Straßenbau soll auf uns umgelegt werden. Makler sagte nein.

27. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
martin2020
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Straßenbau soll auf uns umgelegt werden. Makler sagte nein.

Hallo,
ich weiß nicht ob ich im richtigen Unterforum bin.
Folgendes:
Wir haben im März 2019 ein Gewerbeobjekt erworben, über einen Makler.
Ich hatte den Makler noch gefragt, ob irgendwelche Maßnahmen zum Straßenausbau
geplant sind oder bekannt sind. Er sagte ganz klar „NEIN"
Nun flattert mir eben genau solch ein Schreiben ins Haus. Wir werden Beträge zahlen
müssen für einen zukünftigen Straßenausbau. Egal ob die Straße mal erneuert wird oder nicht.

Diese Mitteilung ist mindestens seit Dez. 2018 bekannt. Hätte der Makler uns das
auch ohne das ich ihn frage, mitteilen müssen? (Wir haben seine Aussage „Nein" leider nicht schriftlich festgehalten.) Nur besteht hier eine Pflicht, es uns zu sagen?


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von martin2020):
Hätte der Makler uns das
auch ohne das ich ihn frage, mitteilen müssen?
Nein.
Zitat (von martin2020):
Nur besteht hier eine Pflicht, es uns zu sagen?
Nein.
Zitat (von martin2020):
Ich hatte den Makler noch gefragt, ob irgendwelche Maßnahmen zum Straßenausbau
geplant sind oder bekannt sind. Er sagte ganz klar „NEIN"
Und? Da hatte der Makler doch sogar recht. Maßnahmen zum Straßenausbau sind Maßnahmen, die durchgeführt werden (also Bauarbeiten). Und wie Sie selbt schreiben, sind irgendwelche Beiträge für einen möglichen Straßenausbau zu zahlen und nicht für konkrete Maßnahmen.

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#2
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat (von martin2020):

Nun flattert mir eben genau solch ein Schreiben ins Haus.


Wer ist Absender des Schreibens?

Zitat (von martin2020):

Wir werden Beträge zahlen müssen für einen zukünftigen Straßenausbau.


Konkreter wird das Schreiben nicht?

Zitat (von martin2020):

Egal ob die Straße mal erneuert wird oder nicht.


Das dürfte rechtlich nicht haltbar sein. Steht im Schreiben eine Rechtsgrundlage, nach der das möglich sein soll?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Kissenschlacht):
Das dürfte rechtlich nicht haltbar sein.

Doch, nennt sich "wiederkehrende Beiträge".
Ganz grob wird das bisherige Prinzip "Anlieger zahlen auch für alle" ersetzt durch "Alle zahlen für alle".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat:
Doch, nennt sich "wiederkehrende Beiträge".


Das ist richtig. Ein vergleichsweise geringer jährlicher wiederkehrender Beitrag würde aber den Ärger des TE gegenüber dem Makler noch ungerechtfertigter erscheinen lassen, als es wenn es um einmalige Beträge im vier- oder fünfstelligen Bereich gehen würde, die kurzfristig fällig werden.

Vielleicht reicht der TE ja noch Fakten nach.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
martin2020
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das Schreiben kommt von unserer Gemeinde.
Es wird vom §6b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für Straßenbau gesprochen.
Im März bekommen wir den Bescheid. Wir als Firma müssen sogar noch 50% mehr zahlen.
Es sind ca 1200€ pro Jahr (Schätzung) für 5 Jahre. Aber nach einem Telefonat mit der Stadt wird die Frist dann frühzeitig verlängert. Unsere Straße ist ca 20 Jahre alt und gut in Schuss (Meiner Meinung)
Der Voreigentümer wusste vermutlich auch etwas, da dieser schon seit Lebzeiten in dieser Stadt wohnt und auch weiterhin privat ein paar Straßen weiter wohnt.

-- Editiert von martin2020 am 30.01.2020 12:45

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von martin2020):
Es wird vom §6b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für Straßenbau gesprochen.


Hast Du Dir den mal angesehen?

Zitat (von martin2020):
Egal ob die Straße mal erneuert wird oder nicht.


Das ist nach meinem Rechtsverständnis und Interpretation von §6b NKAG nicht möglich.
Voraussetzung für eine Vorauszahlungsforderung (was bei euch offensichtlich geplant ist) ist nach §6b Abs.3 nämlich eine Bekanntmachung der Planung des Umfangs und der Durchführung der Maßnahme.

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KAG+ND+%C2%A7+6b&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Zitat (von martin2020):
Im März bekommen wir den Bescheid.


Gibt es zu dem Bescheid denn auch Planungsunterlagen?

-- Editiert von spatenklopper am 30.01.2020 13:16

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#7
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Ja, das sind wiederkehrende Beiträge. Kann es sein, dass der Fall in Springe spielt? Ich glaube, das ist eine der wenigen Gemeinden in Niedersachsen, die sich bisher auf das Abenteuer wiederkehrende Beiträge eingelassen haben.
1200 €/Jahr sind für wiederkehrende Beiträge schon heftig. Der 50% Aufschlag ist übrigens der sogenannte Artzuschlag/Gewerbezuschlag.
Es ist sicherlich nicht die feine Art, dass Voreigentümer und Makler nicht erwähnt haben, dass dieser Beitrag auf Sie zukommen wird (wenn sie es denn wussten), aber es ist schon so, wie guyfromhamburg schreibt, die Aussage des Maklers, es seien keine Straßenbaumaßnahmen geplant, trifft ja zu.

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