Meine Schwiegereltern besitzen eine große Fläche stillgelegte landwirtschaft. Auf der Fläche befindet sich das Wohnhaus meiner Schwiegereltern.
Jetzt haben wir die Möglichkeit ein Teil des Grundstücks zu erhalten.
Dort dürften wir laut meinen Schwiegereltern ein Einfamilienhaus für uns bauen.
Rechtlich sind wir in der Hinsicht jedoch alle nicht bewandert. Wir haben jetzt öfters gehört, dass stillgelegte Landwirtschaft nicht bebaut werden darf. Stimmt das ?
Bzw gibt es Schlupflöcher oder Möglichkeiten doch ein Baugrindstück für uns zu erschließen?
Stillgelegte Landwirtschaft mit Wohnhaus bebauen
Verbaut?
Verbaut?
Dazu müsste man zuerst mal wissen in welchem Bundesland das ganze spielt und ob es einen Bebauungsplan gibt.
Moin!
Ich bin selbst in einem Architekturbüro tätig und kann Dir nur antworten: eine brauchbare Antwort wird Dir hier niemand wirklich geben können!
Dafür müsste man nämlich schon die konkreten örtlichen Gegebenheiten genauer kennen, also bzgl. der bautechnisch evtl. relevanten Lage, evtl. naturschutztechnische Vorgaben, rechtliche Verbindlichkeiten bzw. Einschränkungen, amtliche Auflagen und sonstige Vorgaben, z.B aus dem evtl bestehenden Bebauungsplan etc. etc. etc..
Außerdem sind selbst bislang bereits bestehende amtliche Vorgaben immer wieder mal in gewissem Maße verhandelbar, was aber auch wieder von dem Architekten, dem Bauamt, den örtlichen Gegebenheiten, der Zusammenarbeit, der Kooperationsbereitschaft und teilweise sogar von der lokalen Politik abhängt.
Von daher: suche z.B. einen lokalen Architekten o.ä. auf und frag dort nach. Der kann alle notwendigen Infos besorgen und fachtechnisch auswerten, sowie ggf. Rücksprache mit dem Bauordnungsamt halten.
Oder gehe einfach selbst zum Bauordnungsamt und lass Dich dort mal beraten. Die können Dir auch schon erste Infos zu den eeeetlichen Vorgaben, Einschränkungen und eventuellen Anforderungen nennen.
Wichtig: die werden nur grobe erste Einschätzungen abgeben, nichts verbindliches! Denn dafür wäre mindestens eine sogenannte Bauvoranfrage notwendig, die quasi genauso wie ein Bauantrag auf Papier (bzw inzwischen oftmals auch in digitaler Form einzureichen) wäre.
Und nimm am besten alle amtlichen Unterlagen, die Dir bereits vorliegen, mit zu diesem Termin, damit die nicht alles selbst rauskramen müssen bzw. damit wichtige Infos gleich von Anfang an zur Verfügung stehen und nichts nachträglich noch für böse Überraschungen sorgt.
Viel Erfolg!
wölfin
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vielen Dank für die Antworten.
Das hilft uns enorm weiter. Ich wäre mir gar nicht sicher gewesen wie ich dabei vorgehen sollte. Vielen Dank für die Tipps.
Das Grundstück liegt übrigens in NRW.
Erstmal die Gemeinde fragen, ob das zulässig ist.
Ist es Außenbereich? Gibt es einen Bebauungsplan? Was sagt der Flächennutzungsplan?
Es kann sein, dass nur die Schwiegereltern dort wohnen dürfen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft. Ein Wohnhaus im Außenbereich ohne gem. § 35 BauGB privilegiert zu sein, darf nicht gebaut werden. Wenn du die Landwirtschaft nicht als Landwirt führst, darfst du da nicht bauen.
Dann evtl. beim Bauordnungsamt eine Bauvoranfrage einreichen. Dafür brauchst du keinen Architekten, denn hier wird nur die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt.
Zitat:Wir haben jetzt öfters gehört, dass stillgelegte Landwirtschaft nicht bebaut werden darf. Stimmt das ?
Jein.
Richtig ist, dass im Außenbereich (also wo weder eine geschlossene Ortschaft ist, noch ein Bebauungsplan existiert) nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ein Wohnhaus gebaut werden darf.
Der einfachste Grund ist, dass das Haus einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb dient. Ansonsten sind neue Wohnhäuser im Außenbereich meist nur dann zulässig, wenn sie ein schon vorhandenes (genehmigtes) Haus ersetzen, das wegen Baufälligkeit oder sonstiger Schäden abgerissen werden muss.
Wenn also das Haus der Schwiegereltern nicht abgerissen werden soll, sondern ein zusätzliches Haus entstehen soll, könnte es mit einem Neubau schwierig werden.
Wenn es sich wirklich um Außenbereich im Sinne des §35 BauGB handelt, hat die Gemeinde da auch keinen Spielraum.
Bevor man also irgendwelche Kosten auslöst (z.B. für einen Architekt) sollte man selbst nachfragen, ob das Grundstück als Außenbereich im Sinne des §35 BauGB zählt.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten