Unterschied zwischen Zweifamilienhaus und Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen

14. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Waldgeist 123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 84x hilfreich)
Unterschied zwischen Zweifamilienhaus und Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen

Hallo,

Vielleicht kann mir jemand meine Frage beantworten.

Mein Sohn hat bei der Gemeinde seinen Bauantrag eingereicht.

Darauf steht: Eingabeplan zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage.

Die Gemeinde besteht nun auf eine Änderung, es soll heißen:

Eingabeplan zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 Wohnungen mit Garage.
Die beiden Wohnungen sind gleich groß.

Wo ist da der Unterschied?
Gibt es Vor-und Nachteile?

vielen Dank

Verbaut?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Es geht hierei sicherlich um die Einordnung des Gebäudes in die Gebäudeklasse. Als Mehrfamilienhaus würde es in in die Gebäudeklasse 3 eingeordnet. Als EFH mit 2 Nutzungseinheiten erfolgt die Einordnung in die Gebäudeklasse 1 oder 2.

Auswirkungen hat es unter Anderem auf den erforderlichen Brandschutz, da diese entsprechend ihrer Gebäudeklasse unterschiedlich bzw. höher sind.

Gibt es keinen Entwurfsverfasser zu dem BV ?


-- Editiert von hausfrau66 am 14.09.2016 11:25

14x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Waldgeist 123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 84x hilfreich)

Vielen Dank.

Ist es ein Vorteil, wenn es nun EFH mit 2Wohneinheiten heißt, statt 2 Familienhaus?
Welche wären das noch ab gesehen vom Brandschutz.

Es gibt schon ein Ingenieurbüro das den Eingabeplan gemacht hat, aber die sind derzeit in Urlaub.
Viele Grüße

-- Editiert von Waldgeist 123 am 14.09.2016 11:33

-- Editiert von Waldgeist 123 am 14.09.2016 11:35

17x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
st es ein Vorteil, wenn es nun EFH mit 2Wohneinheiten heißt, statt 2 Familienhaus?


Ja.

Zitat:
Es gibt schon ein Ingenieurbüro das den Eingabeplan gemacht hat, aber die sind derzeit in Urlaub.


Das sind m.E. Dinge, welche das Büro weiter zu bearbeiten hat. Was steht denn für eine Gebäudeklasse im Bauantrag ?

24x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Waldgeist 123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 84x hilfreich)

Im Plan steht

Gebäudeklasse nach Art.2 Abs.3 Satz 1 Nr. 1a

19x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Welches Bundesland ist noch von Bedeutung?!

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Waldgeist 123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 84x hilfreich)

Bayern

7x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Gebäudeklasse nach Art.2 Abs.3 Satz 1 Nr. 1a


Gebäudeklasse 1:

1a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2


...wird beantragt.

Höhe im Sinn des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Bei der Berechnung der Flächen nach Satz 1 bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht.

Das Gemeindeamt möchte, dass auf den Plänen auch das steht, was beantragt wird.

-- Editiert von hausfrau66 am 14.09.2016 13:02

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Waldgeist 123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 84x hilfreich)

Vielen Dank.

Ja das wird alles eingehalten.
Warum besteht die Gemeinde auf Änderung der Bezeichnung Zweifamilienhaus auf ein Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen?
Der Planer weiß doch was er reinschreibt.
VG

12x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Warum besteht die Gemeinde auf Änderung der Bezeichnung Zweifamilienhaus auf ein Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen?


Die Antwort gibt Dir der Bearbeiter in der Gemeinde. Wir können hier nur vermuten.

Zitat:
Der Planer weiß doch was er reinschreibt.


Planer sind auch nur Menschen. Die Planbezeichnung ist dem Bearbeiter der Gemeinde ggf. nicht exakt genug.

Zweifamilienhaus = Mehrfamilienhaus = Gebäudeklasse 3
Beantragt wird aber eine Gebäudeklasse 1 = freistehendes Gebäude nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Waldgeist 123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 84x hilfreich)

Ist es dann noch möglich das Dachgeschoss auszubauen und den Wohnraum zum Obergeschoss dazu zunehmen?

4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Ist es dann noch möglich das Dachgeschoss auszubauen und den Wohnraum zum Obergeschoss dazu zunehmen?


Ja und nein. Wird dies jetzt schon mit beantragt ?

ja - wenn es jetzt mit beantragt wird und der Entwurfsverfasser die baurechtlichen Forderungen einhält;

nein - wenn bislang nicht im Bauantrag berücksichtigt, sich durch den Dachausbau die Anforderungen an das Gebäude ändern (z.B. Höhe Aufenthaltsraum im DG > 7 m, dadurch veränderte Gebäudeklasse, veränderte Brandschutzanforderungen, Nachweis 2. Rettungsweg aus dem DG).

-- Editiert von hausfrau66 am 14.09.2016 13:42

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Waldgeist 123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 84x hilfreich)

Kann ich nicht so genau sagen muss ich erfragen.
Lese im Plan nur
Geschossfläche 280qm
Geschossflächenzahl 0,251
Reichen diese Angaben?
Vielen Dank

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Ich habe den oberen Beitrag noch etwas ergänzt.
Die Angaben genügen nicht. Ein Blick auf die Pläne ist weiterführend.
Meines Erachtens sind dies aber Dinge, welche mit dem Entwurfsverfasser zu klären sind.

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Waldgeist 123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 84x hilfreich)

Vielen Dank hausfrau66,

deine Antworten haben schon etwas weitergeholfen.
Ich hoffe der Planer kann die restlichen Fragen bald beantworten.
viele Grüße

-- Editiert von Waldgeist 123 am 15.09.2016 17:58

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

zunächst sollte in den Bebauungsplan geschaut werden. Wenn nach dem Bebauungsplan nur ein Hausbau "Einfamilienahus mit Einliegerwohung" zulässig ist, dürfte kein Zweifamilienhaus entstehen. Der Bebauungsplan ist Teil eines Gebietsentwicklungsplans. Letztendlich könnte gewollt sein, dass nur Gebäude mit dem Charakter von Einfamilienhäusern entstehen.

Wäre die Gemeinde geneigt, das Objekt an sich zu genehmigen, ist es für Sie gleich, wie es im Bauantrag bezeichnet wird.

Unabhängig von der Frage, ob EFH mit Einliegerwohnung oder ZFH, muss der Brandschutz immer eingehalten werden.

Darüberhinaus stellt sich noch die Frage der steuerlichen Zuordnung. Zuletzt ist es auch so, dass bei Mehrfamilienhäusern bestimmte zusätzliche Anforderungen z. B. an die Heizung / Warmwasser - Stichwort Legionellen - usw. eingehalten werden müssen.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

4x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Wo ist da der Unterschied?


Da gibt es keinen.

Genau genommen ist ein Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten etwas, was sich begrifflich widerspricht. Wenn ein Haus zwei Wohnungen hat, dann ist es ein Zweifamilienhaus.

Zitat:
Als EFH mit 2 Nutzungseinheiten erfolgt die Einordnung in die Gebäudeklasse 1 oder 2.


Ein Zweifamilienhaus wird ebenfalls in die Gebäudeklasse 1 oder 2 eingeordnet. Die Gebäudeklasse 3 gilt führ Mehrfamilienhäuser, d.h. für Häuser mit mindestens 3 Wohnungen. Wer es nicht glaubt, schaut einfach im Art. 2 der BayBO nach.

Zitat:
Zweifamilienhaus = Mehrfamilienhaus = Gebäudeklasse 3


falsch

Zitat:
zunächst sollte in den Bebauungsplan geschaut werden. Wenn nach dem Bebauungsplan nur ein Hausbau "Einfamilienahus mit Einliegerwohung" zulässig ist, dürfte kein Zweifamilienhaus entstehen.


Was ist denn der Unterschied zwischen einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und einem Zweifamilienhaus? Gesetzlich gibt es da keinen.

Zitat:
Letztendlich könnte gewollt sein, dass nur Gebäude mit dem Charakter von Einfamilienhäusern entstehen.


Das mag sein. Jedoch kann ein Zweifamilienhaus auch den Charakter eines Einfamilienhauses haben. Das ist sogar sehr häufig so.

Zitat:
Darüberhinaus stellt sich noch die Frage der steuerlichen Zuordnung.


Nein, diese Frage stellt sich ebenfalls nicht, da steuerlich Ein- und Zweifamilienhäuser nicht unterschiedlich behandelt werden.

Zitat:
Zuletzt ist es auch so, dass bei Mehrfamilienhäusern bestimmte zusätzliche Anforderungen z. B. an die Heizung / Warmwasser - Stichwort Legionellen - usw. eingehalten werden müssen.


Auch das ist falsch. Das gilt nur bei vermieteten Wohnungen. Dabei spielt es dann aber auch keine Rolle, ob man eine Wohnung in einem Einfamilienhaus mit zwei Wohnungen vermietet oder eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus.

Und als rechtlichen Begriff gibt es weder das Einfamilienhaus, noch das Einfamilienhaus mit zwei Wohnungen und auch nicht das Zweifamilienhaus. Diese Begriffe wird man in keinem Gesetz finden.

Es gibt rein rechtlich nur ein Gebäude mit zwei Nutzungseinheiten, bzw. Wohneinheiten.

Zitat:
Das Gemeindeamt möchte, dass auf den Plänen auch das steht, was beantragt wird.


Dann muss ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten beantragt werden.

6x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Waldgeist 123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 84x hilfreich)

Vielen Dank, das war sehr ausführlich und verständlich.

Die Wohnungen sind beide gleich groß, jeweils 140qm.
Im Dachgeschoss ist ein Balkon und es ist ein Quergiebel vorgesehen.

Es dürfen aber nur 2 Parteien darin wohnen.
1Wohnung kann vermietet werden (und muss natürlich aus finanziellen Gründen)
1Wohnung muss selbst bewohnt werden.

So ist es also ein "Gebäude mit 2 Wohnungen"

Warum sollte es aber nach der Gemeinde "Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen heißen"

Die Bezeichnung wird aber keinen Nachteil haben, verstehe ich es richtig?

Vielen Dank für eure Mühe

17x Hilfreiche Antwort

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