Guten Tag,
Ich habe ein Bootshafengewerbe in Brandenburg der Weg zum Wasser ist seit 1997 gepachtet und Teil eines fremden grundstücks. Diesen Weg haben wir abgezäunt und einen Stromkasten mit Stromleitungen bis zum Wasser verlegt mit Duldung von dem Vorbesitzer des besagten Grundstück.Es gibt aber keinerlei schriftliche Vereinbarung mit dem Vorbesitzer. Nun möchte mir der neue Besitzer den Pachtvertrag kündigen und will das ich den Zaun sowie den Stromkasten und das Stromkabel entferne.Auf den gepachteten Weg kann ich verzichten da neben diesem zu rechter Hand Wald ist wo jeder zum Hafen gelangen kann, wir haben Anfang der neunziger schon mal einen Gerichtsprozess gegen diesen Eigentümer gewonnen da dieser uns das Wegerecht zum Bootshafen verweigern wollte. Meine Frage ist nun muss das verlegte Stromkabel und der Stromkasten geduldet werden (Notrecht, Duldungsrecht etc.) Ich habe mich auch bei der Stromgesellschaft erkundigt man kö nintendo den Stromkasten umsetzen lassen doch der öffentliche Weg vor dem Zugang zum Hafen ist sehr schmal und das Liegenschaftsamt stimmt woll nur in Ausnahmefällen einer Versetzung auf öffentlichen Plätzen,Wegen etc. zu.Vielleicht ist noch wichtig zu erwähnen das der gepachtete Zugang sowie das Wassergrundstück des Eigentümers kein Bauland ist und der verschärften Landschaftsschutzordnung untersteht.
Ich danke im Vorraus für jede Antwort
Benjamin Kanew
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"Benjamin Kanew"
-- Editiert scratchi1984 am 10.01.2012 12:21
-- Editiert scratchi1984 am 10.01.2012 12:24
Stromkabel verläuft über fremden grundstück
Verbaut?
Verbaut?
Auf welcher Grundlage wurde denn bisher das Wegerecht gewährt? Gibt es eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit? Oder nur ein Notwegerecht? Aufgrund welcher Umstände hat das Gericht bei dem Prozess in den 90er Jahren das Wegerecht zuerkannt?
Grundsätzlich besteht bei einem Wegerecht nur Anspruch auf die Nutzung, die in der Bewilligungsurkunde festgelegt wurde. Wegerecht heißt dabei in aller Regel NICHT, dass auch ein Leitungsrecht eingeräumt wurde. Ebenso verhält es sich mit dem Notwegerecht. Wobei ich nicht glaube, dass hier ein Notwegerecht existiert, wenn es gleich daneben einen öffentlichen Zugang zum Wasser gibt.
Auch gibt es bei einem Wegerecht kein Recht des Nutzers, einen Zaun zu errichten und damit einen Teil des fremden Grundstücks abzutrennen.
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Hallo cobold,
Der Voreigentümer von dem Grundstück hat mir einen Teil seines Grundstückes verpachtet (3m breit 30m lang) und hat natürlich auch zugestimmt das ich den Zaun errichtet habe und den Stromzähler und das Stromkabel verlegt habe, seit 2005 hat dieser das Grundstück veräußert der neue Besitzer hatte auch keine Probleme und hat den Pachtvertrag übernommen.Jetzt fühlt er sich aber beinträchtigt und kündigt mir den Pachtvertrag, und möchte das ich den Zaun sowie den Stromkasten und das unter der Erde liegende Stromkabel entferne.Den Zaun entferne ich aber wie verhält es sich mit dem Kabel und dem Stromkasten.Der nebenliegende Wald ist nicht öffentlich das ist wiederum ein anderer Besitzer aber das Gericht hatte uns damals zugesprochen das jeder Mensch durch diesen Wald laufen darf weil dieser Öffentlichkeitscharakter hat.
Mir geht es nur darum das es eine Anschlussduldung o.ä geben muss , oder musss ich ohne Strom auskommen ?
Mfg
und danke für die Antworten
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"Benjamin Kanew"
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Das Versäumnis ist passiert, als 1997 der Pachtvertrag abgeschlossen wurde, ohne sich das Wege- und Leitungsrecht im Grundbuch zu sichern. Jetzt hilft nur noch ein Angebot an den neuen Besitzer, um eventuell einen Streifen Land für den Weg und das Kabel zu erwerben...
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also gibt es keine versorgungspflicht bzw. notrecht, duldung etc. für die stromversorgung ? wie gesagt das wegerecht interessiert mich nicht da ich den weg nicht brauche.Ich rede nur von der Stromleitung!
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"Benjamin Kanew"
Zunächst einmal ist der Eigentümer des Weges im Recht, wenn er mit Kündigung des Pachtvertrages den Rückbau der Anlagen - auch der Stromleitung - verlangt.
Abhilfe kann hier nur ein Leitungsrecht (im Grundbuch eingetragen) schaffen, das mit dem Eigentümer vereinbart werden müsste. (Und das sich dieser bezahlen lassen kann.)Dazu ist er aber nicht verpflichtet, denn so eine Grunddienstbarkeit mindert den Wert seines Grundstücks.
Ich gehe davon aus, dass es sich auf dem durch das Wegerecht zu erreichenden Grundstück nicht um ein Wohnhaus handelt, oder? Sonst käme evtl. ein Notleitungsrecht in Betracht - wobei dann noch die Frage zu klären wäre, ob mit dem Notrecht unbedingt dieses Grundstück belastet werden muss oder ob es eine Alternative (Wald?) gibt.
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