Terrasse plattgemacht - wer zahlt

18. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)
Terrasse plattgemacht - wer zahlt

Eingentumsanlage steht auf Erbbaugrundstück. Die Terrassen gehören zum Gemeinschaftseigentum. Es gibt keine Sondernutzungvereinbarung an der Terrassenfläche.
Durch eine Instandsetzungmassnahme (Drainagelegung, Fundamentarbeiten) sind die Terrassen komplett zerstört worden. Die Bewohner wurden 2 Monate vorher aufgefordert, ihre privaten Dinge von der Terrasse zu entfernen.
Zu was ist die Gemeinschaft nach Ende der Bauarbeiten verpflichtet?
Kann der Terraseneigentümer die Herstellung des vorherigen Zustandes erwarten.
Kennt jemand vielleicht Gerichtsurteile hierzu?

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"sika0304"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Wenn die Terassen zum Gemeinschaftseigentum gehören, dann gibt es doch gar keinen Terasseneigentümer.

Trotzdem kann jeder Miteigentümer wohl verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

Ansonsten würde es sich um eine bauliche Änderung handeln, die eines einstimmigen Beschlusses bedurft hätte.

Ein Gerichturteil dazu kenne ich aber leider nicht..

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Hallo HH,
natürlich gibt es keinen Terrasseneigentümer.
Aber was ist mit dem ursprünglichen Zustand gemeint: Der Zustand bei der Erstellung der Anlage vor 40 Jahren oder der Zustand der Bepfalnzung des Bewohners aktuell? Und glaubst du wirklich, das man Pflanzen auspflanzen/einpflanzen usw. kann und den Zustand wieder genauso hinbekommt?
In meinen Augen ist es so: Der Terrassenbwohner hat auf dem Gemeinschaftseigentum privat gepflanzt (geduldet) und kann daher nicht erwarten, dass die Gemeinschaft ihm seine privaten Auslagen erstattet.

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"sika0304"

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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Aktueller Stand: Wohnungseigentümerversammlung hat neu alleiniges Nutzungsrecht für die Erdgschoss-Eigentümer beschlossen (lt. WEG § 15 , 4 möglich). Vom Recht ist zukünftig auf die Pflicht zu schließen.
Ob jetzt jemand klagt, falls wir nach der Baumassnahme nicht den "vorherigen" Zustand wieder herrichten bleibt abzuwarten (und Ausgang des Prozesses dann sowieso).


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"sika0304"

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