Hallo zusammen,
wir wollen einen noch aktiven landwirtschaftlichen Betrieb (Baujahr um 1965) aufgeben und zu Wohnungen umnutzen. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt laut Flächennutzungsplan im Außenbereich in Rheinland-Pfalz und wurde damals als priviligierter landwirtschaftlicher Betrieb genehmigt. Der Betrieb besteht aus einem Wohnhaus und 2 Betriebsgebäude. Der Betrieb ist mit Strom, Wasser, Kanal, Telefon erschlossen.
Die Zufahrt zum Betrieb erfolgt über einen asphaltierten Feldwirtschaftsweg (im Besitz der Gemeinde -> ca. 130m), welcher auf eine öffentliche Gemeindestraße mündet.
Unsere Bauvoranfrage wurde mit der Begründung abgelehnt, dass unser Grundstück lediglich an einem Wirtschaftsweg liegt und nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche und somit es an der erforderlichen Erschließung fehlen würde.
Ist die Ablehnung der Bauvoranfrage rechtens? Falls ja, wie soll ich einen ehemals landwirtschaftlichen Betrieb umnutzen, dessen Zuweg über einen Feldwirtschaftsweg (in Gemeindeeigentum) liegt? Ist das quasi unter den vorliegenden Voraussetzungen unmöglich? Falls Nein bedeutet das für alle ehemals landwirtschaftlichen Betriebe die dem Strukturwandel im ländlichen Raum zum Opfer fallen, dass diese entweder an andere landwirtschaftliche Betriebe verkauft werden oder verfallen?
Interessanter Nebenaspekt:
Unser Nachbar (Gewerbe) nutzt den gleichen Feldwirtschaftsweg als Zufhart für einen Parkplatz (ca. 20 Autos täglich). Der Abzweig von Feldwirtschaftsweg zu unserem Grundstück erfolgt vor der Abzweigung zu dem Parkplatz des Nachbarn. Der Nachbar hat sich wohl eine Zuwegerecht auf den Feldwirtschaftsweg ins Grundbuch eintragen lassen. Im Gegenzug zahlt er dafür an die Gemeinde ein Betrag x im Jahr.
Muss ich das auch machen? Kann die Gemeinde dies ablehnen? Nach welchen Richtlinien werden die Gebühren für die Nutzung erhoben?
Umnutzung landwirtschaftlicher Betrieb - Erschließungsfrage
Verbaut?
Verbaut?
Vermutlich will die Behörde/Gemeinde gar nicht, dass ein im Außenbereich liegender aktiver LaWi-Betrieb umgenutzt wird.Zitatwie soll ich einen ehemals landwirtschaftlichen Betrieb umnutzen :
Höchstwahrscheinlich gilt das nicht für ALLE. Hier aber für diesen in dieser Kommune in RLP.Zitatbedeutet das für alle ehemals landwirtschaftlichen Betriebe die dem Strukturwandel im ländlichen Raum zum Opfer fallen, :
Keine Ahnung, ob du musst. Aber es wäre einen Versuch wert. Allerdings stellt sich dann wieder die Frage, ob der Gewerbenachbar diesen Parkplatz irgend wann mal umgenutzt hat oder einfach nur das Wegenutzungsrecht *gekauft* hat.ZitatMuss ich das auch machen? :
-- Editiert von Anami am 13.05.2022 17:45
Gewerbe und Landwirtschaft passen nebeneinander. Du möchtest aber Wohnungen. Neben der Strasse muss auch die Kanalisation Wasserversorgung usw. angepasst werden bei Wohnungen.
Ich kann die Entscheidung der Kommune gut verstehen. Eine Ausweitung von Wohnen im Aussenbereich ist aus städtebaulicher Sicht sehr ungünstig
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ZitatDie Zufahrt zum Betrieb erfolgt über einen asphaltierten Feldwirtschaftsweg (im Besitz der Gemeinde -> ca. 130m), welcher auf eine öffentliche Gemeindestraße mündet. :
Unsere Bauvoranfrage wurde mit der Begründung abgelehnt, dass unser Grundstück lediglich an einem Wirtschaftsweg liegt und nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche und somit es an der erforderlichen Erschließung fehlen würde.
Ist die Ablehnung der Bauvoranfrage rechtens? Falls ja, wie soll ich einen ehemals landwirtschaftlichen Betrieb umnutzen, dessen Zuweg über einen Feldwirtschaftsweg (in Gemeindeeigentum) liegt? Ist das quasi unter den vorliegenden Voraussetzungen unmöglich? Falls Nein bedeutet das für alle ehemals landwirtschaftlichen Betriebe die dem Strukturwandel im ländlichen Raum zum Opfer fallen, dass diese entweder an andere landwirtschaftliche Betriebe verkauft werden oder verfallen?
Es ist im Gesetz eindeutig definiert, dass Wirtschaftswege ausschließlich der Bewirtschaftung forst- landwirtschaftlicher Betriebe dient. Sie sind zwar öffentliche Einrichtungen aber keine öffentlichen Straßen. Zur Bewirtschaftung des Betriebes nebenan durchaus legitim, da dieser genehmigt wurde.
Man muss den Betrieb nicht verkaufen oder verfallen lassen. Eine Erhaltung u. die damit verbundene Modernisierung ist durchaus erlaubt. Nur eine weitere Ausdehnung nicht, wenn sie nicht mehr der Zweckbestimmung entspricht.
In der Gemeindesatzung ist die Zweckbestimmung von Wirtschaftswegen festgehalten. Eine durchaus akzeptable Vorgehensweise um den Außenbereich zu schützen. Das Land wurde günstig den Privilegierten überlassen was durchaus richtig war. Nun entfällt die Privilegierung.
Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Zulässig ist der landwirtschaftliche Betrieb, weil er privilegiert ist. Dazu kann eine Betriebswohnung gehören.
Wird der Betrieb aufgegeben, entfällt die Privilegierung. Das Wohnen dürfte dann nur noch bestandsgeschützt durch den Landwirt erfolgen. Später müsste auch das Wohnen aufgegeben werden. Dazu gibt es Urteile.
Ein landwirtschaftlicher Weg ist keine öffentlich nutzbare Straße. Insofern kann nach Aufgabe des Betriebes nicht für immer der Weg benutzt werden. Und da irgendwann das Wohnen aufgegeben werden muss, hat sich auch die Nutzung des Weges erledigt.
Es besteht noch die Möglichkeit, gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen.
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