Stützmauer auf dem Nachbargrundstück

12. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
_Gottlieb_
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Stützmauer auf dem Nachbargrundstück

Hallo,
zur Situation:

meine Frau und ich besitzen ein Grundstück mit Haus in Oberbayern in leichter Hanglage. Auf der unter uns liegenden Hangseite bestand seit jahrzehnten ca 2 m von unserer Grenze weg ein altes gemauertes Gebäude (fungierte somit als "Stütze" für unser Haus). Dieses Gebäude wurde aber vom neuen Besitzer bis auf die Mauer am Hang zu uns abgerissen und weiter "unten" ein neues Haus gebaut. Verlieben ist nur ein Teil der alten Mauer, die nun als Stützmauer fungieren muss. (2.5m hoch, ca. 4m lang). Von der Mauer zu unserem Haus sind es ca 0.5 m. Obergrenze Mauer ist Geländeoberfläche bei uns. Unsere Hauswand ist knapp an die grenze gebaut.
Nachdem wir mehrere Jahre immer wieder vertröstet wurden, möchten wir das Risiko einer Absackung nun endgültig ausräumen.

Wie kann man hier vorgehen? Wenn die "stütz"mauer auf dem Nachbargrundstück liegt, wer ist verantwortlich hier eine statisch ordentliche Maßnahmen umzusetzen?
Für den Fall dass die Mauer wegsackt, muss der Nachbar für Schäden an unserem Haus aufkommen-verkehrssicherungspflicht?

Vielen Dank!

-- Editiert von _Gottlieb_ am 12.04.2020 23:49

-- Editiert von _Gottlieb_ am 12.04.2020 23:50

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von _Gottlieb_):
Unsere Hauswand ist knapp an die grenze gebaut.


Da Baurecht auch Ländersache ist vorab eine Gegenfrage: Sind die Grenzabstände eingehalten?

Zitat (von _Gottlieb_):
Wenn die "stütz"mauer auf dem Nachbargrundstück liegt, wer ist verantwortlich hier eine statisch ordentliche Maßnahmen umzusetzen?
Für den Fall dass die Mauer wegsackt, muss der Nachbar für Schäden an unserem Haus aufkommen-verkehrssicherungspflicht?


Kann man ohne Kenntnis wie es dazu kam nicht sagen.

Hat der Nachbar oder Rechtsvorgänger eine vorhandene Böschung abgegraben, dann er.
Wurde aber das Nachbargrundstück aufgefüllt, dann der Eigentümer.

Für die Standsicherheit des Hauses wäre hier in NRW der Hauseigentümer verantwortlich. Der Nachbar müsste also nicht für Schäden am Haus aufkommen - so einen Fall hatten wir hier in direkter Nachbarschaft vor einigen Jahren.

Berry

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31945 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von _Gottlieb_):
seit jahrzehnten ca 2 m von unserer Grenze weg
Zitat (von _Gottlieb_):
Von der Mauer zu unserem Haus sind es ca 0.5 m.
Wenn eine alte Mauer als Stützmauer geblieben ist? Was und wo ist 2m ---> 0,5 m?

Meine Fragen:
- Wann hat der *Unterlieger* das alte Gebäude abgerissen?
- Wie ist die übrige Grenze zwischen Ober-und Unterlieger schon seit Jahrzehnten *abgestützt*? Wie wird dort das Absacken verhindert?
- Wer hat dort (früher) an der Grundstücksgrenze evtl. Stützmauern gebaut? 2,5 m hoch ist immerhin kein *Mäuerchen*.
- Womit vertröstet euch der Nachbar?
- Besteht denn real die Gefahr der Absackung? Wenn ja, wodurch?
- Ist in den Jahren nach dem Abriss etwas abgesackt?

Grundsätzlich hat der Oberlieger (das seid ihr) sein eigenes Grundstück und sein Haus gegen Absacken/Abrutschen usw. zu sichern.

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#3
 Von 
_Gottlieb_
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Weitere Informationen:

Ursprünglich, d.h. vor vielen Jahrzehnten, handelte es sich sowohl bei dem auf unserer Seite betroffenen Gebäudeteil sowie dem Nachbargebäude (von dem nun die Mauer übrig ist) um landwirtschaftliche Hofstellen. Unsere Seite wurde von uns saniert, die nachbarsseite später dann vom derzeitigen Eigentümer abgerissen (bis auf die Mauer). Zwischen den ursprünglichen Gebäuden lag lediglich ein kleiner Grünstreifen (im Plan ist Gebäudeaußenseite von uns minimal vor der Grenze eingezeichnet). Auf der unteren Nachbarsseite wurde also vor Urzeiten der Hang (0,5-1m nach der grenze) weggegraben und ohne Stützmauer das nun abgerissene Hofstellengebäude an das Erdreich gesetzt.

Die 2m Angabe ist natürlich zu viel, sry. Die Abgrabung mit alter Mauer befindet sich aber jedenfalls auf Nachbarsseite.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Die weiteren Informatioen helfen überhaupt nicht weiter, sind zudem wenig präzise.

Wenn der Nachbar nur 0,5 bis max 1 Meter Böschung abgetragen hat, die Mauer aber 2,5 Meter hoch ist und von Deiner Seite die Grundstückskante oben heranragt, muss doch auf Deinem Grundstück aufgefüllt worden sein.

Zitat (von _Gottlieb_):
Nachdem wir mehrere Jahre immer wieder vertröstet wurden,
Auch dazu fehlt die Erklärung. Warum soll der Nachbar irgend etwas machen?

Zitat (von _Gottlieb_):
handelte es sich sowohl bei dem auf unserer Seite betroffenen Gebäudeteil sowie dem Nachbargebäude (von dem nun die Mauer übrig ist) um landwirtschaftliche Hofstellen.
Was ist damit gemeint? Wohngebäude oder Stallungen, Schuppen oder sowas in der Art?

Gottlieb, wir kennen die Örtlichkeit nicht. Du musst daher präziser berichten.

Berry

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31945 Beiträge, 5626x hilfreich)

- Wann hat der *Unterlieger* das alte Gebäude abgerissen?
- Wie ist die übrige Grenze zwischen Ober-und Unterlieger schon seit Jahrzehnten *abgestützt*? Wie wird dort das Absacken verhindert?
- Wer hat dort (früher) an der Grundstücksgrenze evtl. Stützmauern gebaut?
- Womit vertröstet euch der Nachbar?
- Besteht denn real die Gefahr der Absackung? Wenn ja, wodurch?
- Ist in den Jahren nach dem Abriss etwas abgesackt?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
_Gottlieb_
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Unser Gebäude besteht auf der ursprünglichen, natürlichen Geländeoberfläche knapp an der Grenze zum Nachbarn. (Hang verläuft auslaufend in Richtung Nachbar. Wir stehen noch "voll im Hang").
Der Vorgänger des Nachbarn hatte auf seinem Grundstück ca. 0.5-1m nach der Grenze 2,5m tief den Hang weggegraben um eine Ebene Fläche zu schaffen und ein Gebäude direkt an die Abgrabung gelehnt zu errichten (der Hang läuft auf dem Nachbargrundstück dann aus, es wurde also "in den Hang hinein" in Richtung zu uns ein Stück abgegraben um Platz für ein Gebäude zu haben). Dieses Gebäude wurde vor 4 Jahren abgerissen, bis auf ein Stück 2,5m hohe Restmauer die seither als Stützmauer fungieren muss.

Ein Anspruch könnte doch aus 1004 I iVm 909 (und 924) BGB bestehen. Darauf, dass die wegen der Vertiefung des Grundstücks erforderliche Abstützung (die ursprünglich durch das gesamte untere Gebäude gewährleistet war und nun durch das Restmauerstück gewährleistet werden muss) so gestaltet sein muss, dass das höhere Grundstück nicht die erforderliche Stütze verliert. Der Nachbar geht davon aus, dass das alte Restmauerstück als Stützmauer ausreicht. Wir sind uns da nicht so sicher, da es sich ja um keine ordnungsgemäß ausgeführte Stützmauer handelt. Blöderweise wurde vor (ich schätze) 70 Jahren halt keine Stützmauer errichtet, sondern direkt das Gebäude an die Abgrabung gebaut.

-- Editiert von _Gottlieb_ am 13.04.2020 14:54

-- Editiert von _Gottlieb_ am 13.04.2020 15:04

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31945 Beiträge, 5626x hilfreich)

Leider beantwortest du Fragen nicht und die *Zeitfragen* mit vor Urzeiten und Jahrzehnten...und mit Nun.

Fragen:
- Wie wird dein Eigentum (Haus und Grund) --jetzt--beeinträchtigt?---> § 1004 BGB
- Verliert dein Grundstück/Haus durch Abriss bzw. die Restmauer --jetzt-- seine Stütze? ---> § 909 BGB

Meine Meinung: Einfach so aus einer Ahnung, Sorge, Angst, unbestimmtes Risiko heraus wird man den Nachbarn zu gar nichts bewegen können.
Der Nachbar wird hoffentlich eine Abrissgenehmigung gehabt haben.

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#8
 Von 
_Gottlieb_
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die bisherigen Antworten schonmal.
Urzeit bedeutet unser Gebäude (generationen familienbesitz) sowie das ehemalige Nachbargebäude sind geschätzt (!) vor mind. 70 Jahren errichtet worden, wahrscheinlich noch länger. Sanierung bei uns vor ca. 20 Jahren. Abriss Nachbar vor 4 Jahren. Nachbar wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass die Stabilität unseres Grundstücks weiterhin gewährleistet sein muss. Es hieß "das hält allemal".

Augenscheinlich hat unser Grundstück derzeit noch ausreichend Stütze, Risse oder Absackungen gibt es (noch) keine. Da man dem Nachbarn (v.a. aus einer Sorge heraus) auch keine bestimmten Maßnahmen auferlegen kann, wird der Status Quo wohl so bleiben und die Restmauer ihre Aufgabe erfüllen müssen.

Wichtig ist dann wohl nur die Frage, ob der Nachbar schadensersatzpflichtig wird, sollte die Stützmauer irgendwann tatsächlich nachgeben und dadurch ein Schaden für uns entsteht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31945 Beiträge, 5626x hilfreich)

Hat man (nur) Sorge, dann ist man als Grundstücks-und Hauseigentümer gehalten, Maßnahmen zur Sicherung seines Eigentums zu treffen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ein Anspruch könnte durchaus entstehen, wenn die aktuell vorhandene und derzeit ja wohl voll funktionsfähige Stützmauer nicht mehr ihre Funktion erfüllt.
Allerdings sehe ich den Anspruch eher nicht auf euer Haus bezogen, vielmehr nur auf den Grund zwischen Haus und Stützmauer, wenn dieser abrutschen sollte.

Aber die Frage nach der Vertröstung ist immer noch unbeantwortet.
Wenn der Nachbar meint die vorhandene Mauer reicht ist das doch keine Vertröstung sondern eine klare Aussage.

Wo siehst Du aktuell ein Problem - Betonung liegt auf aktuell.

Berry

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