Guten Tag,
ich hoffe, hier kann mir jemand helfen.
Ein Freund hat ein Ladenlokal erworben mit folgendem Zusatz aus dem ursprünglichen Kaufvertrag/Teilungserklärung von 1978:
"Die Errichtung, Erhaltung und Unterhaltung dieser Abstellplätze obliegt dem jeweiligen Eigentümer des Miteigentums von 390/1000stel an dem grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den Keller- und Erdgeschoß gelegenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet. Diesem Eigentümer steht mithin auch die alleinige Nutzung dieser Einstellplätze zu."
Im Jahr 1985 wurde im grundbuch folgnedes Eingetragen (Bestandsverzeichnis):
"Der Kfz-Stellplatz Nr. 3 ist nicht mehr zugeordnet. Der Stellplatz wurde zum Wohnungseigentum Blatt 03203 übertragen. gemäß Bewilligung vom 05.November 1985 eingetragen am 20.März 1986."
Nun folgende Fragen:
1.: Auf dem hof stehen sämtliche Mülltonnen des huses (ca. 6 Stück). ist die Nutzung nicht nur meinem freund überlassen? Müssen die Mülltonnen nicht woandres hin? Die Mülltonnen stehen an der kompletten Wand entlang (über 3 von 5 Kfz-Stellplätzen. Mein freund hat nun ein Pdest gebaut und die Mülltonnen verlegt (immer noch auf dem Hof). Nun beschwert sich ein Miteigentümer (der mit dem Stellplatz 3 (s.o.)), dass mein Freund dies nicht so einfach machen dürfe.
2.: Wie steht es um die Zuwegung zu diesem Stellplatz 3? Es ist niergens geregelt. Darf er überhaupt über den Hof fahren? Es gibt kein eingetragenes Nießbrauchrecht o.ä.!
3.: Muß der Eigentümer von Stellplatz 3 diesen selber Pflegen und Instandhalten etc.?
Vielen Dank im Voraus.
OG
Unterhaltung von Sondereigentum - Problem
13. Mai 2011
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Frage vom 13. Mai 2011 | 11:40
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltung von Sondereigentum - Problem
Verbaut?
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#1
Antwort vom 13. Mai 2011 | 12:08
Von
Status: Praktikant (961 Beiträge, 603x hilfreich)
In der Teilungserklärung sollte es auch einen Aufteilungsplan geben, in dem die Stellplätze eingezeichnet sind. Nur für die Stellplätze gilt das Nutzungsrecht, und ich kann mir nicht vorstellen, das der Innenhof nur aus den Stellplätzen besteht!
Der Eigentümer von Stellplatz 3 ist natürlich selbst für seinen Stellplatz verantwortlich, im Grundbuch steht doch eindeutig, das dieser Platz einem anderen Grundbuchblatt zugeordnet ist!
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