In Bayern. Mein Nachbar hat die Hecke entfernt, die auf seinem Grund steht, damit entfällt der Sichtschutz. Unsere Privatsphäre ist empfindlich gestört, da sein Grundstück und Haus 1,4 Meter über dem Niveau unseres Grundstückes ist. Gehalten wird das von einer Beton- Stützmauer die er vor 30 Jahren errichtet hatte. Nun stellte sich heraus dass diese Stützmauer eine Grenzmauer ist, die 12 Meter lang ist. 10 cm in der Breite stehen auf unserem Grund. Dies hat der Bautechniker ermittelt und nachgemessen. Der streitbare Nachbar hatte es beim Bau unterlassen den Nachbarn/uns darüber zu informieren. Nun verweigert er die Zustimmung 5 Holzsteher, die eine Höhe von 1,30 Meter überstehend sind, an die Mauer zu dübeln, damit ein Sichtschutz angebracht werden kann. Er behauptet es wäre "seine Mauer" und er erlaubt deshalb nicht, etwas an dieser Mauer zu befestigen. Kommen wir diesem Wunsch nach, dann müsste ein unvergleichlich hoher Aufwand betrieben werden, weil die Holzsteher an unserem Gartenboden einbetoniert werden müssten. Mit allen Folgen der Kosten und der Vernichtung unserer Bepflanzung und des Hügels am Gartenteich. Die mögliche Höhe des Sichtschutzes ist baubehördlich geklärt. Die Baubehörde gibt nur Auskunft, dass diese Frage zivilrechtlich ist. Wie ist also die Rechtssituation in Bayern, dürfen an einer Grenzmauer die Holzsteher für einen Sichtschutz befestigt werden? Für eine zweckdienliche Auskunft sind wir sehr dankbar.
Steher für Sichtschutz
Verbaut?
Verbaut?



Je nach Konstruktion der Stützmauer kann eine Befestigung der Sichtschutzelemente an der Mauer tatsächlich Probleme verursachen.
Durch die erforderlichen Bohrungen können die Elemente, insbesondere die Bewehrung, geschädigt werden. Zudem werden durch die Sichtschutzelemente zusätzliche Momente in die Konstruktion eingeleitet, die die Standsicherheit gefährden können.
Insofern ist eine separate Aufstellung vor der Stützwand die bessere Lösung.
Zur rechtlichen Bewertung bitte einen Anwalt fragen
Da die Mauer auf der Grenze auf beiden Grundstücken steht handelt es sich um eine Grenzeinrichtung. Diese gehört beiden Parteien, ganz egal wer diese errichtet und bezahlt hat. Für deren Erhalt sind beide Parteien gleichberechtigt verantwortlich. Auch eine Änderung ist nur mit Zustimmung beider Parteien erlaubt. Wenn der Nachbar nicht erlaubt diese Grenzeinrichtung zu verändern, dann ist das so.ZitatEr behauptet es wäre "seine Mauer" und er erlaubt deshalb nicht, etwas an dieser Mauer zu befestigen. :
Ja, wenn alle beteiligten Parteien dem zustimmen.Zitat....dürfen an einer Grenzmauer die Holzsteher für einen Sichtschutz befestigt werden? :
-- Editiert von User am 17. April 2024 11:01
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ZitatIn Bayern. Mein Nachbar hat die Hecke entfernt, die auf seinem Grund steht :
Seine Hecke, sein Recht.
Zitat:,damit entfällt der Sichtschutz.
Wenn Sie einen Sichtschutz wollen, müssen Sie einen errichten - auf Ihrem Grundstück.
Zitat:Unsere Privatsphäre ist empfindlich gestört, da sein Grundstück und Haus 1,4 Meter über dem Niveau unseres Grundstückes ist. Gehalten wird das von einer Beton- Stützmauer die er vor 30 Jahren errichtet hatte. Nun stellte sich heraus dass diese Stützmauer eine Grenzmauer ist, die 12 Meter lang ist. 10 cm in der Breite stehen auf unserem Grund. Dies hat der Bautechniker ermittelt und nachgemessen. Der streitbare Nachbar hatte es beim Bau unterlassen den Nachbarn/uns darüber zu informieren.
Vor 30 Jahren?
Rund um die Gartengrenze
Informationen zu privatrechtlichen Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
• Grundsätzlich ist kein Grundstückseigentümer verpflichtet, die Einrichtung eines Zaunes auf der Grenze, d. h. unter teilweiser Inanspruchnahme seines Grundstücks, zu dulden (eine Duldungspflicht kann sich aber aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben). Es empfiehlt sich deshalb immer, die Errichtung eines Zaunes mit dem Nachbarn abzusprechen und dabei auch die Frage der Kosten zu regeln.
• Stimmt der Nachbar der Errichtung zu (eine solche Zustimmung kann unter Umständen auch darin liegen, dass er den errichteten Zaun über längere Zeit hinweg nicht beanstandet), so wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Nachbarn künftig zur gemeinschaftlichen Benutzung der Anlage berechtigt sind. Sie haben dann die Unterhaltungskosten (z. B. die Aufwendungen für einen neuen Anstrich oder für das Auswechseln
beschädigter Zaunlatten) zu gleichen Teilen zu tragen.
Solange einer der Nachbarn am Fortbestand der Einfriedung Interesse hat, darf sie ohne seine Zustimmung nicht beseitigt oder geändert werden.
ABER:
Errichtet dagegen ein Grundstückeigentümer den Zaun nur auf dem eigenen Grundstück (an der Grenze), so muss der Nachbar dies grundsätzlich hinnehmen (auch insoweit sind aber die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beachten). Der Eigentümer muss dann allein für die Instandhaltung aufkommen.
Er kann den Zaun auch jederzeit wieder entfernen, ohne dass der Nachbar widersprechen könnte.
Diese Grundsätze gelten auch für andere Einfriedungen, wie z. B. Hecken oder Mauern. Bei der Anpflanzung
einer Hecke auf dem eigenen Grundstück ist allerdings der gebotene Grenzabstand einzuhalten.
Zitat:Nun verweigert er die Zustimmung 5 Holzsteher, die eine Höhe von 1,30 Meter überstehend sind, an die Mauer zu dübeln, damit ein Sichtschutz angebracht werden kann. Er behauptet es wäre "seine Mauer"
Ist es ja auch. Sie steht ausschließlich auf seinem Grundstück.
Zitat:und er erlaubt deshalb nicht, etwas an dieser Mauer zu befestigen. Kommen wir diesem Wunsch nach, dann müsste ein unvergleichlich hoher Aufwand betrieben werden, weil die Holzsteher an unserem Gartenboden einbetoniert werden müssten.
Das ist dann so. Ihren Sichtschutz müssen Sie auf Ihrem Grundstück errichten.
Zitat:Mit allen Folgen der Kosten und der Vernichtung unserer Bepflanzung und des Hügels am Gartenteich.
Daß andere Leute nicht für Ihren Sichtschutz bezahlen müssen, finde ich logisch.
Zitat:Die mögliche Höhe des Sichtschutzes ist baubehördlich geklärt. Die Baubehörde gibt nur Auskunft, dass diese Frage zivilrechtlich ist. Wie ist also die Rechtssituation in Bayern, dürfen an einer Grenzmauer die Holzsteher für einen Sichtschutz befestigt werden? Für eine zweckdienliche Auskunft sind wir sehr dankbar.
Eine "Grenzmauer" wäre m.A.n. eine Mauer, die auf der Grenze steht - eine Hälfte hüben, die andere Hälfte drüben.
Hier steht das Ding komplett auf dem Nachbargrundstück.
ZitatDa die Mauer auf der Grenze auf beiden Grundstücken steht handelt es sich um eine Grenzeinrichtung. :
Das kann ich dem EP so nicht entnehmen.
Die ganze Situation ist aber wahrscheinlich "figgelinsch"... Man sollte mit einem Fachmann (Anwalt, Architekt) die ganze Situation genau prüfen, dann kann man herausfinden, wer welche Rechte und welche Pflichten hat.
-- Editiert von User am 17. April 2024 17:56
Den @Lehrling kann ich beruhigen. Die Statik der Mauer ist gemäß Bautechniker mehr als ausreichend stabil. Es handelt sich beim geplanten Sichtschutz um ein leichtes Material, wie es zu Baustellenabsicherungen üblich ist, und winddurchlässig. Der Wind übrihgens kommt immer von Ost oder West. Der würde am Sichtschutz vorbeistreichen, weil nicht querab, sondern längs der Mauer. Des weiteren bedanke ich mich bei allen Usern für ihre Wortmeldungen. Und nein, es ist keinesfalls eine Einfriedung des Nachbargrundstücks, sondern eine Grenzbefestigung. Die Mauer steht auf beiden Grundstücken, das steht auch fest. Den vormaligen lebenden Zaun hatte der liebe Nachbar nicht mit dem vorgeschriebenen Abstand zur Grenze gepflanzt, sondern direkt daran. Also hatte die Hecke einen Überstand auf unserer Seite. und war trotz Heckenschere mit Verlängerung deshalb sehr schwer zu schneiden (von unten). Wohl deshalb beließ er sie jahrelang ungepflegt. Erst als ich vor 5 Jahren hier eingezogen bin, fragte ich um die pflege der Hecke nach. Als Antwort kam nur, da kümmert sich niemand darum. Ich fragte ob ich sie schneiden darf, dem wurde zugestimmt. Also machte ich mich 2x im Jahr daran die Hecke zu pflegen ohne Geld dafür zu verlangen. Oben und an meiner Seite, den Rest auf Nachbars Seite schnitt ich mal, manchmal nicht. Das geschnittene Material, den Schnitt hatte ich mitgenommen und entsorgt. Besser und entgegenkommender gehts wohl nicht? Weil die Frage nach Kostenbeteiligung hier erwähnt wurde, wir übernehmen die Kosten selbstvertsändlich vollständig.
Die Frage warum er seine Hecke genau an die Grenze pflanzte, erklärt sich vermutlich daraus, dass er einen Garagenzubau machte, der zu nahe an der Grenze geplant war. Also holte er die Einwilligung der Nachbarschaft ab, die er dann auch bekam. Danach baute er noch einen Holzverschlag an, der direkt an die Grenze reichte. Ohne Genehmigung. Auf diesen Protest hin musste er ihn wieder abbauen. Also Summa Summarum, die Mauer bezog den Nachbargrund mit ein, die Hecke wurde direkt an die Grenze gepflanzt, wohl deshalb um Land für die Garage zu gewinnen. Anmerkung: es herrscht dort kein Platzmangel für die Garage. Da gehen Autos in voller Länge hinein und vorne hinaus hat er einen großen Vorplatz. Also keine Notwendigkeit solcher Art, die Grundstücksnutzung zu erweitern.
ZitatIst es ja auch. Sie steht ausschließlich auf seinem Grundstück. :
ZitatDas kann ich dem EP so nicht entnehmen. :
Laut Eingangspost steht die Mauer auf beiden Grundstücken:
ZitatNun stellte sich heraus dass diese Stützmauer eine Grenzmauer ist, die 12 Meter lang ist. 10 cm in der Breite stehen auf unserem Grund. :
Das ist doch ziemlich eindeutig.
ZitatDer Wind übrihgens kommt immer von Ost oder West. :
... und das weiß der Wind?
P.S.:
ZitatDen @Lehrling kann ich beruhigen. :
Mehr Arroganz geht kaum noch.
ZitatDer Wind übrihgens kommt immer von Ost oder West. :
Mal abgesehen davon, dass das nicht nur der Lebenserfahrung sowie jedweden meteorologischen und physikalischen Gesetzen widerspricht.
Es geht weniger um Wind, als mehr um Böen, Sturm und stärkerem.
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