Hallo,
im Thread über die Terrassentüren war bereits zu vernehmen, dass wir Stress mit unserem Bauanbieter haben. Ich habe in einem weiteren Punkt eine Frage.
Wir haben mit dem Vertrag und dem Ausführungsplan im Grunde unterschrieben, dass eine sichtbare Verrohrung in der Küche ausgeführt wird. Dass diese in der Zimmerecke herunter geführt wird, war uns nicht bewusst. Soweit so gut. Darum soll es auch gar nicht gehen, ob man das jetzt bis ins letzte Detail sehen konnte oder nicht - wir akzeptieren einfach mal, dass es für uns zu sehen war..... die Frage ist viel mehr, ob der Architekt oder der Bauleiter (beides macht der GU) nicht eine Sorgfaltspflicht haben, wenn sie einen Installationsplan einer Küche erhalten, dass sie dann auch einen Hinweis geben müssen, wenn die Küchenplanung gar nicht mit der vorliegenden Ausführungsplanung vereinbar ist. Hätte man das nämlich nach Einreichen der Installationspläne vom GU aus getan, hätte man durch eine kleine Umplanung seiner Zeit noch völlig problemlos die Verrohrung in die andere Seite der Küche laufen lassen können, wo keine Möbel verplant sind und wo Leerraum vorliegt. Nun ist es dafür aber zu spät.
Kann der GU nun sagen, es ist nicht sein Problem, wenn der Bauherr eine Küche planen lässt, die nicht umsetzbar ist und er setzt trotzdem einfach die Wasseranschlüsse etc. gemäß Plan um? Oder hätte er sagen müssen, lieber Bauherr, schau über die Küchenplanung nochmal drüber. Das passt so nicht. Wir hätten ohne Probleme eine Alternative für die Leitungen erörtern können. Ich ärgere mich schwarz darüber!!
Sorgfaltspflichten von Architekt und Bauleiter
15. Juli 2018
Thema abonnieren
Frage vom 15. Juli 2018 | 11:59
Von
Status: Beginner (66 Beiträge, 1x hilfreich)
Sorgfaltspflichten von Architekt und Bauleiter
Verbaut?
Verbaut?
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 15. Juli 2018 | 12:49
Von
Status: Unbeschreiblich (119596 Beiträge, 39746x hilfreich)
ZitatKann der GU nun sagen, es ist nicht sein Problem, wenn der Bauherr eine Küche planen lässt, die nicht umsetzbar ist :
Können tut er es in jeden Falle.
Die Frage ist, ob er das auch erfolgreich durchsetzen könnte.
Falls es keine vertragliche Vereinbarung gibt, das er die Küchenplanung irgendwie berücksichtigen müsste, kann es ihm egal sein was der Bauherr so plant.
Anders sieht es beim Architekten aus, da käme es auf den Umfang der Beauftragung an.
#2
Antwort vom 15. Juli 2018 | 13:01
Von
Status: Beginner (66 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatAnders sieht es beim Architekten aus, da käme es auf den Umfang der Beauftragung an. :
Der GU ist gleichzeitig der Architekt. Die wurden zunächst mit einer Architektenplanung nach HOAI beauftragt. Diese galt für die Leistungsphasen 1-4.
Danach wurde der GU Vertrag geschlossen und die Architektenleistung mit dem Kaufpreis des Hauses verrechnet. Der selbe planende GU-Architekt hat dann die Architektenleistung in Form der Ausführungsplanung fortgesetzt und eine andere Person im Haus des GU hat von da an die Bauleitung übernommen.
Im Rahmen dessen haben sie von mir vor Monaten die Installationspläne der Küche erhalten, um diese einzuplanen (für Entwässerungsleitungen etc. ist das ja auch erforderlich).
So ist die Konstellation bei uns.
Und jetzt?
Schon
266.973
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
8 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
8 Antworten