Überbau Im Haus (Verschachtelt)

19. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tobias20
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Überbau Im Haus (Verschachtelt)

Hallo zusammen,

habe eine Doppelaushälfte geerbt, das seit 60 Jahre eine verschachtelten überbauung hat!
Wurde so von Bruder und Schwester gebaut(Nichts eingetragen oder schriflich niedergeschrieben). Das Haus hat 3 Stöcke und auf den ersten 2 wurde jeweils 1 Raum mit ca 10 qm in mein geerbtes Haus gebaut.

Nun will ich das Haus verkaufen, was aber so verständlich nicht gerade gut läuft!

Nun meine frage was ich am besten machen soll?

Ich denke es besteht eine Duldung oder sehe ich das falsch?
Kann ich oder der neue Besitzer eine Überbaurente verlangen?
Was ist mit Brandschutz, Versicherungen ist sowas überhaupt zulässig?

Bin mal gespannt ob mir jemand helfen kann.




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130617 Beiträge, 41556x hilfreich)

Zitat (von Tobias20):
auf den ersten 2 wurde jeweils 1 Raum mit ca 10 qm in mein geerbtes Haus gebaut.

Wie soll dann das gehen?
Was ist mit der Außenwand passiert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Tobias20
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist ein Doppelhaus!
Wurde damals wohl in Absprache eine Tür in den Raum gebaut von der anderen Seite des Doppelhauses und eben die Zimmertüre auf meiner Seite zugemauert und das auf 2. Ebenen! Beim 3 Stock ist alles normal!
Ich hoffe es ist so verständlich.

Vielleicht ist das rechtlich auch kein Überbau!
Hab auch von sowas noch nie was gelesen das ist auch das Problem.

Schon mal Danke

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130617 Beiträge, 41556x hilfreich)

Zitat (von Tobias20):
Vielleicht ist das rechtlich auch kein Überbau!

Eher nicht.

Sind das getrennte Grundstücke?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Tobias20
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok dann bin ich da vielleicht schon mal falsch heran gegangen!

Ja sind 2 verschiedene Grundstücke 57/1 und 57 beim Liegenschaftskataster!

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50252 Beiträge, 17588x hilfreich)

Zitat:
Wurde damals wohl in Absprache eine Tür in den Raum gebaut von der anderen Seite des Doppelhauses und eben die Zimmertüre auf meiner Seite zugemauert und das auf 2. Ebenen!


Dann mauert man die Türen zum Nachbarhaus wieder zu und baut neue Türen zur eigenen Haushälfte wieder ein. Was spricht dagegen?

Zitat:
Vielleicht ist das rechtlich auch kein Überbau!


Es kommt darauf an, auf welcher genauen Vertragsgrundlage das Ganze erfolgt ist. Es könnte sich auch um eine unentgeltliche Überlassung handeln.

Ist denn die andere Haushälfte nachträglich angebaut worden und dann wurde zwei Räume des Altbaus dem Neubau zugeschlagen?
Oder ist das von vorneherein so gebaut worden?

-- Editiert von hh am 22.05.2018 13:02

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#6
 Von 
Tobias20
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Schon mal vielen Dank für deine Hilfe!

Natürlich will der Eigentümer die Räume jetzt behalten!

Ein schriftlichen Vertrag gibt es nicht!
Auch auf dem Bauamt ist nichts eingetragen!

Die 2 Haushälfte wurde nachträglich angebaut!

Es wurde wohl gleich als die Haushälfte gebaut wurde so geplant das die 2 Räume in das 2 Haus gehen!

Grundsätzlich ist es mir egal will das Haus eh verkaufen!

Problem ist so ein Käufer zu finden sind alle nicht gerade begeistert!

Gruß

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50252 Beiträge, 17588x hilfreich)

Zitat:
Natürlich will der Eigentümer die Räume jetzt behalten!


Nach meiner Auffassung ist er aber gar nicht Eigentümer dieser Räume. Vielmehr wurden ihm die Räume unentgeltlich überlassen und können dann jederzeit zurückgefordert werden.

Und baurechtlich zulässig ist das wohl auch nicht.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130617 Beiträge, 41556x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung ist er aber gar nicht Eigentümer dieser Räume.

Stimmt,
Mangels entsprechnder Eintragungen ist Eigentümer der Räume der Nachbar.



Zitat (von hh):
Vielmehr wurden ihm die Räume unentgeltlich überlassen und können dann jederzeit zurückgefordert werden.

Müsste man prüfen was da mal vereinbart wurde.
Wenn das so wäre, dürfte das die Position von Tobias20 erheblich verbessern.



Zitat (von hh):
Und baurechtlich zulässig ist das wohl auch nicht.

Da könnte es Bestandsschtz geben.
Aber eine Prüfung ob das Amt da entsprechende Schützenhilfe geben könnte durch Rückbauverfügung - auch eine Prüfung wert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13697 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da könnte es Bestandsschtz geben.


Wenn die Wände als Brandschutz dienten, bzw. beim Bau als Brandschutzwände geplant waren, was bei einer Doppelhaushälfte nicht unwahrscheinlich ist, kann es keinen Bestandschutz geben.
Es gibt ja keinerlei Unterlagen oder behördliche Genehmigung für den Durchbruch und einfach mal Löcher in die Brandschutzmauern stemmen ist zumindest hier nicht genehmigungsfähig, so dass ein Rückbau anstehen würde.

Wirkliche Auskunft kann nur das Bauamt geben.

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#10
 Von 
Tobias20
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann mal danke!

Werde nach den Ferien mal auf dem Bauamt vorbei schauen!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50252 Beiträge, 17588x hilfreich)

Zitat:
Werde nach den Ferien mal auf dem Bauamt vorbei schauen!


Wenn die Antworten hier richtig sind, dann droht eine sofortige Rückbauverfügung, sobald das Bauamt davon erfährt.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tobias20
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Info!

Zitat (von hh):
Zitat:
Werde nach den Ferien mal auf dem Bauamt vorbei schauen!


Wenn die Antworten hier richtig sind, dann droht eine sofortige Rückbauverfügung, sobald das Bauamt davon erfährt.

0x Hilfreiche Antwort

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