesitzer der derzeitigen Eigentümer, die Zimmerdecken zwischen Wohnung und Dachstuhl entfernt.

1.) Nun stellt sich die Frage, WO und WIE (möglicherweise bei irgendeinem Amt ???) in Erfahrung zu bringen wäre, wem der Raum zwischen den entfernten Zimmerdecken und Dachstuhl (von max. vielleicht ca 1 m Höhe) ursprünglich oder auch derzeitig eigentlich zuzuordnen war / ist ? Dem Sondereigentum der entsprechenden Wohnung, oder dem Gemeinschaftseigentum als sowas wie ein Dachboden ?
Das ist möglicherweise in soweit entscheidend, als das unseres Wissens nach vom Gesetzgeber vorgegeben ist, dass Sondereigentum klar von Gemeinschaftseigentum abgegrenzt sein muss.
Daher, kann uns hier irgendjemand helfen, wo man hinsichtlich dessen genauer nachforschen können müsste, bzw in welchen Unterlagen oben beschriebene Gegebenheiten festgeschrieben sein müssten ?

2.) Wer hätte in welchem Falle die Kosten bei einer womöglich anstehenden Rückbauforderung zu übernehmen ? (Gemeinschaft, oder Sondereigentümer) ?)
Sofern hinsichtlich der damaligen Umbaumaßnahme tatsächlich Gemeinschaftseigentum betroffen war / ist, lag / liegt bisher keine Einwilligung der anderen Miteigentümer in Form eines Eigentümerbeschlusses vor.
Daneben soll es laut Aussage der damaligen Dachgeschosseigentümerpartei welche den Umbau in Eigenleistung vornahmen, aber eine notarielle Auskunft darüber gegeben haben, dass kein Gemeinschaftseigentum betroffen wäre.

Das Ganze ist sehr verwirrend für uns.
Daher wären wir über Antworten dankbar, welche womöglich ein wenig mehr Licht ins Dunkle bringen könnten.

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18 Antworten
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#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Ausschlaggebend ist was in Teilungserklärung über den Dachboden steht.

Wenn der Dachboden zu dem Gemeinschaftseigentum gehörte, so hätte der DG Wohnungseigentümer ohne Zustimmung aller anderen Miteigentümer die Zimmerdecke nicht abreißen dürfen.
Sodass die Gemeinschaft, bzw. die andere Miteigentümer einen Rückbauanspruch hat gegebüber dem DG Wohnungseigentümer. Dabei spielt es keine Rolle, ob der jetzige oder vorige Eigentümer die Zimmerdecke abgerissen hatte.

Der Rückbauanspruch kann in Kaufpreis-, Miet- oder Rentenanspruch umgewandelt werden. (notarielle Beurkundung)

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#2
 Von 
Kimsa
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 30x hilfreich)

Ok, ich danke für die Antwort.
Ich werd mal schauen, ob ich in der Teilungserklärung etwas ausreichend Aufschlussreiches finden kann.

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#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Sollte in der Teilungserklärung nichts geregelt sein und der Raum über den ehemaligen Zimmerdecken nicht vom Gemeinschaftseigentum aus begehbar gewesen sein, so dürfte m.E. dieser Raum/Bereich (wenn nur von der betroffenen Wohnung aus erreichbar) zum Sondereigentum gehören.

Wir hatten genau das gleiche Problem: Ein Wohnungseigentümer meinte einen Anspruch auf den sog. "Dach- oder Spitzboden" zu haben. Da dieser Bereich aber nur über einen Zugang, welcher durch unser Sondereigentum führte erreichbar war, schlug eine Klage gegen uns fehl. Nur wenn dieser Bereich über das Gemeinschaftseigentum erreichbar gewesen wäre, dann hätte er einen Anspruch auf Nutzung bzw. Nutzungsentschädigung gehabt.

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"Scientia potentia est."

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#4
 Von 
Kimsa
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 30x hilfreich)

Danke sehr, dies ist ein äußerst interessanter Hinweis, selbst wenn der Fall bei uns etwas anders gelagert ist.
An dieser Stelle auf die näheren Umstände einzugehen würde jetzt zu weit führen, aber seien Sie gewiss, wir haben gute Gründe dies ausreichend geklärt wissen zu müssen.

Derzeitig sind wir leider nur zu einem Teil des Aufteilungsplanes welcher der Teilungserklärung beigefügt wurde im Besitz. Den "Rest" werden wir also erst von der Hausverwaltung, oder der Stadt besorgen müssen um möglicherweise weiteren Aufschluss bekommen zu können. Der Text der Teilungserklärung allein, trägt jedenfalls leider nicht zur Klärung bei.

Ob, wie und von wo besagter "Dach- Spitzboden" seinerzeit zugänglich war, wir haben bisher keine Ahnung.
Wie und wo könnte man das denn möglicherweise in Erfahrung bringen ?

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#5
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Beim Grundbuchamt müsste eigentlich die Teilungserklärung nebst den ganzen Zeichnungen vorliegen. Ggfs. ist dort eine Einsichtnahme (Unter Vorlage des Personalausweises und des Grundbuchauszuges ? ) möglich. Am besten dort anrufen und fragen.

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"Scientia potentia est.
Mein Beitrag darf gerne bewertet werden."

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#6
 Von 
Kimsa
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 30x hilfreich)

Ich danke nochmals herzlich für die Antworten, sie haben es uns ermöglicht, die Problematik zumindest schon mal ein Stück weit mehr zu erhellen. ;-)

Über womöglich weitere Erläuterungen und Statemente zum aufgeworfenem Sachverhalt würde ich mich daher sehr freuen.

1.) Inzwischen haben wir die Teilungserklärung nebst dem Aufeilungsplan in vollem Umfang eingesehen.
Darin wird für meine Begriffe leider lediglich relativ klar definiert, was jeder jeweiligen Wohneinheit an Sondereigentum und / oder Sondernutzungrechten zugesprochen ist. Dasselbe findet sich dann auch angemessen im Aufteilungsplan wieder.
Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Flächen gibt es bedauerlicherweise weniger präzise Angaben oder Zeichnungen. ... Man gewinnt hinsichtlich dessen so ein wenig den den Einduck, man ging beim Erstellen dieses Schriftstückes womöglich vorwiegend davon aus, dass sich die Gemeinschaftsflächen aus der mehr oder weniger ausdrücklichen Definition des Sondereigentums sowas wie von selber ergeben.
Hinsichtlich des fragwürdigen Spitzbodens gibt es demnach leider auch weder Zeichnungen, noch das dieser überhaupt an irgendeiner Stelle erwähnt würde.

Im Zusammenhang Sondereigentum sind die Wohn- und Kellerräumlichkeiten und / oder die Sondernutzungszuteilung der gemeinschaftlichen Gartenfläche definiert, eine spezielle Zuordnung der fragwürdigen "Spitz, - oder Dachbodenfläche zur Dachgeschosswohnung besteht ebenfalls nicht.
In der m2 - erfassung des jeweiligen Sondereigentumsanteils wurde sie offensichtlich ebenso nicht berücksichtigt, denn dieselbe ergibt sich lediglich aus Addition den m2 - Angaben von Wohn- und Kellerräumen.


Die Inhalte der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan, welche ich hier in Kürze versucht habe so ausreichend wie möglich wieder zu geben, wollen uns im Zusammenhang mit meiner Frage "Ist der Spitzboden nun als Sondereigentum der Dachgeschosswohnung, oder als Gemeinschaftsfläche anzusehen" nun also sagen" ... ?

Wie ist Ihre Meinung ?

2.) Da dies ebenfalls bereits als möglicherweise relevant angesprochen wurde, die damalige Zugangsmöglichkeit zur gegenständlichen "Räumlichkeit" bestand ausschließlich vom Gemeinschafts- und nicht vom Sondereigentum der Dachgeschosswohnung aus, was aber ebenfalls "nirgendwo steht", sondern allenfalls durch die Aussagen der damaligen Hauseigentümer belegbar wäre.

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#7
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Wie Ws weiss ich schon erklärte:
"Sollte in der Teilungserklärung nichts geregelt sein und der Raum über den ehemaligen Zimmerdecken nicht vom Gemeinschaftseigentum aus begehbar gewesen sein, so dürfte m.E. dieser Raum/Bereich (wenn nur von der betroffenen Wohnung aus erreichbar) zum Sondereigentum gehören."

Dagegen gehört der Dachboden zu Gemeinschaftseigentum, wenn dieser nur
durch Gemeinschaftseigentum, oder gar nicht begehbar war, wenn in Aufteilungsplan die DG Wohnung keinen Zugang zum Dachboden hatte.

Der eigenmächtige Umbau durch DG Eigentümer ist nicht statthaft.
Anders wenn der Dachboden zuvor auch von DG Eigentümer eingebaut wurde.

Anhand der qm Berechnung müßte doch feststellbar sein, ob der Dachboden in Berechnung berücksichtigt worden ist ?







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#8
 Von 
Kimsa
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 30x hilfreich)

Ohne Anspruch auf "dies ist der Weiheit letzter Schluss" ;-), aber anhand unserer derzeitigen "Recherchen" ist der Sachverhalt unserer Ansicht und aller Voraussicht nach in unserem vorgetragenen Fall möglicherweise in etwa so einzustufen ? :

1.) Ein Rückbauanspruch wäre berechtigt, da es sich bei besagter Umbaumaßnahme tatsächlich um eine unzulässige, bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum und nicht lediglich um einen Umbau innerhalb der Dachgeschosswohnung als Sondernutzungsbereich handelt.

2.) Die finanziellen Aufwendungen der ggflls angedachten Behebung dieses rechtlich unzulässigen Zustandes, könnten jedoch allenfalls gegenüber dem tatsächlichen Verursacher, in unserem Falle also gegenüber den ehemaligen und nicht gegenüber den derzeitigen Eigentümern, geltend gemacht werden. (§1004 BGB )
Sollte ein solcher Anspruch ( sprich gegenüber den ehemaligen Eigentümern) aus was für Gründen auch immer, nicht geltend gemacht werden können / wollen / sollen, müsste die derzeitige Eigentümergemeinschaft und somit alle Eigentümer gemäß ihrer Miteigentumsanteile, für die Kosten der/ einer ggflls geforderten Rückbaumaßnahme aufkommen.




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#9
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Was war der Grund für den Abriß des Dachbodens gewesen ?
Welcher Vorteil hatte der Abreißer davon ?
Hatte er den Dachstuhl auf eigene Kosten auch ausgebaut, mit Rigipsplatten verkleidet ... usw ?
Hätte er nicht dadurch mehr zu beheizende Volumen = mehr Heizkosten ?

Welchen Vorteil würde die Gemeinschaft aus dem Rückbau haben ?

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#10
 Von 
Kimsa
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 30x hilfreich)

>Was war der Grund für den Abriß des Dachbodens gewesen ?
Welcher Vorteil hatte der Abreißer davon ?>

Eine optische Verbesserung der Wohnung.
Die nun sehr offene Bauweise in Verbindung mit den alten, freigelegten, Holzbalken, verleiht der Wohnung auch schon irgendwie etwas Besonderes.

>Hatte er den Dachstuhl auf eigene Kosten auch ausgebaut, mit Rigipsplatten verkleidet ... usw ?>

Keine Ahnung, aber vermutlich ja.
Die Entsorgungskosten des angefallenen Bauschuttes, forderte er von der Gemeinschaft bezahlt, da es sich schließlich um Gemeinschaftseigentum handele, welches aber abgelehnt wurde.
Die ganze Gesichte wurde schon damals von einem der iMiteigentümer als unzulässige Maßnahme einem Anwalt vorgelegt. Er, sowie die Hausverwaltung kamen zu dem Schluss, dass der Einwand des beschwerdeführenden Eigentümers berechtigt sei, allerdings hätte die Forderung eines Rückbaues aller Voraussicht nur dann Erfolg, wenn die Gemeinschaft als solches diesen Anspruch vertrete. Da die dritte Partei zwar ebenfalls nicht mit dem Umbau einverstanden war, weswegen im Nachhinein auch kein entsprechender Beschluss gefasst wurde, im Sinne eines weiteren, einvernehmlichen Miteinanders innerhalb der Hausgemeinschaft aber dennoch nicht gerichtlich gegen die betreffenden Nachbarn vorzugehen bereit war, hat der umbauende Nachbar den Bauschutt auf eigene Kosten entsorgt und ansonsten ist nichts passiert.

>Hätte er nicht dadurch mehr zu beheizende Volumen = mehr Heizkosten ?>

Vermutlich schon, offensichtlich hat er dies aber in Kauf genommen.

>Welchen Vorteil würde die Gemeinschaft aus dem Rückbau haben ?>

U.a. wären die Verhältnisse wieder klar geregelt.
Durch die bisherigen, baulichen Gegebenheiten scheint die Abgeschlossenheit des Sondereigentum "Dachgeschosswohnung" zum Gemeinschaftseigentum, womöglich nicht mehr gegeben zu sein und unsere Hausverwaltung ist der Meinung, dass dies aus rechtlicher Sicht bedenklich wäre, da der Gesetzgeber das nunmal vorsieht.

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#11
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Bei uns wohnen die Dachbewohner direkt am Dach, da gibt es also auch keine Trennung Sondereigentum zum Gemeinschaftseigentum Dach. Was also der Verwalter genau erreichen möchte, entzieht sich meiner Kenntnis.

Übrigens gibt es (leider ganz unten am Ende der Forumsliste) ein eigenes WEG-Forum.
(Früher waren Baurecht und WEG zusammen).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kimsa
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 30x hilfreich)

@ sika

Kurze Erklärung, wenn auch nur am Rande.
Die Verwaltung ist ebenso wie wir restlichen Eigentümer und auch viele andere Nachbarn im näheren Umkreis, vermutlich lediglich dazu übergegeangen, angemessen umsichtig zu sein, wenn es um die Eigentümer der Dachgeschosswohnung unseres Anwesens geht.
Dieselben haben selbst nämlich, bedauerlicherweise eine ganz besondere Beziehung zu Anwälten, Gerichten, Ämtern, Behörden, Polizei, ect, und veranstalten wenn sie nur eine Möglichkeit dazu haben, hier seit Jahren bei allem und jedem ohne Rücksicht auf Verluste irgendwelchen Wirbel in Endlosschleife.
Um nicht immer wieder lediglich zu sowas wie einem Spielball für irgendwelche neuen Spielchen zu werden, tut also jeder gut daran, angemessen über die Gegebenheiten informiert zu sein und darüber hinaus, seine Angelegenheiten am besten möglichst klar geregelt zu haben.

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#13
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Durch den Abriß des Dachbodens hat der umbauende DG Eigentümer hohen Wertzuwachs an sich gerissen. Die Gemeinschaft aber vermutlich keine allzu großen Verlust, da der Dachboden ohnehin kaum benutzt wurde.

Wann wurde der eigenmächtige Umbau mit Vereinnahmung der Gemeinschaftsfläche bemerkt ?
Da hätte die Gemeinschaft durch HV sofort reagieren müssen, ggf. per einstweilige Verfügung : Baustopp
Oder wurde verspätet bemerkt / vor vollendeter Tatsache gestellt ?


Sinnvoll wäre der Verlust durch Geldzahlung von DG Eigentümer auf das Gemeinschaftsrücklagekonto zu kompensieren. Und in Teilungserklärung oder notariell geregelt werden z.B. als Sondernutzung auch bezüglich der Instanz- haltung und -setzung,

Ohne Aufforderung würde der DG Eigentümer, so eigenmächtig wie er ist, aber eher nix tun. Ob gerichtliche Auseinandersetzung sich lohnt ? Ggf. Feststellungsklage ? Versuche/ Frage mal bei Schiedgericht, ob es WEG-Fall
auch schlichtet ?.



-- Editiert am 26.05.2009 10:29

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#14
 Von 
Kimsa
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo icecycle,

>Durch den Abriß des Dachbodens hat der umbauende DG Eigentümer hohen Wertzuwachs an sich gerissen. Die Gemeinschaft aber vermutlich keine allzu großen Verlust, da der Dachboden ohnehin kaum benutzt wurde.>

Kann man sehen wie man will.
Die gemeinschaftliche Fläche wäre hinsichtlich möglicher Lagerungsmöglichkeiten verschiedener, gemeinschaftlicher Utensilien, von der Gemeinschaft trotzdem durchaus nutzbar.

>Wann wurde der eigenmächtige Umbau mit Vereinnahmung der Gemeinschaftsfläche bemerkt ?
Da hätte die Gemeinschaft durch HV sofort reagieren müssen, ggf. per einstweilige Verfügung : Baustopp
Oder wurde verspätet bemerkt / vor vollendeter Tatsache gestellt ?>

Habe ich in meinem Post vom 23.5. 19.03 Uhr bereits etwas näher ausgeführt.
Aufgefallen ist das Ganze erst, als der damalige, umbauende Eigentümer den Bauschutt von der Gemeinschaft bezahlt haben wollte, sprich quasi auch erst nach Vollendung der Baumaßnahme.
Wir, sowie die derzeitigen Eigentümer der Dachgeschosses, erfuhren erst nach bereits rechtskräftigem Ankauf der jeweiligen ETWs von diesem bau- sowie auch WEGrechtlich vermutlich unzulässigen Umstand.

>Sinnvoll wäre der Verlust durch Geldzahlung von DG Eigentümer auf das Gemeinschaftsrücklagekonto zu kompensieren. Und in Teilungserklärung oder notariell geregelt werden z.B. als Sondernutzung auch bezüglich der Instanz- haltung und -setzung,>

Ok, das wäre vielleicht eine Möglichkeit. Die Idee kam hier auch schon auf, nur wo, wodurch und wie durchsetzbar wäre dieselbe letztlich, wenn sich hausintern nicht darauf zu einigen wäre,
... wovon leider nicht ganz unbegründeterweise, relativ konkret ausgegangen werden können sollte.

>Ohne Aufforderung würde der DG Eigentümer, so eigenmächtig wie er ist, aber eher nix tun.>

Eben. Ohne ausreichend gegebene Rechtgrundlage, sollte man daher angemessene Umsicht walten lassen bei dem was man tut, oder lässt.

>Ob gerichtliche Auseinandersetzung sich lohnt ?>

Gerichtlich auseinandersetzen muss man sich mit dieser Partei hier sowieso permanent. Bisher wurden bereits 2 Verfahren von ihnen gegen die Gemeinschaft angezettelt, welche sie aber glücklicherweise beide verlor. Das dritte steht vermutlich kurz bevor wenn Du mich fragst (Beschlussanfechtung), aus meiner Sicht wieder mit eher schlechter Prognose, aber dennoch ... Von daher wäre ein wiederum weiteres Verfahren vermutlich nicht mehr allzusehr das Problem,
... die menschliche Natur ist offensichtlich in der glücklichen Lage, sich an nahezu fast alles zu gewöhnen, wenn sie denn muss. ;-)
Allerdings, die Gemeinschaft sollte ein Verfahren nach Möglichkeit auch tatsächlich gewinnen können, wenn sie ein solches ihrerseits denn wirklich anstreben wollen sollte, denke ich. Daher ist es aus meiner Sicht auch ratsam, sich im Vorfeld möglichst umfassend zu informieren, was und in welcher Richtung es rechtlich, überhaupt hier für weitgehend, ausreichend begehbare Möglichkeiten für die Gemeinschaft gibt, oder geben könnte.

>Ggf. Feststellungsklage ?>

... ??? Was wäre das nun wieder ? ;-)

> Versuche/ Frage mal bei Schiedgericht, ob es WEG-Fall
auch schlichtet ?.>

Ja, mal schau'n. Danke für den Hinweis.

Gruß Kimsa

-- Editiert am 26.05.2009 12:03

-- Editiert am 26.05.2009 12:04

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kimsa
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 30x hilfreich)

Im hier dargestellten Zusammenhang kam auch die Frage nach durch den Umbau womöglich noch gegegebener, oder nicht mehr gegebener Abgeschlossenheit des besagten Sondereigentums auf.
Kann uns hier hierzu vielleicht irgendjemand etwas Näheres sagen ?

Zum besseren Verständnis nochmal kurz zusammengefasst :
Die Trenndecken zwischen der Dachbodenfläche (vermutlich weiterhin als Gemeinschaftseigentum zu erachten) und dem Dachgeschosssondereigentum wurde zu 2/3 ersatzlos entfernt.
Lediglich der frühere Zugang vom verbliebenen, gemeinschaftlichen Dachboden aus, wurde mittels 2er Rigipsplatten oder Ähnlichem verschlossen.

-- Editiert am 26.05.2009 12:19

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erhält man für eine Wohnung nur unter dem Gesichtspunkt, dass die Wohnung "in sich abgeschlossen" ist. D.h., dass die Wohnung nicht durch eine Tür o.ä. von einer anderen Wohnung bzw. vom Gemeinschafteigentum aus betreten werden kann (abgesehen natürlich von der eigentlichen Wohnungstür). Soll heißen: Zwei Wohnungen liegen nebeneinander. Frau A in Wohnung 1 - Mann B in Wohnung 2: A und B werden ein (Ehe-) Paar. Wohnung 1 und auch Wohnung 2 ist für das Paar jeweils zu klein, also beschliessen sie, die Wohnungen mittels eines Durchbruches (z.B.) miteinander zu verbinden. Somit würde aus Wohnung 1 und Wohnung 2 praktisch eine Wohnung werden. Somit ist eine Abgeschlossenheit von Wohnung 1 bzw. Wohnung 2 nicht mehr gegeben.

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Mein Beitrag darf gerne bewertet werden."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Kimsa
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo Was weiß ich?,

ok, das leuchtet ein und ist im beschriebenen Fall ja auch relativ eindeutig.
In unserem Fall sieht das aber leider etwas anders aus ? ;-)

Was denken Sie ?
Ist die Dachgeschosswohnung durch den Abriss der Decken (vorausgesetzt es handelt sich bei fragegegenständlicher Dachbodenfläche tatsächlich um Gemeinschaftseigetum, wovon u. E. aber auszugehen ist) vom Gemeinschaftseigentum nun als abgegrenzt zu erachten,

... lediglich weil besagte Dachbodenfläche ja nun real auch nicht mehr für die Gemeinschaft zugänglich ist, weil der Zugang im Zuge der Umbaumaßnahme ebenfalls ja verschlossen wurde, oder nicht ?


-- Editiert am 26.05.2009 13:10

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Kerstin Guldner
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Was Weiß Ich!!!

Ich habe deinen Beitrag zum Thema Dachspitzböden gelesen. Ich habe auch tolle Miteigentümer, die einen ähnlichen Weg einschlagen wie von dir beschrieben.
Daher wäre ich brennend an dem von dir zitierten Urteil interessiert, in dem erwähnt wird, dass der Dachspitzboden zu der darunter gelegenen Wohnung gehört!!!!! Ich soll auch die Dachspitze zur Nutzung abkaufen, obwohl der Zugang schon immer nur aus meiner Wohnung möglich war!! Sieht so aus als hätten wir fast identische Fälle!!!
Wäre echt toll, wenn du mir weiterhelfen könntest - zB mit Aktenzeichen, Gericht bzw Fundstelle des Urteils.
Vielleicht hätte ich so die Möglichkeit, meine Miteigentümer von einem Gang vor Gericht abzubringen.
Ich lasse dir meine Emailadresse hier, damit du mir die Fundstelle direkt persönlich mailen kannst: KGuldner@web.de

Ich hoffe du kannst mir ganz schnell antworten!
Gruß, Kerstin

9x Hilfreiche Antwort

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