Teilabriss von Gebäude

10. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
draco140406
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilabriss von Gebäude

Hallo,

ich hätte eine Frage zum Teilabriss eines mit unserm Nachbarn genutzten Gebäudes.

Da unser Nachbar nun ins Altenheim soll wird das Haus mit Grundstück verkauft.
Das Wohnhaus ist aus einem Teil einer ehemaligen Werkstatt Baujahr 1927 mit Garage und Stallungen um die1960
entstanden.
Das Gebäude ist in L Form errichtet und teilt sich wie folgt auf , der eine Schenkel ist meine Garage mit angrenzenden
Schuppen ( Stallungen) und aufgesetztem Giebeldach.
Dies ist Altbestand und wurde seit Erbauung nicht verändert.
Auf den andern Schenkel wurden im Zuge des Wohnhausbaus eine Etage aufgesetzt .

Nun hat die Tochter des Nachbarn geäußert , das das Wohnhaus abgerissen werden soll .
Folge hiervon wäre das , das Gebälk von meinem Garagendach eine Giebelwand verliert in die dieses eingesetzt ist , und vermutlich das Fachwerk aus der andern Wand herausfallen würde.
Ebenso wären in meiner Garage eine Stirnseite ohne Wand.
Die Geschossdecke (Beton) der Garage ist durchgängig zum ,ins Nachbarhaus.

Die betroffenen Wände gehören m.M. nach zum Nachbar .

Können die Besitzer ob alt oder neu hier einfach abreißen?.
Aus dem Grundbuchauszug geht nicht klar hervor was hier zu wem gehört, über die Abmessung die dort hinterlegt sind ist das nicht abzuschätzen, wer kann hier Auskunft geben. ?
Müsste das Bauamt nicht detaillierte Pläne der Gebäude haben ?

Ich weiß , viele Fragen aber in 20 Jahren im Eigenheim , hat sich hierüber noch keiner Gedanken gemacht.

vielen Dank im voraus.

Grüße








-- Editier von draco140406 am 10.03.2017 08:31

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von draco140406):
Müsste das Bauamt nicht detaillierte Pläne der Gebäude haben ?
Der Bauaufsicht sind die zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen einzureichen und das Bauamt hebt diese Unterlagen sicher auch eine gewisse Zeit auf. Eine Aufbewahrungspflicht besteht aber nicht.
Vielmehr ist es Pflicht des Eigentümers seine Ausfertigung der Genehmigungsunterlagen mit den zugehörigen Plänen aufzubewahren, weil ER eben ggf. in die Beweislast dafür trägt, dass er sein Gebäude legal errichtet hat (mit Baugenehmigung). Allerdings sagen Baugenehmigungspläne i.d.R. wenig über die tatsächliche Ausführung aus - dafür gibt es (heute) Ausführungspläne/Werkpläne.

Wenn du versäumt hattest dir DEINE zu den Gebäude gehörigen Unterlagen beim Erwerb vom Verkäufer aushändigen zu lassen, dann kannst du versuchen, ob das Bauamt noch Unterlagen hat > mit Glück hast du da sogar 2 Anlaufstellen: die eigentliche Bauaufsicht des Landkreises, das Bauamt der Gemeinde
Erste Adresse für DEINE Unterlagen wäre aber der damalige Verkäufer.

Eine Zusatzfrage, über die man sich eigentlich ebenfalls bei einem Erwerb Gedanken machen sollte, ist, ob die Gebäude auch tatsächlich (vollständig) auf dem eigenen Grundstück stehen. Das kann nur durch Übertragung der amtlichen Grenzpunkte in die Realität geschehen - oft kommen dabei unliebsame Überraschungen heraus.

Aber zum Abriss:
Ob es sich um um Gebäude mit gemeinsamer Grenzwand handelt oder ob da vielleicht ein Nachbar nur an die bestehende grenzständige Wand des anderen Nachbarn angebaut und diese Wand somit unwidersprochen mitbenutzt - das ist egal.
Wer den Abriss ausführt, der haftet als Störer/Verursacher für eventuelle Schäden am Nachbargrundstück. Für den Nachbarn, der zur die Gestattung eines Anbaus an seine Wand, nicht mehr frei über seine Wand verfügen kann, ist das recht bitter.
z.B.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Abriss-baufaelliges-Haus-Grenzbebauung-Standsicherheit-Nachbarhaus--f278433.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Abriss-vom-Nachbarhauses-Giebelwandsicherung--f269901.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Abriss-von-Gebaeude-mit-gemeinsamer-Nachbarwand--f44581.html

Übrigens benötigt der Nachbar für seinen geplanten Abriss auch eine Abrissgenehmigung vom Bauamt. Im Rahmen des Verfahrens hast du dann Gelegenheit, deine Befürchtungen und Einwände vorzubringen.
Spätestens wenn der Nachbar einfach anfängt, solltest du dann unverzüglich selbst beim Bauamt vorsprechen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
draco140406
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Wenn du versäumt hattest dir DEINE zu den Gebäude gehörigen Unterlagen beim Erwerb vom Verkäufer aushändigen zu lassen, dann kannst du versuchen, ob das Bauamt noch Unterlagen hat > mit Glück hast du da sogar 2 Anlaufstellen: die eigentliche Bauaufsicht des Landkreises, das Bauamt der Gemeinde
Erste Adresse für DEINE Unterlagen wäre aber der damalige Verkäufer.


Hallo, danke für deine Antwort,

Abschriften der Baupläne für mein Haus und den ehemaligen Garagen ,Werkstatt, Stall Komplex
habe ich beim Kauf vom Verkäufer erhalten, allerdings zeigen diese den Originalzustand von
1927.
Mir ging es mehr um die Umbaumaßnahmen die 1960 vorgenommen wurden , in diesem Zuge wurde auch das Grundstück geteilt.

Die Grundstücksgrenze läuft nun durch den Garagen Stallkomplex, allerdings auch nicht Gerade, sondern quasi wie die
Räume vorgegeben sind .Meine Garagenrückwand z.B .ist seine Wand im Wohnzimmer von meiner Seite aus sieht man noch den eingemauerten Sturz wo mal der Durchgang zur ehemaligen Werkstatt jetzt sein Wohnzimmer war.

Hätte ich überhaupt das Recht diese Pläne , wenn beim Bauamt noch vorhanden einzusehen ?


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von draco140406):
Mir ging es mehr um die Umbaumaßnahmen die 1960 vorgenommen wurden , in diesem Zuge wurde auch das Grundstück geteilt.

Durch diese neue Info ergibt sich kein Unterschied.
Auch für die Baumaßnahmen von 1960 muss der Verkäufer Unterlagen gehabt haben, die zu den Hausdokumenten gehören.
Nur wäre hier der Nachbar eine weitere Anlaufstelle für die entsprechenden Bauunterlagen.

Zitat (von draco140406):
Die Grundstücksgrenze läuft nun durch den Garagen Stallkomplex, allerdings auch nicht Gerade, sondern quasi wie die Räume vorgegeben sind

Umso wichtiger wäre es den tatsächlichen Grenzverlauf zu überprüfen.
Dass sich der tatsächliche amtliche Grenzverlauf an Räumen orientiert, ist reichlich unrealistisch.
Möglicherweise haben die damals Beteiligten einfach die Räume/die Nutzung der Gebäudeteile einvernehmlich untereinander zugeordnet.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
draco140406
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Dass sich der tatsächliche amtliche Grenzverlauf an Räumen orientiert, ist reichlich unrealistisch.


Ist aber wohl hier so , da sich mein Grundstück in ein Flurstück mit 380 m2 ein weiters mit nur 6 m2 Grösse aufteilt
bei dem das 6 m2 Flurstück der Raum mit den gemeinsamen Wänden darstellt.

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