Sorgfaltspflichten von Architekt und Bauleiter

15. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)
Sorgfaltspflichten von Architekt und Bauleiter

Hallo,

im Thread über die Terrassentüren war bereits zu vernehmen, dass wir Stress mit unserem Bauanbieter haben. Ich habe in einem weiteren Punkt eine Frage.

Wir haben mit dem Vertrag und dem Ausführungsplan im Grunde unterschrieben, dass eine sichtbare Verrohrung in der Küche ausgeführt wird. Dass diese in der Zimmerecke herunter geführt wird, war uns nicht bewusst. Soweit so gut. Darum soll es auch gar nicht gehen, ob man das jetzt bis ins letzte Detail sehen konnte oder nicht - wir akzeptieren einfach mal, dass es für uns zu sehen war..... die Frage ist viel mehr, ob der Architekt oder der Bauleiter (beides macht der GU) nicht eine Sorgfaltspflicht haben, wenn sie einen Installationsplan einer Küche erhalten, dass sie dann auch einen Hinweis geben müssen, wenn die Küchenplanung gar nicht mit der vorliegenden Ausführungsplanung vereinbar ist. Hätte man das nämlich nach Einreichen der Installationspläne vom GU aus getan, hätte man durch eine kleine Umplanung seiner Zeit noch völlig problemlos die Verrohrung in die andere Seite der Küche laufen lassen können, wo keine Möbel verplant sind und wo Leerraum vorliegt. Nun ist es dafür aber zu spät.

Kann der GU nun sagen, es ist nicht sein Problem, wenn der Bauherr eine Küche planen lässt, die nicht umsetzbar ist und er setzt trotzdem einfach die Wasseranschlüsse etc. gemäß Plan um? Oder hätte er sagen müssen, lieber Bauherr, schau über die Küchenplanung nochmal drüber. Das passt so nicht. Wir hätten ohne Probleme eine Alternative für die Leitungen erörtern können. Ich ärgere mich schwarz darüber!!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119596 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
Kann der GU nun sagen, es ist nicht sein Problem, wenn der Bauherr eine Küche planen lässt, die nicht umsetzbar ist

Können tut er es in jeden Falle.

Die Frage ist, ob er das auch erfolgreich durchsetzen könnte.
Falls es keine vertragliche Vereinbarung gibt, das er die Küchenplanung irgendwie berücksichtigen müsste, kann es ihm egal sein was der Bauherr so plant.


Anders sieht es beim Architekten aus, da käme es auf den Umfang der Beauftragung an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Anders sieht es beim Architekten aus, da käme es auf den Umfang der Beauftragung an.


Der GU ist gleichzeitig der Architekt. Die wurden zunächst mit einer Architektenplanung nach HOAI beauftragt. Diese galt für die Leistungsphasen 1-4.

Danach wurde der GU Vertrag geschlossen und die Architektenleistung mit dem Kaufpreis des Hauses verrechnet. Der selbe planende GU-Architekt hat dann die Architektenleistung in Form der Ausführungsplanung fortgesetzt und eine andere Person im Haus des GU hat von da an die Bauleitung übernommen.

Im Rahmen dessen haben sie von mir vor Monaten die Installationspläne der Küche erhalten, um diese einzuplanen (für Entwässerungsleitungen etc. ist das ja auch erforderlich).

So ist die Konstellation bei uns.

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