Sondernutzungsrecht Teilungserklärung sagt Zaun ist erlaubt. Gilt das auch für einen 2m Sichtschutz?

25. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Victor113
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Sondernutzungsrecht Teilungserklärung sagt Zaun ist erlaubt. Gilt das auch für einen 2m Sichtschutz?

Hallo,
ich bräuchte dringend Rat da ich hierzu gar nichts finden kann. Es ist auch nicht ganz einfach.
Folgendes. A und B haben einen gemeinsamen Garten der per Sondernutzungsrecht aufgeteilt ist. In der Teilungserklärung die auch im Grundbuchamt vorliegt steht, dass B einen Zaun auf seiner Sondernutzungsfläche errichten darf.
B will nun einen druchgängingen 2m hohen Sichtschutz entlang der Sondernutzungsfläche errichten.
Druch den hohen Zaun würde unser Grundstück Nachmittags relativ schnell komplett mit Schatten bedeckt sein :(
Frage 1) Ist ein "Zaun" das selbe wie ein Sichtschutz - d.h. ist das durch die Teilungserklärung abgedeckt ?
Frage 2) Ist ein durchgängiger Sichtschutz erlaubt - oder gibt es da Einschränkungen bezüglich der länge - ich denke hier jetzt an Terassensichtschutz an Doppelhaushälften - hier ist glaube ich maximal 4m länge erlaubt ??

Vielen Dank schon mal im Voraus !! :)


-- Editier von Victor113 am 25.03.2017 19:41

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Es gelten die örtlichen Definitionen (Bauordnung, Nachbarschaftsrecht, Bebauungsplan, ...) für "Zaun" und "Sichtschutz".



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Victor113
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Heißt das, dass das was in der Teilungserklärung steht erst mal egal ist ??

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Victor113):
Heißt das, dass das was in der Teilungserklärung steht erst mal egal ist

Naein, warum sollte das egal sein? Das ist ja gerade die Grundlage das ein Zaun errichtet werden darf.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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