Wohnungseigentum - Wiederwahl des Verwalters: Kann er selbst Stimmrecht ausüben?
Mfg
G.H.
Stimmrechtsvertretung des WEG-Verwalters
Verbaut?
Verbaut?
Ja, wenn er Vollmacht zur Stimmrecht-Vertretung von anderem Eigentümer hat.
Nicht aber er für sich/ seinen eigenen Eigentumanteil.
Danke für die Antwort.
Wenn ich es richtig verstanden habe, darf der Verwalter zumal er nicht Eigentümer ist, die Vollmachten, die er von den Eigentümer hat, für sich benutzen.
Mfg.
GH.
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In den Vollmachten kann natürlich auch etwas anderes bestimmt sein.
Selbst wenn der Verwalter Eigentümer wäre, dürfte er über diesen Punkt mit abstimmen (BGH-Urteil).
Weil es in der ersten Antwort nicht ganz richtig steht:
Bei der Bestellung/Wiederwahl darf ein Eigentümer, der gleichzeitig Verwalter ist, ebenfalls abstimmen.
Lediglich bei Abwahl des Verwalters ist der Verwalter=Eigentümer von der Ausübung seines Stimmrechtes ausgeschlossen.
Ist der Verwalter kein Eigentümer, darf er sowieso nicht mit abstimmen (nur der Vollständigkeit halber).
Vorliegende Vollmachten dürfen jederzeit zur Stimmenabgabe genutzt werden, auch vom Verwalter.
Liegen keine Weisungen des Vollmachtgebers vor, darf der Vollmachtnehmer diese nutzen, wie er meint entscheiden zu müssen (auch in seinem eigenen Sinne).
Liegen Weisungen des Vollmachtgebers vor, ist der Vollmachtnehmer daran gebunden.
lg R.M.
Hallo lg R.M.
ganz herzlichen Dank für die Information. Sie haben mir sehr geholfen. Danke !
Mfg.
g.H.
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