Umwandlung Zweifamilienhaus in Einfamilienhaus

27. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
gliep
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 35x hilfreich)
Umwandlung Zweifamilienhaus in Einfamilienhaus

Hallo,

bin neu und mir nicht ganz sicher in welchem Forum mein Thema richtig aufgehoben ist.

Folgende Situation:
Sohn wohnt mit Eltern in einem Zweifamilienhaus. Nach dem Tod der Eltern will der Sohn die zweite Wohnung nicht vermieten, sondern das Zweifamilienhaus alleine mit seiner Familie nutzen.

Meine Fragen:

Der Sohn müsste für die zweite Wohnung Steuern zahlen, als ob er sie vermietet hätte, richtig?
Auch andere Kosten, wie Müllabfuhr würden wie bisher weiterlaufen, da das Haus weiterhin behandelt wird, als würden zwei Parteien darin wohnen, oder?
Welche weiteren Auswirkungen hätte die alleinige Nutzung beider Wohnungen?

Jetzt meine zentrale Frage:

Ist es möglich ein Zweifamilienhaus in ein Einfamilienhaus umzuwandeln?
Sind dazu bauliche Veränderungen notwendig? Wie wäre die Vorgehensweise?

Würde es in diesem Fall einen Unterschied machen, ob das Haus vererbt, oder zu Lebzeiten geschenkt wird?

Vielen Dank für die Mühe meine Fragen zu beantworten.

Stefan

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Der Sohn müsste für die zweite Wohnung Steuern zahlen, als ob er sie vermietet hätte, richtig?

Falsch, eine Eigennutzung ist steuerlich nicht relevant. Es ist nirgendwo festgelegt, dass man nur eine Wohnung selbst nutzen darf. Dem Finanzamt sollte nur mitgeteilt werden, dass die bislang vermietete Wohnung in Zukunft selbstgenutzt wird. Das ist Alles.

quote:
Auch andere Kosten, wie Müllabfuhr würden wie bisher weiterlaufen, da das Haus weiterhin behandelt wird, als würden zwei Parteien darin wohnen, oder?

Das hängt von den verschiedenen Gebührenordnungen ab. Wenn getrennte Anschlüsse bestehen, muss mit den Versorgungsunternehmen diskutiert werden, wie diese ggfls. zusammengelegt werden können.
Wenn sowieso ein gemeinsamer Hausanschluss besteht, sollte das Ganze kein Problem sein.

Die formale Einstufung als Ein- oder Zweifamilienhaus spielt m.E. eigentlich keine Rolle. Bauliche Veränderungen, die nur der Umwidmung dienen, sind daher nicht erforderlich.

Zitat:
Würde es in diesem Fall einen Unterschied machen, ob das Haus vererbt, oder zu Lebzeiten geschenkt wird?

Nein

32x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gliep
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 35x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Macht es denn einen Unterschied, ob die zweite Wohnung genutzt wird, oder ob sie leersteht?

Und hat die Tatsache, dass das Haus 30 Jahre abgeschrieben werden durfte (im Gegensatz zu 10 Jahren bei einem EFH) hat keine steuerliche Relevanz?

Viele Dank und Grüße

Stefan

30x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Macht es denn einen Unterschied, ob die zweite Wohnung genutzt wird, oder ob sie leersteht?

Wenn Du die bei einem Leerstand entstehenden Verluste steuerlich geltend machen willst, musst Du nachweisen, dass Du weiterhin eine Vermietungsabsicht hast.

Wenn Du steuerlich keine Verluste geltend machen willst, macht das keinen Unterschied.

Nach welchem Gesetz kann man denn ein EFH in 10 Jahren abschreiben? Und wo stehen die 30 Jahre für ein Zweifamilienhaus?

Oder steht das Haus gar nicht in Deutschland?

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gliep
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo,

ich gebe zu, ich kenne mich nicht so genau aus und die Angaben sind zum Teil etwas vage.

Das Haus wurde in den 60er Jahren gebaut. Es wurde lt. Angaben meines Vaters steuerrechtlich behandelt als Zweifamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung.

Lt. Aussage meines Vaters konnte aufgrund dieser Angabe das Haus 30 Jahre abgeschrieben werden. Zudem konnten die Kosten für Renovierung anteilig auf die Mietswohnung abgesetzt werden.

Nein, das Haus steht schon in Deutschland. Aber evtl. bingen sowohl ich als auch mein Vater etwas durcheinander.

Danke nochmal für die Hilfe.

Stefan

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich tippe einmal darauf, dass es sich um eine Abschreibung nach § 7b EStG gehandelt hat. Dabei unterscheiden sich Ein- und Zweifamilienhäuser nicht in der Abschreibungsdauer, wohl aber in der Höhe der Abschreibung

Danach konnte man 8 Jahre lang 5% und weitere 40 Jahre lang 2,5% vom Restwert abschreiben. Der Höchstbetrag war 200.000DM für EFH und 250.000DM für ZFH.

Der § 7b ist 1964 in Kraft getreten. Ob es davor noch Vorschriften gab, die Deiner Darstellung entsprechen, kann ich aber nicht sagen.

Dennoch glaube ich, dass es heute völlig uninteressant ist, ob es sich formell um ein EFH oder ein ZFH handelt.

6x Hilfreiche Antwort

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