Streichen einer DHH, Reinigungskosten einer ggf. herbeigeführten Verunreinigung

7. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
funtily81
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Streichen einer DHH, Reinigungskosten einer ggf. herbeigeführten Verunreinigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

einen schönen guten Tag zusammen. Für nachstehende Situation benötige ich bitte eine erste Einschätzung:

Familie A und B bewohnen ein Doppelhaus. Das Haus ist mit zwei unterschiedlichen Eingängen "mittig" geteilt. Die Eingänge zeigen jeweils zur Straße und liegen auf der Häuserfrontseite.

Im Herbst hat Familie A die eigene Doppelhaushälfte frisch gestrichen. Hierzu hatte Familie A entsprechend die Haushälfte abgeklebt.

Zum Dezember schreibt Familie B urplötzlich per Standardbrief (kein Einschreiben) an Familie A, dass das Vordach der eigenen Haustür Farbspritzer im Zuge des Streichens abbekommen hat. Ein persönliches Gespräch durch Familie B an Familie A mit einem Hinweis fand nicht statt. Seit Abschluss der Malerarbeiten sind ca. zwei Kalendermonate vergangen.

Familie B schreibt, dass diese direkt eine externe Firma beauftragen wird, die den Eingang reinigen soll. Die Rechnungslegung wird Familie B an Familie A abtreten.

Wie angeführt fand keine vorherige Mitteilung an Familie A über die möglicherweise gegebene Verunreinigung statt. Belege für eine Verunreinigung wurden bislang nicht vorgelegt.

Welches Vorgehen auf die schriftliche Mitteilung empfehlen Sie Familie A?

Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre Einschätzung.

Rückfragen beantworte ich gerne und wünsche einen angenehmen Nachmittag.

Mit freundlichen Grüßen

funtily81


-- Editiert von funtily81 am 07.12.2018 16:28

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

:forum:
eher wohl Nachbarschaftsrecht.

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#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von funtily81):
Welches Vorgehen auf die schriftliche Mitteilung empfehlen Sie Familie A?
Nichts tun.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von funtily81):
Welches Vorgehen auf die schriftliche Mitteilung empfehlen Sie Familie A?

Erst mal ignorieren und Erhalt einfach bestreiten.




-- Editiert von Harry van Sell am 08.12.2018 00:05

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

1) Sich durch eigene Inaugenscheinnahme davon überzeugen, ob der Verwurf der Verunreinigung zutrift.
Falls ja, und falls die Reinigung durch eigene Tätigkeit möglich ist,
2) dem Nachbarn die Schmutzbeseitigung avisieren. Dazu - soweit nötig - im Wege des Hammer + Leiterrechts, Termine anbieten, um das Nachbargrundstück betreten zu dürfen.

Nichts tun halte ich für falsch, da der Nachbar sehr wohl einen Beseitigungsanspruch hat.

Man kann sicherlich darüber streiten, ob der von ihm gewählte Weg unter Nachbarn der richtige ist. Aber Du hättest etwaige Verschmutzungen auch sofort und ohne Aufforderung beseitigen können.

Berry

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von funtily81):

Zum Dezember schreibt Familie B urplötzlich per Standardbrief (kein Einschreiben) an Familie A, dass das Vordach der eigenen Haustür Farbspritzer im Zuge des Streichens abbekommen hat.

Es muss ja auch kein Einschreiben sein.
Zitat:

Ein persönliches Gespräch durch Familie B an Familie A mit einem Hinweis fand nicht statt.

Bei Nachbarn in einem Doppelhaus ungewöhnlich, und hoffentlich nicht symptomatisch...
Zitat:

Seit Abschluss der Malerarbeiten sind ca. zwei Kalendermonate vergangen.

Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren (Ende Kalenderjahr).
Zitat:

Familie B schreibt, dass diese direkt eine externe Firma beauftragen wird, die den Eingang reinigen soll. Die Rechnungslegung wird Familie B an Familie A abtreten.

Ja. Kann man so machen.
Zitat:

Wie angeführt fand keine vorherige Mitteilung an Familie A über die möglicherweise gegebene Verunreinigung statt. Belege für eine Verunreinigung wurden bislang nicht vorgelegt.

Muss ja auch nicht. Wenn Familie A sagt "Da war nix, da ist nix!", wird Familie B die Begründetheit ihrer Forderungen ggf. gerichtsfest belegen müssen.
Zitat:

Welches Vorgehen auf die schriftliche Mitteilung empfehlen Sie Familie A?

Einzelfallberatung ist zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten...

Ganz unjuristisch: gibt es eine Verunreinigung? Oder gibt es keine? Die Nachbarn haben ja das Unternehmen noch nicht mit der Reinigung beauftragt, also würden die Verschmutzungen noch zu sehen sein, wenn es welche gibt.
Gibt es Verschmutzungen: kleinen Blumenstrauß mit einem Briefchen, daß man selbstverständlich die Reinigungskosten bezahlt, und dem freundlichen Hinweis, daß ein kurzes mündliches Wort doch viel weniger umständlich sei als ein Brief.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von funtily81):
Welches Vorgehen auf die schriftliche Mitteilung empfehlen Sie Familie A?

Erst mal ignorieren und Erhalt einfach bestreiten.

Ganz tolle Idee. Vor allem, wenn es tatsächlich Verschmutzungen gegeben haben sollte. Das Nachbarschaftsverhältnis ist dann endgültig ruiniert.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
1) Sich durch eigene Inaugenscheinnahme davon überzeugen, ob der Verwurf der Verunreinigung zutrift.
Falls ja, und falls die Reinigung durch eigene Tätigkeit möglich ist,
2) dem Nachbarn die Schmutzbeseitigung avisieren. Dazu - soweit nötig - im Wege des Hammer + Leiterrechts, Termine anbieten, um das Nachbargrundstück betreten zu dürfen.

Der Nachbar darf ein Fachunternehmen beauftragen, er muß "Heimwerker-Arbeit" nicht akzeptieren. Und da der Nachbar das Ganze schon schriftlich moniert und die Beauftragung eines Fachunternehmens angekündigt hat, würde ich auf keinen Fall versuchen, da nun selber rumzuputzen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Vor allem, wenn es tatsächlich Verschmutzungen gegeben haben sollte.

Der TS schreibt doch, man habe entsprechend abgeklebt. Wie sollen da Verschmutzungen entstanden sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der TS schreibt doch, man habe entsprechend abgeklebt. Wie sollen da Verschmutzungen entstanden sein?


Der TS schreibt, dass er die Haushälfte abgeklebt hat. Das Vordach möglicherweise nicht.

Zitat (von eh1960):
Der Nachbar darf ein Fachunternehmen beauftragen, er muß "Heimwerker-Arbeit" nicht akzeptieren. Und da der Nachbar das Ganze schon schriftlich moniert und die Beauftragung eines Fachunternehmens angekündigt hat, würde ich auf keinen Fall versuchen, da nun selber rumzuputzen.


Die Aussage trifft so nicht zu. Hier geht es um einfache Reinigungsarbeiten, die keinerlei Fachkenntnis erfordern. Zumindest geh ich aus der Beschreibung davon aus.
Und grundsätzlich gilt auch hier die Reihenfolge Aufforderung die Verzug auslöst, erst nach erfolglosem Ablauf
ist Selbstvornahme zu Lasten des anderen möglich.

Berry

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Nö, da sich der Schaden (wenn er denn existiert) im Bereich des Eigentums von B befindet, hat A keinen Anspruch, den Schaden (wenn er denn existiert) selbst beseitigen zu dürfen. B darf alleine entscheiden, wer an Bs Eigentum tätig wird. A kann lediglich anzweifeln, dass die Kosten angemessen sind (falls B eine überteuerte Firma beauftragt).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von funtily81):
Welches Vorgehen auf die schriftliche Mitteilung empfehlen Sie Familie A?


1. Darüber im Klaren werden was man will.

Es gibt die billige Lösung.
Keine Kosten, dafür dann aber ein ruiniertes Nachbarschaftsverhältnis.

Und dann eben die Lösung die was kostet.

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