Unterhaltung von Grenzwänden, §19 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

17. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jokermobil
Status:
Frischling
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Unterhaltung von Grenzwänden, §19 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

Wer ist bei eigenständigen Grenzwänden (also nicht gemeinsamen genuzten Nachbarwänden) für Instandsetzung und Unterhaltung der Bauteilanschlüsse zwischen den Gebäuden zuständig?

Bei Gebäuden unterschiedlichen Alters, lt. N.Bau.O gilt ja "wer anbaut dichtet" aber gilt das auch bei 2 Häusern in Niedersachsen, die z.b. 1670 und um 1800(an)gebaut wurden?

§19 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

Anschluß bei zwei Grenzwänden

(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, muß sein Bauwerk an das zuerst errichtete Bauwerk auf seine Kosten anschließen, soweit dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erforderlich oder für die Baugestaltung zweckmäßig ist. Er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.
...

Konkret geht es um folgendes:

Haus A ist ungefähr 150Jahre älter als Haus B . Die Häuser stehen in einer Flucht traufseitig zur Straße und sind giebelseitig mit eigenständigen Grenzwänden mit kleinem Abstand von ca. 10cm nebeneinander errichtet. Haus B wurde später errichtet und überragt mit seinem Giebel die Giebelwand von Haus A um ca. 5,5m. Beide Häuser sind Fachwerkhäuser und denkmalgeschützt. Haus B wurde in den 1960zigern vollständig mit asbesthaltigen Eternit verkleidet, Eternitplattenreste inkl. Verpackungsmaterial und Materialrechnungen des damaligen und heutigen Eigentümers von Haus B wurden in dem Spalt zwischen den Grnzwänden der Gebäude aufgefunden. Der Dachanschluß von Haus A an Haus B ist mit mehreren Lage Bleiband an die Giebelwand von Haus B genagelt. Der Bleibandanschluß wird von der Eternitfassade überdeckt. Das Bleiband zwischen den Häusern überbrückt und dichtet einen Spalt von ca. 10cm zwischen den Häusern. Durch das Bleiband soll das Eindringen von Regenwasser und andere Feuchte in den Zwischenraum der Grenzwand verhindert werden. Inzwischen ist der Bleianschluß undicht und es stellt sich die Frage, welcher Nachbar für die Instandsetzung zuständig ist. Die Kosten sind erheblich aufgrund der Eternitproblematik.
Der Fund der Eternitplattenreste zwischen den 8m langen Grenzwänden und das das Bleiband unter der Traglattung der Eternitfassadenverkleidung befestigt ist, lassen darauf schließen, dass die Abdichtung durch Bleiband zum Zeitpunkt der Anbringung der Fassadenverkleidung an Haus B erfolgt ist.
Abreden zwischen den Nachbarn sind nicht bekannt, Eintragungen im Grundbuch oder der Bauakte diesbezüglich, liegen nicht vor.

Wer ist hier instandhaltungs- und damit zahlungspflichtig?

Gruß
Detlef

Verbaut?

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