Türe zum Nachbar

14. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Bautiger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Türe zum Nachbar


Hallo zusammen,

Hausbesitzer A hat vor 7 Jahren eine Doppelhaushälfte gekauft, Hausbesitzer B die andere vor 5 Jahren....

Beides ältere Häuser ca 1980

Nun ist in der Auswand von Besitzer A eine Türe zum Garten von Hausbesitzer B die schon immer da ist, da die vorherigen Besitzer beider Häuser verwand miteinander waren.
Aber die Türe ist nicht in den Grundrissen eingezeichnet und keiner hat einen Schlüssel dazu .....

Besitzer B wurde beim Kauf durch den Makler anscheinend versprochen das diese zukommt wovon Besitzer A nie etwas gehört hat

Nun will Besitzer B das die Türe zukommt bzw. wegkommt da er direkt dahinter einen Freisitz hat und diesen Freisitz an der Außenwand von Besitzer A befestigt ist.

Besitzer A will diese Türe aber nicht entfernen da sonnst der Lichteinfall entfällt....

Was ist hier richtig und wer hat hier Recht und was kann unternommen werden .....

Vielen Dank vorab für eure Hilfe ...

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Bautiger):
Was ist hier richtig und wer hat hier Recht und was kann unternommen werden


Man könnte es mit Glasbausteinen zumauern. Hätte den Vorteil das weiterhin Licht einfällt, aber der Nachbar nicht beobachtet wird.

Und im Gegenzug entfernt der Nachbar die Befestigung des Freisitzes von der Hauswand.

Alternativ zu prüfen: Handelt es sich um eine Brandschutzwand?

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bautiger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Bautiger):
Was ist hier richtig und wer hat hier Recht und was kann unternommen werden


Man könnte es mit Glasbausteinen zumauern. Hätte den Vorteil das weiterhin Licht einfällt, aber der Nachbar nicht beobachtet wird.

Und im Gegenzug entfernt der Nachbar die Befestigung des Freisitzes von der Hauswand.

Alternativ zu prüfen: Handelt es sich um eine Brandschutzwand?

Denke ich nicht da es echt ein Altbau ist ... oder gibts da auch Vorschriften...?

Berry


Ja kann der Nachbar verlangen dass die Türe entfernt wird und das Loch geschlossen?

Er will weder Fenster noch Türe in der Wand ...
Der andere will nichts tun so lassen ...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Bautiger):
Ja kann der Nachbar verlangen dass die Türe entfernt wird und das Loch geschlossen?

Ja, kann man.
Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.


Als erstes müsste man also mal prüfen, ob diese Türe legal dort drinnen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bautiger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Bautiger):
Ja kann der Nachbar verlangen dass die Türe entfernt wird und das Loch geschlossen?

Ja, kann man.
Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.


Als erstes müsste man also mal prüfen, ob diese Türe legal dort drinnen ist.


Wie bzw. woran prüft man dies ? Welche Unterlagen werden hierzu benötigt ? Und danke für die Antworten

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Vielleicht solltest auch Du mal Fragen beantworten:

Bei einer Brandschutzwand müssen wir nicht weiter diskutieren, da ist die Sachlage klar.

Unklar ist hier, ob es sich um Grenzbebauung handelt oder ob die erforderlichen Mindestabstände (zwischen 2,5 und 3 Metern je nach Bundesland) eingehalten wurden.

Falls der Mindstabstand eingehalten wurde, hat der Nachbar keinen Beseitigungsanspruch.
Wurde der Mindestabstand nicht eingehalten, ist die Maueröffnung illegal.

Wenn ihr euch nicht einigt und der Nachbar zieht bei Grenzbebauung genau vor der Tür eine Mauer hoch, ist auch keinem geholfen.
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016, Az. 10 S 12.16)

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bautiger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Vielleicht solltest auch Du mal Fragen beantworten:

Bei einer Brandschutzwand müssen wir nicht weiter diskutieren, da ist die Sachlage klar.


Woher weis ich ob es eine Brandschutzwand ist des Gebäude ist von 1970...

Zitat (von Sir Berry):
Unklar ist hier, ob es sich um Grenzbebauung handelt oder ob die erforderlichen Mindestabstände (zwischen 2,5 und 3 Metern je nach Bundesland) eingehalten wurden.

Falls der Mindstabstand eingehalten wurde, hat der Nachbar keinen Beseitigungsanspruch.
Wurde der Mindestabstand nicht eingehalten, ist die Maueröffnung illegal.


Ist bis auf die Grenze gebaut worden damals. Und die Türe ist ja damals schon drin gewesen vor dem Kauf BEIDER Häuser da zuvor Verwandtschaft in den beiden Häusern gewohnt haben

Zitat (von Sir Berry):
Wenn ihr euch nicht einigt und der Nachbar zieht bei Grenzbebauung genau vor der Tür eine Mauer hoch, ist auch keinem geholfen.
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016, Az. 10 S 12.16)

Berry


Klar bringt es keinem was aber B verlangt jetzt von A, dass die Türe wegkommt bzw zu gemacht wird ... aber B hat einen Freisitz mit Balken an der Hauswand von A befestigt was A auch nicht will ....

Leider nicht mein Fachgebiet

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Bautiger):
Woher weis ich ob es eine Brandschutzwand ist

Wenn die Pläne zu dem Haus und die Baugenehmigung nichts hergeben, dann einen Fachmann wie einen Bauingenieur oder Architekten fragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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