Hallo!
Wohnung habe ich gekauft, mit Anteile des Grundstücks bzw. des Gartens. In diesem Garten wurde nicht viel getan, weil die zweite Eigentümerin im Haus unten wohnt und einen Wintergarten hat, somit die meiste Zeit in ihrem eigenen Reich verbringt.
Nun würde ich gerne nächstes Jahr im Frühjahr einen Teil des Gartens mit einer kleinen Terrasse versehen, damit die Gartenmöbel nicht als auf dem Rasen stehen müssen. Dass die andere Eigentümerin damit einverstanden sein muss ist klar, aber was ist, wenn sie nicht ihre Zustimmung gibt z.B. aus Kostengründen meinen Wunsch verweigert?
Eine Hausverwaltung gab es nie, wird aber beauftragt, sobald ich eingezogen bin. Wie läuft das mit der Abstimmung, wenn nur 2 Personen anwesend sind, aber unterschiedlich abstimmen?! Die andere Eigentümerin besitzt mehr Quadratmeter, da sie noch eine kleine Wohnung in diesem Haus hat und diese vermietet. Hat dies einen Einfluss? Sie müsste ja, so wie ich verstanden habe, bei allen Kosten, die anfallen, mehr bezahlen als ich.
Im Voraus bedanke ich mich für Antworten!
Terrasse
Verbaut?
Verbaut?
ich kenne mich da jetzt nicht wirklich mit aus, aber wenn zu deiner wohnung gartenanteil gehört, dann müsste ja auch geklärt sein, wieviel von diesem garten dir gehört.
die andere eigentümerin muss mit deiner terrasse einverstanden sein, aber warum sie das aus kostengründen ablehnen sollte, erschließt sich mir nicht ganz.
was soll sie denn für kosten an deiner terrasse haben?
es ist deine terrasse, also musst du auch die kosten tragen. es sei denn, es soll eine gemeinsschaftsterrasse werden.
ich denke, es müsste nur geklärt werden, wo diese terasse hin soll.
gruß, tanja
Da sich im Garten auch ein gemeinschaftlicher Pool befindet, besteht zudem ein gegenseitiges Nutzungsrecht im Garten. Es kann durchaus sein, dass sie sich an den Kosten einer Terrasse nicht beteiligen möchte, aber dann dürfte sie diese auch nicht nutzen. Das ist schon blöde, auch wenn ich kein Problem damit hätte, die Terrasse aus eigener Tasche zu bezahlen.
Meine Frage sollte daher vielleicht lauten: Wenn sie gegen eine Terrasse wäre, wie würde sich das letztendlich bei einer Abstimmung entscheiden?
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gute frage, dass weiß ich leider auch nicht
wenn ich das richtig verstanden habe, dann gehört ihr ja noch eine wohnung in dem haus, damit hätte sie dann mehr anteile.
aber ob sie auch mehr rechte hat?
ich denke, man könnte sie höflich fragen, ob sie etwas dagegen hat, wenn DU dir dort eine terrasse hin baust. am besten schriftlich, damit nichts nach hinten los geht.
ich würde von einer gemeinschaftsterrasse gar nicht erwähnen, sondern rein scvhreiben das es deine terrasse ist
schwierig, schwierig ...
Hallo Nadine,
man merkt, dass du nicht nur ein Frischling im Forum bist sondern auch noch unwissend im Bereich des Wohnungseigentümerrechts (das ist nicht böse gemeint).
Wenn du so handelst wie oben beschrieben, dann freu dich auf eine schlechte Nachbarschaft. Zuerst einmal solltest du dir die §§ des WEG-Rechtes besorgen, damit du nicht einen Bock schießt.
Du kannst keinen Verwalter beauftragen.
Du kannst keine Terrasse bauen.
Das sind Tatsachen. Wie kann man das ändern?
WEG-Gemeinschaften sind verpflichtet, einen Verwalter zu haben, der durchaus auch ein Eigentümer sein darf - frag doch deine Verkäuferin, wer der Verwalter ist.
Jedes Jahr muss eine WEG-Versammlung stattfinden, auf der Beschlüsse gefasst werden, die dass Gemeinschaftseigentum betreffen.
Die Bibel für alles ist die Teilungserklärung. In der steht genau, was Gemeinschaftseigentum ist und was Sondereigentum. Nur im Sondereigentum kannst du Änderungen vornehmen.
Es gibt Grenzdinge wie Wohnungstür, Fenster, Heizung, die wiederrum Gemeinschaftseigentum und teilweise Sondereigentum sind.
Der Grund und Boden gehört nie einem allein sondern immer der Gemeinschaft, es kann aber ein Sondernutzungsrecht a) in der Teilungserklärung oder b) in einer Gemeinschaftsordnung festgelegt sein.
Hier wäre also ein Ansatzpunkt, es könnte nämlich sein, dass deine Nachbarin gar nicht berechtigt war, den Wintergarten zu bauen, wenn er auf Gemeinschaftseigentum liegt und es hier zu keinen einstimmigen Beschluss gab.
Wenn die Gemeinschaft aus 3 Wohneinheiten besteht und in der Teilungserklärung nichts anderes vereinbart wurde, dann gilt das Kopfstimmrecht, was bei euch bedeutet, jeder Eigentümer hat nur 1 Stimme, egal wieviele Wohnungen er besitzt.
Mein Rat, mach dich kundig, denk daran, dass du die NEUE bist und sei vorsichtig mit deinen Vorstellungen, die zu einem prima Privatkrieg zwischen euch führen könnten (vielleicht ist das auch der Grund, warum die andere verkauft hat).
Die andere Eigentümerin hat sicherlich Haare auf den Zähnen, wenn sie sogar verbieten will, dass an einem bestimmten Tag ein Umzug stattfindet.
Lies dir in diesem Forum mal gerne die Probleme bezüglich einer Eigentumswohnung durch.
Hallo!
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort!
Also, ein Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung besteht.
Selbstverständlich war eine der ersten meiner Fragen, ob es eine Verwaltung gibt. Diese gibt es defintiv nicht, da die Verkäuferin meiner Wohnung diese Dinge für die beiden immer geregelt hat. Sie führte Buch über alles und kümmerte sich um Dinge wie z.B. Ölbestellung, Schornsteinfeger, Heizungswartung, etc., da die andere Eigentümerin dazu zeitlich nicht in der Lage war.
Diese Umstände waren allen Beteiligten recht, aber meine zukünftige Mitbewohnerin und ich sind uns bereits einig, dass wir in Zunkunft eine Verwaltung beauftragen werden.
Die Terrasse war einfach ein Beispiel. Meine Frage lautete wie was gehandhabt wird, wenn eine Abstimmung erforderlich ist, aber die beiden Personen nicht einstimmig etwas beschliessen.
Person A stimmt mit JA
Person B stimmt mit NEIN
Was nun?
Natürlich wäre es mir lieber, wenn ein gutes Klima im Haus herrscht, und ich habe nicht vor, dort als Neue einzuziehen und dann alles mögliche zu ändern. Selbstverständlich lade ich die andere Eigentümerin so schnell wie möglich auf ein Glas Sekt ein... Auf gute Nachbarschaft
Wenn bei euch das Kopfstimmrecht gilt und ihr nur 2 Eigentümer seid, muss sich praktisch die eine enthalten oder beide für etwas sein, damit es einen Mehrheitsbeschluß gibt. Wenn also eine mit "Nein" stimmt - und es sollten immer Protokolle existieren, da deine Vorbesitzerin praktisch die Verwalterin war (damit eine vernünftige Hausgeldabrechnung machen sollte) - dann kann der andere auf keinem Wege bestimmte Dinge durchsetzen (erstellen einer platierten Fläche, streichen der Wohnungstür usw.).
Hallo!Du schreibst:
*Wohnung habe ich gekauft, mit Anteile des Grundstücks bzw. des Gartens*
Wie sika schon ausführlich ausführte: die Anteile vom Garten/ Grundstück kannst du nicht gekauft haben, da dies immer Gemeinschaftseigentum sein und bleiben muss.
Kann dir auch nur raten, dich über deine Rechte und das Wohneigentumsgesetz einmal kundig zu machen. Sonst sind Probleme vorprogammiert.
Auch bei eingetragenem Sondernutzungsrecht ist man eingeschränkt in seinen Handlungen bzgl. der Nutzung des Gartens.
Auch wenn z.Zt. alle einverstanden wären.
Wenn sich die Konstellation ändert, kann für dich oder auch die Wintergartenbesitzer ein Rückbau erforderlich werden etc.
Schau mal hier:
http://www.augustinowski.de/abc_weg/a_abc_ind.htm
http://www.palm-bonn.de/seite10.htm
http://www.finanztip.de/web/breiholdt/weg.htm
--
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