Stellplatz Gewohnheitsrecht?

12. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
kaufzwang51
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)
Stellplatz Gewohnheitsrecht?

Hallo,
Wir haben vor 11 Jahren eine Wohnung in einer großen Wohnalnlage gekauft. Seitdem nutzen wir immer den gleichen Stellplatz für das Auto, der sich auf Gemeinschaftseigentum der Anlage befindet. Nun ist die Verwaltung auf die Idee gekommen, allen Wohnungseigentümern, die nicht nachweislich ihren Stellplatz grundrechtlich abgesichert erworben haben, diesen zu entziehen und frei an zahlungswillige Mieter oder Eigentümer zu vermieten. Bisher fand darüber keine Abstimmung in der Eigentümerversammlung statt, es soll jedoch eine Mehrheit von Eigentümern für diese Regelung sein. Kann die Verwaltung nun einfach die Parkplätze wegnehmen?
Für Tips wäre ich sehr dankbar!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

Normalerweise muss erst ein Beschluss her, ...NORMALERWEISE.

Aus Erfahrung machen zu viele Verwalter jedoch was sie wollen.
Und solange die Mehrheit nichts dagegen unternimmt, werden diese Verwalter wohl auch zukünftig machen was sie wollen.

Man kann es nie oft genug sagen: NUR!!! schriftlich mit der Hausverwaltung kommunizieren, NUR schriftlich!!!!

Mündliche Absprachen fallen bei denen unter Märchenstunde!

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Nur zur Kts.: wir haben für unsere Parkplätze eine "Parkplatzordnung" - per Beschluss abgesichert. Wenn ich einen Platz will, melde ich mich bei der Verwaltung, die freie vergibt, sonst komme ich auf die Warteliste. Das monatlich zu zahlende Geld kommt jeweils in die Instandsetzungsrücklage.
Ich finde es legitim, dass die Nutzer zahlen, weniger legitim, dass die Verwaltung alleine entscheidet, es so zu machen. Aber wie Wohnirrtum sagt, dafür muss ein Beschluss her.

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#3
 Von 
Edelmieter
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 12x hilfreich)

Ein Gewohnheitsrecht haben sie nicht.

Wenn die Eigentümer keine Vereinbarungen über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen haben, müssen diese zunächst eine Gebrauchsregelung beschließen.

Gibt es keine Gebrauchsregelung, kann jeder Eigentümer das gemeinschaftliche Eigentum so nutzen, wie es § 15 Abs. 3 WEG entspricht: Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht und dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 Abs. 1 WEG ).

Ohne besondere Ermächtigung in der Teilungserklärung oder durch Beschlußfassungen ist der Verwalter nicht berechtigt, Plätze zu vergeben.

Fragen Sie Ihren Verwalter schriftlich, wo er die Rechtsgrundlage für sein handeln sieht.

-- Editiert von Edelmieter am 13.11.2005 21:36:30

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#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

hALLO!
wENN DER vERWALTER NUN FÜR DIE NuTZUNG DES
GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS REGELN AUFSTELLEN WILL, SO IST DAS SICHER ZU VERHÜTUNG VON ZUKÜNFTIGEN STREITIGKEITEN UND AUCH IM SINNE VON GERECHTER VERTEILUNG KEINE SCHLECHTE IDEE.
DIE VERWALTUNG BRAUCHT DAFÜR NATÜRLICH EINEN BESCHLUSS DER ET, DEN SIE AUBER WOHL BEKOMMEN WIRD.(falls nicht genügend andere ET auch *wild parken*!)

ICH DENKE, DIE FRAGE HIER MÜSSTE NICHT LAUTEN: KANN MIR DIE VERWALTUNG DEN PARKPLATZ WEGNEHMEN, SONDERN HABE ICH DAS RECHT AUF DEM GEMEINSCHAFTSGRUNDSTÜCK ZU PARKEN.

Das wäre in den meisten ETW-Anlagen Auslöser
für großen Protest, bei uns auch!!


-- Editiert von Odil am 13.11.2005 22:01:05

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