Tausch Grundstück gegen Neubau-Wohnung + Vermeidung Vorkaufsrecht

13. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Anno01975
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)
Tausch Grundstück gegen Neubau-Wohnung + Vermeidung Vorkaufsrecht

Person A möchte ein Grundstück an (nicht verwandt) Person B übertragen, damit B das Grundstück mit einem Mehrparteien-Wohnhaus bebaut, und A darin (als Gegenleistung) eine Wohnung erhält.

Wie lässt sich dieser "Tausch" steuerlich am besten Abwickeln?
- Tausch (dies wäre A und B am liebsten: A überlässt Grundstück und erhält ab Fertigstellung (innerhalb 5 Jahren) eine definierte Anzahl m² Wohnfläche)
- Verkauf Grundstück und Rückkauf Wohnung
- Schenkung Grundstück und anschließende Schenkung der Wohnung
- ...

Was muss beachtet werden, damit das Grundstück keinesfalls an die Gemeinde übergeht, welche ein notarielles "subjektiv persönliches Vorkaufsrecht" besitzt.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Anno01975):
Wie lässt sich dieser "Tausch" steuerlich am besten Abwickeln?

Sollte man einen Fachmann für Steuerrecht (Steuerberater) fragen.



Zitat (von Anno01975):
Was muss beachtet werden, damit das Grundstück keinesfalls an die Gemeinde übergeht, welche ein notarielles "subjektiv persönliches Vorkaufsrecht" besitzt.

Je nach genauer Ausgestaltug darf dann eben kein Verkauf (oder etwas das einem Verkauf gleichsteht) stattfinden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anno01975
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Wir favorisieren den klassischen Tausch: A überlässt Grundstück und erhält im Gegenzug Bauleistung (Wohnungen)

Ist dadurch das Vorkaufsrecht 100%ig ausgeschlossen? Wir haben gehört, dass diese Art des Tauschs ggf. anfechtbar wäre, da die reine Bauleistung als Gegenleistung als "einem Verkauf gleichstehend" angesehen werden könnte?

Sofern das zutrifft, wäre die Frage, ob es genügt die Gegenleistung um einen kleinen bereits vorhandenen Sachwert (z.B. ein kleines Waldgrundstück) zu erweitern, um einen 100%igen Ausschluss des Vorkaufsrechts sicherzustellen?

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Ist dadurch das Vorkaufsrecht 100%ig ausgeschlossen?


Besteht denn eine ernsthafte Befürchtung, dass die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wird? Und wenn ja, warum glaubt der Bauträger dann, dass er eine Baugenehmigung erhalten wird?

Zitat:
Wir haben gehört, dass diese Art des Tauschs ggf. anfechtbar wäre, da die reine Bauleistung als Gegenleistung als "einem Verkauf gleichstehend" angesehen werden könnte?


Was meinst Du mit "anfechtbar"? Warum sollte jemand so einen Vertrag anfechten können?
Steuerrechtlich ist das einem Verkauf gleichzusetzen und daher fällt doppelte Grunderwerbsteuer an. Der Bauträger muss Grunderwerbsteuer für den Erhalt des Grundstückes zahlen und A muss Grunderwerbsteuer für die Übernahme der Wohnung zahlen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anno01975
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für Ihre Antwort. Die Gemeinde hat mündlich geäußert, vom Vorkaufsrecht gebrauch machen zu wollen, sofern es eine Möglichkeit gibt. Die Baugenehmigung kann (aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes) auch ohne Zustimmung der Gemeinde eingeholt werden.

Steuerrechtlich ist der Tausch klar.

Es stellt sich nur bzgl. des Vorkaufsrechts die Frage, ob er "einem Verkauf gleichstehend" angesehen werden kann. Denn ein "Verlust" des Grundstücks an einen Dritten (Gemeinde) soll 100% ausgeschlossen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Anno01975):
Ist dadurch das Vorkaufsrecht 100%ig ausgeschlossen?

Nö.



Zitat (von Anno01975):
Denn ein "Verlust" des Grundstücks an einen Dritten (Gemeinde) soll 100% ausgeschlossen sein.

Dnan sollte man nicht tauschen, sondern eine andere Lösung suchen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Ist dadurch das Vorkaufsrecht 100%ig ausgeschlossen?


Im Prinzip ja, denn die Gemeinde müsste in den Vertrag eintreten. Sie beim Geltendmachen ihres Vorkaufsrechtes nicht ersatzweise eine Geldzahlung in Höhe des Wohnungswertes vornehmen. Wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt, dann muss sie die gleiche Gegenleistung erbringen, die Person B erbracht hätte.

Zur Ausübung des Vorkaufsrechtes müsste die Gemeinde also das von B geplante Haus bauen und die vertraglich zugesicherte Wohnung an A übertragen. Dass die Gemeinde so etwas macht ist zwar theoretisch denkbar, praktisch würde es mich aber überraschen, wenn die Gemeinde sich auf so etwas einlässt.

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Evgeny
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anno01975,

haben Sie es damals mit dem Tausch hinbekommen?
Ich habe jetzt genau gleiches vor und würde mich über Ihre Rückmeldung sehr freuen.

Schöne Grüße
Evgeny

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