Hallo zusammen,
unsere Nachbarn haben uns ohne Anlass den Bau einer Terrassenüberdachung schriftlich untersagt; vermutlich, weil ein Service-Fahrzeug für "Insektenschutz und Terrassenbau" auf unserem Grundstück stand.
Nun habe ich bei der Gemeinde folgende Info eingeholt:
das von Ihnen beschriebene Vorhaben fällt unter § 63 HBO.
„Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauunterlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben(…) Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll."
Des Weiteren sind bei dem Vorhaben die Abstandsflächen zur Nachbarsgrenze gem. § 6 HBO einzuhalten.
Benötigte Bauunterlagen:
- Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftsregister)
- Bescheinigung über die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit, erstellt durch eine nach § 68 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person
- Ausgefülltes Formular BAB 33 (sende ich Ihnen als Anhang)
Bei uns in der Gemeinde wurden bereits einige Terrassenüberdachungen (Aluprofil mit Glasdach) gebaut, ohne jegliche Baugenehmigung.
Ich möchte natürlich keinen Krach mit den Nachbarn, mir aber auch nicht vorschreiben lassen, wie ich meine Terrasse überdache (momentan haben wir eine Markise).
Gibt es dazu eine Lösung?
Terrassenüberdachung zulässig ohne Zustimmung der Nachbarn?
Verbaut?
Verbaut?
ZitatGibt es dazu eine Lösung? :
Die erforderlichen Unterlagen einreichen und warten.
Sofern die Bauvorschriften eingehalten werden, darf nach Fristablauf gebaut werden. Andernfalls kommt eine Ablehnung.
Zitat:Ich möchte natürlich keinen Krach mit den Nachbarn, mir aber auch nicht vorschreiben lassen, wie ich meine Terrasse überdache (momentan haben wir eine Markise).
Ihnen wird ja nichts vorgeschrieben.
Aber die hessische Bauordnung sieht halt vor, dass ein Standsicherheitsnachweis vor Baubeginn eingereicht werden muss.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Werden diese eingehalten? Falls nein ... nicht erlaubt.ZitatDes Weiteren sind bei dem Vorhaben die Abstandsflächen zur Nachbarsgrenze gem. § 6 HBO einzuhalten. :
Bescheinigung liegt vor? Falls nein ... nicht erlaubt.ZitatBescheinigung über die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit, erstellt durch eine nach § 68 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person :
Irrelevant.ZitatBei uns in der Gemeinde wurden bereits einige Terrassenüberdachungen (Aluprofil mit Glasdach) gebaut, ohne jegliche Baugenehmigung. :
ZitatBescheinigung liegt vor? Falls nein ... nicht erlaubt. :
Liegt bei 99% der aktuell auf dem Markt erhältlichen Baukastensysteme vor - die Hersteller sind ja nicht blöd.
Aber die Frage des TE war glaub ich eher, ob das hier:
Zitatunsere Nachbarn haben uns ohne Anlass den Bau einer Terrassenüberdachung schriftlich untersagt :
so zulässig ist.
Die Gemeinde scheint ja - wenn alle Formalien eingehalten werden - gar keine Probleme mit dem Bau zu haben - warum auch. Hier scheint der Nachbar pro-aktiv verbieten zu wollen dass eine Terassenüberachung gebaut wird. Und das kann der Nachbar schlichtweg nicht .
Ach? Glaskugel? Du weißt, dass der TE was aus dem Baumarkt holt? Wohl eher nicht:ZitatLiegt bei 99% der aktuell auf dem Markt erhältlichen Baukastensysteme vor - die Hersteller sind ja nicht blöd. :
Zitatweil ein Service-Fahrzeug für "Insektenschutz und Terrassenbau" auf unserem Grundstück stand :
Da ja auch ein Lageplan eingereicht werden muss, wird die Stadt ein Augenmerk auf den Grenzabstand haben.
Evtl. muss für eine überdachte Terrasse ein größerer Grenzabstand eingehalten werden als für eine unüberdachte Terrasse. Wenn durch die Überdachung der Abstand nicht eingehalten wird, kann eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich sein. Genau das wird die Stadt prüfen.
Zitat:Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
§ 2 Abs. 3 HBO
Zitat:Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden ....
§ 6 Abs. 1 HBO
-- Editiert von de Bakel am 08.06.2022 00:02
Ich fasse mal zusammen
ZitatBenötigte Bauunterlagen: :
- Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftsregister)
Dort wird die Terrassenüberdachung mit Außen-Maßangabe in roter Stiftfarbe eingetragen u. der Abstand zur Grenze. Überdachung darf nicht größer als 30 m² sein §63. Grenzabstand von mind. 3 m muss eingehalten werden § 6.
§ 6 Abstandsflächen und Abstände
(5) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt
1. allgemein 0,4 H,
2. in Gewerbe- und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung, sowie für Windkraftanlagen und Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 H.
2Den Gewerbe- und Industriegebieten stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare Sondergebiete sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen, gleich. 3Das jeweilige Maß ist auf volle 0,10 m abzurunden.
In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m betragen.
Zitat- Bescheinigung über die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit, erstellt durch eine nach § 68 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person :
Bei guten Anbietern von Terrassenüberdachungen ist immer eine Typenstatik inclusive.
Zitat- Ausgefülltes Formular BAB 33 (sende ich Ihnen als Anhang) :
Handelt sich hier um eine Mitteilung baugenehmigungsfreier und genehmigungsfreigestellter Vorhaben.
§ 63 BauO Hessen
1.14 Balkonüberdachungen bis 30 m² sowie Balkonverglasungen, jeweils bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
Ein u. Zweifamilienwohnhäuser sind in der Regel Gebäudeklasse 1 u. 2.
§ 63 Besagt, es ist ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben. Muss aber bei der Gemeinde Angezeigt werden durch vorlegen der angeforderten Unterlagen. Würde ich mir keine Gedanken machen, wenn die Überdachung nicht größer als 30m² ist u. einen Abstand von 3 m zur Grenze einhält.
Zitat§ 63 BauO Hessen :
1.14 Balkonüberdachungen bis 30 m² sowie Balkonverglasungen,
Es geht nicht um einen Balkon.
ZitatAch? Glaskugel? Du weißt, dass der TE was aus dem Baumarkt holt? Wohl eher nicht: :
Baukasten - nicht Baumarktsystem. Es gibt da durchaus Fachhändlerexklusive Baukastensysteme für soetwas...
Aber wie gesagt - tut auch wenig zur Sache, denn es ist hier ja nicht die Behörde die irgendetwas untersagt, sondern der Nachbar. Im Vorfeld.
Soll ich dem TE einen Brief schreiben, dass er seine Terrasse überdachen darf? Hat ähnlich viel Rechtswirkung..
Besonders lustig finde ich immer diese autistischen Antworten mit der Glaskugel, obwohl einer nur ein Beispiel gebracht hat.. aber manche haben ihre Goldwaage so tief drinne..
Noch ein paar Infos dazu:
Mit einem der betroffenen Nachbarn wurde im Grundbuch eine "Begründung von Wohnungseigentum" beurkundet. Dies, um eine Fläche für ein RMH > 200qm "erscheinen zu lassen" und 2 Häuser auf 1 Flurstück bauen zu können (ich ein RMH und der Nachbar ein Reihenendhaus).
Beide haben also einen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem "Sondereigentum an einer Wohnung" (einem Haus).
In den Sondernutzungsregelungen hat der jeweilige Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit 1 und 2 das "Recht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung... der Grundstücksteilfläche".
Meine Frage dazu:
Auf 1 Flurstück stehen nun 2 EFH, davon 1 RMH und 1 REH. Diese sind wie oben geschrieben als "Wohnungseigentum begründet". Zwischen mir und dem Nachbarn gibt es also nur eine "virtuelle" Grenze.
Muss ich auch dann eine Genehmigung des Nachbarn einholen, da die geplante Terrassenüberdachung an der virtuellen Grenze steht? (sorry, es ist kompliziert)
ZitatBeide haben also einen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem "Sondereigentum an einer Wohnung" (einem Haus). :
DAS verändert die Sachlage aber gewaltig. Damit ist das ganze vorhaben erstmal eine Frage des WEG Rechtes und nicht des Baurechtes.
ZitatMuss ich auch dann eine Genehmigung des Nachbarn einholen, da die geplante Terrassenüberdachung an der virtuellen Grenze steht? :
Das ist kein Baurecht sondern ergibt sich aus der Teilungserklärung bzw. den weiteren privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den beiden Nachbarn.
Da uns diese vollkommen unbekannt sind, ab zum Anwalt.
Toll, wenn solche mega-wichtigen Informationen erst nachträglich gereicht werden.
Um es nochmal klar zu sagen:
Durch diesen neuen Sachverhalt *kann* sich die Angelegenheit zu Ihren Ungunsten drehen. Es *kann* sein, dass Sie ohne Zustimmung des Nachbarn überhaupt nicht überdachen dürfen.
Um das zu beurteilen, muss man die Teilungserklärung vollständig vorliegen haben.
Falls Sie ohne Zustimmung bauen, obwohl die Zustimmung nötig wäre (was wir nicht wissen), kann der Abriss der Überdachung problemlos durchgesetzt werden, was ein ziemlicher finanzieller Schaden für Sie wäre.
Wegen des hohen Risikos sollten Sie vor Baubeginn die Frage, ob der Nachbar zustimmen muss, von einem Anwalt klären lassen.
ZitatIn den Sondernutzungsregelungen hat der jeweilige Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit 1 und 2 das "Recht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung... der Grundstücksteilfläche". :
Meine Frage dazu:
Auf 1 Flurstück stehen nun 2 EFH, davon 1 RMH und 1 REH. Diese sind wie oben geschrieben als "Wohnungseigentum begründet". Zwischen mir und dem Nachbarn gibt es also nur eine "virtuelle" Grenze.
Muss ich auch dann eine Genehmigung des Nachbarn einholen, da die geplante Terrassenüberdachung an der virtuellen Grenze steht? (sorry, es ist kompliziert)
Nach Baurecht brauch kein Grenzabstand zu diesem Nachbarn eingehalten werden, da es sich baurechtlich um ein Grundstück handelt.
Nach WEG Recht handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Der Miteigentumsanteil ist also nur ein Anteil des Gemeinschaftseigentums, für welches man ein Sondernutzungsrecht an einer Teilfläche besitzt. Es unterliegt aber der Regelung bzw. Verwaltung von Gemeinschaftseigentum.
...nach einem Gespräch mit dem örtlichen Bauamt ist die Situation wie folgt:
Für die Befreiung des 3m-Grenzabstandes muss ein "Antrag auf Abweichung/Befreiung" gemäß § 73 Abs. 1 HBO, Abstandsflächen gem. § 6 HBO, gestellt werden. Das zuständige Kreisbauamt nimmt Kontakt mit dem betroffenen Nachbarn auf.
Für die andere Seite (der virtuellen Grenze) muss eine Vereinbarung nach der notariell und im Grundbuch hinterlegten "Begründung von Wohnungseigentum" getroffen werden - ja, dieser Punkt muss von einem Rechtsexperten geprüft werden.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
15 Antworten
-
11 Antworten