Überbau anspruch hat wer ?

10. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
karlheinz40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Überbau anspruch hat wer ?

ich habe dieses Jahr ein Haus gekauft. Der Nachbar hat das Haus auch wie ich von der Zwangsversteigerung er damals die Scheune abgeschlossen und meinte Das ich die Scheune bestandschutz hätte und hat meine Überbaurente nicht bezahlt. Der Nachbar hat nicht gezahlt und jetzt wird es wiederversteigert. Wer bestimmt denn wer die scheune nutzen darf? wie kann ich es beanspruchen bis jetzt hat ich mich gekümert. Danke im voraus für die Tips

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119463 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von karlheinz40):
Wer bestimmt denn wer die scheune nutzen darf?

Der Gesetzgeber und der Eigentümer.



Zitat (von karlheinz40):
Danke im voraus für die Tips

Ein verständliche Schilderung des Sachverhalts unter Beachtung der Grundregeln der Deutschen Sprache hilft ungemein dabei erstrebte Antworten zu erhalten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
karlheinz40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Gutachten stand vor einem Jahr. Der Besitzer von meinem Grunstück Überbau zu zahlen hat. Aber der Nachbar hatte vor mir gekauft. Und bei meinem Termin hat vorlesen lassen das Besatndschutz bestehe. Ich bekomme keine Überbaurente und habe jetzt eine Verwertung somit möchte die Scheune nutzen. Wie bekomme ich das hin. Einfach Scheunentor aufbrechen ist nicht so schlau oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Sie werden hier keine hilfreichen Antworten bekommen.
Die Situation scheint so kompliziert zu sein, dass man ohne Skizzen, ohne Einblick in Gutachten usw. nichts sagen kann.
Manche Fälle sind für ein online-Forum einfach nicht geeignet, sondern bei einem Anwalt vor Ort besser aufgehoben, weil der Anwalt sowohl die bauliche Situation als auch die Unterlagen mit eigenen Augen ansehen kann.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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