Stadt meldet sich wegen nachträglicher Baulasteintragung

9. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 161x hilfreich)
Stadt meldet sich wegen nachträglicher Baulasteintragung

Hallo zusammen,

ich habe diese Woche ein ziemlich verwirrendes Schreiben von der Stadt bekommen.
Darin ist die Rede von einem Grundstück, an dem ich Miteigentümer bin und auf dem ich in einem 2015 erbauten Mehrfamilienhaus eine Wohnung gekauft habe.

Nun sagt die Stadt in dem Schreiben, dass der gleiche Bauunternehmer auf dem Grundstück daneben auch noch mal genau die gleiche Wohneinheit mit Carports etc. bauen möchte und für die Erteilung der Baugenehmigung die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast auf unserem Grundstück erforderlich ist.

Ich solle mich nach Terminabsprache da im Büro einfinden und die Unterschrift dazu leisten.
Punkt 1 ist, dass ich mich frage, warum ich einfach so eine Einschränkung auf dem Grundstück hinnehmen sollte und Punkt 2, das ist der eigentlich verwirrende, dass das Gebäude nebenan, für das die Baugenehmigung erteilt werden soll, bereits ebenfalls seit 2015 dort steht.

Kann mir jemand erklären, was das bedeuten könnte/müsste?
Irgendwie trau ich dem ganzen nicht, weil das ganze Schreiben so formuliert ist, als ob das Gebäude nebenan noch gar nicht steht und für den Bau erforderlich ist, dass ich eine Einschränkung hinnehme.

Weitere Erklärungen dazu gibt die Stadt in dem Schreiben nicht. Nur dass ich da hin kommen und unterschreiben soll.


-- Editiert von User am 9. Dezember 2023 19:41

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124124 Beiträge, 40326x hilfreich)

Liest sich so, als wäre der Bau nicht legal errichtet worden und man versucht das ganze nun noch in legale Bahnen zu lenken.

Ich würde mich daher vor der Unterschrift mal mit den Miteigentümern abstimmen, die Wertminderung des eigenen Grundstückes ermitteln, ausloten welcher Zuschlag noch angemessen wäre und dann dem Nachbarn einen entsprechenden Vorschlag machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 115x hilfreich)

Zitat (von XxBombermanxX):
Kann mir jemand erklären, was das bedeuten könnte/müsste?
Wenn das Ganze in Brandenburg spielt, könnte es sein, dass die Stadt das Baulastenverzeichnis vereinheitlichen möchte, vielleicht sogar im Zuge von Digitalisierungsbemühungen. Zwischen 1994 und 2016 wurden in Brandenburg Abweichungen von der Landesbauordnung im Grundbuch gesichert. Sollte es eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch geben, gäbe es keine (zusätzliche) Einschränkung, sondern nur den Versuch einer formellen Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage.

Für die anderen 15 Bundesländer müsstest Du dem Forum schon den genauen Wortlaut des verwirrenden Schreibens bekanntmachen. Möglicherweise sind ja auch Änderungen am Nachbargebäude geplant, die eine Neubetrachtung der Abstandsflächen erfordern.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7896 Beiträge, 1622x hilfreich)

Wenn man das Schreiben verwirrend findet, sollte man die Chance nutzen und bei einem Termin im Bauamt die Sache klären. Da Du nicht verpflichtest bist, zu unterschreiben, wird Dir auch niemand "die Pistole auf die Brust" setzen. Also: hingehen und sich informieren

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124124 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Da Du nicht verpflichtest bist, zu unterschreiben, wird Dir auch niemand "die Pistole auf die Brust" setzen.

Das sollte man erst mal vermeiden, es wäre nicht der erste der dann wieder geht und unterschreiben hat ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 161x hilfreich)

Erst mal vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Das ganze wird nur leider immer kurioser.

Die ehem. Eigentümerin der beiden Grundstücke hat ihr Haus genau auf der anderen Seite. Also wir sind ein Eckgrundstück an einem Kreisverkehr. Auf dem Grundstück nordwärts steht das andere 2015 errichtete Mehrfamilienhaus und ostwärts angrenzend ist das Haus der ehemaligen Grundstückseigentümerin.

Diese hat ebenfalls das gleiche Schreiben bekommen und offensichtlich sind unsere Carports an ihrer Grundstücksgrenze zu weit zu ihr gekommen. Und zwar offenbar nicht mal nur zu nahe an die Grundstücksgrenze, sondern einen guten Meter darüber hinweg.

Heisst also, dass unsere Carport-Reihe ( 8 Stellplätze) zu einem guten Meter auf voller Länge auf ihrem Grundstück steht.

Ich habe jetzt erst mal folgendes Schreiben an die Stadt gerichtet (per Mail)

Zitat:
Sehr geehrte Frau T.,

bezugnehmend auf Ihr o.g. Schreiben würde ich gern einmal wissen, worum es überhaupt genau geht.

In Ihrem Schreiben nehmen Sie Bezug auf ein Bauvorhaben, zu dem eine Baugenehmigung erteilt werden muss. Dieses Gebäude steht aber bereits seit 8 Jahren.
Wie kann das ohne Baugenehmigung sein?

Ferner wünschen Sie, dass ich der Eintragung einer Baulast mit eminer Unterschrift zustimme.
Wie eingangs bereits angedeutet, würde ich erst mal gern wissen, wofür diese notwendig ist und selbstverständlich auch weiterhin, warum ich der Eintragung einer Einschränkung auf meinem, bzw. dem Grundstück der ETG zustimmen sollte.

Ich werde dadurch ja benachteiligt und würde dies selbstverständlich grundsätzlich erst einmal ablehnen.

Mit den besten Grüßen

D. R.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 161x hilfreich)

Die Antwort ließ nicht lange auf sich warten...
Es geht tatsächlich um die fehlerhaft errichtete Carportanlage.

Zitat:
die Carportanlage, für die die Baulast eingetragen worden ist, wurde abweichend von der seinerzeit erteilten Baugenehmigung erteilt. Daher ist eine Nachtragsgenehmigung erforderlich. Um den jetzigen baulichen Zustand genehmigen zu können, ist diese Baulast notwendig.

Die Einschränkung besteht darin, dass in der Abstandsfläche keine bauliche Anlage mit Aufenthaltsraum gebaut werden darf, jedoch Nebenanlagen wie Gartenhäuser, sofern die Bauordnung eingehalten wird.


Und jetzt steh ich da.
Ich hab von so was 0 Ahnung....wie verhalte ich mich am klügsten?
Was hat es für Nachteile, wenn ich jetzt sage "Nö, unterschreibe ich nicht."

Ich kann ja nicht in die Zukunft blicken, was auf dem Grundstück in x Jahren eventuell noch mal geplant wird. Von daher tendiere ich im Moment dazu, das nicht zu unterschreiben. Nur was hätte das für Konsequenzen?

Müsste das Carport dann weg?
Ich hab die Wohnung und auch das Carport ja schließlich so gekauft, wie sie jetzt da steht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124124 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von XxBombermanxX):
Von daher tendiere ich im Moment dazu, das nicht zu unterschreiben. Nur was hätte das für Konsequenzen?

Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von XxBombermanxX):
Müsste das Carport dann weg?

Sachen ohne Baugenehmigungen ereilt in der Regel eine Abrissverfügung.



Zitat (von XxBombermanxX):
Heisst also, dass unsere Carport-Reihe ( 8 Stellplätze) zu einem guten Meter auf voller Länge auf ihrem Grundstück steht.

Bedeutet das sie Ansprüche gegen die Errichter / Eigentümer / Nutzer haben könnte.



Zitat (von XxBombermanxX):
Ich hab von so was 0 Ahnung....wie verhalte ich mich am klügsten?

Man lässt die Sache durch fachkundige prüfen und diese eine Handlungsempfehluing aussprechen


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.378 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.642 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen