Terrassenüberdachung Reihenhaus - Nachbarn sind dagegen

1. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Jenny412
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Terrassenüberdachung Reihenhaus - Nachbarn sind dagegen

Wir haben ein Reihenendhaus. Die Terrasse zum Nachbarhaus wird durch eine etwas höhere Mauer getrennt. Dieses Jahr wollen wir eine Terrassenüberdachung mit Glasdach bauen, bzw haben schon damit begonnen, die Holzbalken zu montieren. Die Balken gehen bis etwa über die Hälfte der Mauer zu den Nachbarn hin, sind also noch auf unserer Seite. Dies wurde nach einigen Tagen von den Nachbarn wahrgenommen. Sie finden es nicht schön und sind nicht einverstanden. Haben Angst, dass kein Licht mehr auf deren Terrasse kommt. Dass es lediglich ein Glasdach wird, hat sie nicht interessiert. Wir waren bisher der Meinung, was auf unserer Seite des Grundstücks geschieht ist auch unsere Sache, deshalb haben wir uns darüber gar keine Gedanken gemacht.

Im Internet findet man nichts, wie die Rechtslage in unserem speziellen Fall ist. Denn bei Reihenhäusern, die durch eine Mauer getrennt sind, sollen wohl andere Rechte gelten, als bei freistehenden Häusern oder Reihenhäusern, die nicht abgegrenzt sind. Es ist sicherlich auch von Bundesland zu Bundesland unterschidlich. Wir wohnen in Niedersachsen. Bis jetzt kam nichts mehr weiter von den Nachbarn, aber wenn sie uns das nächste mal ansprechen, würde ich schon gerne wissen, wie die Rechtslage in dem Fall aussieht.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Die Gesetze sagen dazu, das die Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen gelten, die für das betreffenden Grundstück und die Nachbargrundstücke gelten.
Also ist Akten wälzen angesagt. Mal in den Kaufvertrag schauen, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Bebauungsplan, örtliche Bausatzungen, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Jenny412
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Gesetze sagen dazu, das die Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen gelten, die für das betreffenden Grundstück und die Nachbargrundstücke gelten.
Also ist Akten wälzen angesagt. Mal in den Kaufvertrag schauen, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Bebauungsplan, örtliche Bausatzungen, ...


Dort ist nichts dergleichen aufgeführt. Es gab mal einen Vertrag von der Stadt, dass die Dächer nicht in einer anderen Farbe gedeckt werden dürfen, da es das Gesamtbild der Häuserreihe zerstört. Der Vertrag ist aber mittlerweile abgelaufen und nicht mehr rechtsgültig. Etwas anderes wurde nicht niedergeschrieben.

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#3
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Jenny412):
Die Terrasse zum Nachbarhaus wird durch eine etwas höhere Mauer getrennt.

Höher als was? Wie hoch?
Zitat (von Jenny412):
Die Balken gehen bis etwa über die Hälfte der Mauer zu den Nachbarn hin, sind also noch auf unserer Seite.

Verstehe ich nicht.
Zitat (von Jenny412):
Bis jetzt kam nichts mehr weiter von den Nachbarn

Vielleicht kommt als nächstes etwas von der Bauaufsicht.
Zitat (von Jenny412):
Der Vertrag ist aber mittlerweile abgelaufen und nicht mehr rechtsgültig.

Klingt sehr merkwürdig und scheint mir eher fehlerhaft recherchiert worden zu sein.
Zitat (von Jenny412):
Etwas anderes wurde nicht niedergeschrieben.

Eine Baugenehmigung für das Wohnhaus sollte es zumindest geben.

Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorhaben genehmigungspflichtig ist (Anhang zu §60 NBauO, Nr. 1.8). Bei mehr als 30m² Fläche muss ohnehin ein Bauantrag gestellt werden. Unter 30m² muss die Einhaltung aller Vorschriften selber geprüft werden, z.B. §5, NBauO. Sollte es keinen Bebauungsplan geben und alle Reihenhäuser in einer gemeinsamen Flucht stehen, wäre unter Umständen eine Baulast notwendig. Und dann sind eventuell brandschutztechnische Anforderungen an die Bauteile zu stellen, s. §§26ff, NBauO.

Auch wenn das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig sein sollte, empfehle ich eine Beratung durch einen Entwurfsverfasser (§53, NBauO), da ein Laie schnell gegen eine ganze Reihe von Vorschriften verstoßen kann, was zum Rückbau oder im Schadensfalle (z.B. Brand) zu erheblichen Schadenersatzansprüchen führen kann.

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