Urteile-Sammlung §18 WEG

23. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
mjeheuer
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 7x hilfreich)
Urteile-Sammlung §18 WEG

Hallo zusammen

Gibt es irgendwo eine Sammlung von Urteilen zum §18 WEG ?

Der Hintergrund ist, daß ich heute erfahren habe das einer unser Miteigentümer, seit er im letzten November nicht zum Verwalter gewählt worden ist, keinerlei Wohngeld mehr bezahlt. Seither verhält er sich wie ein bockiges Kind nach dem Motto: Wenn ihr mich nicht wählt, dann spiele ich nicht mehr mit Euch.
Er fällt ständig durch rüdes Verhalten und Beleidigungen (zumeist schriftlich!) der anderen Eigentümer auf, aber das ich jetzt erfahre das er seit November kein Wohngeld mehr zahlt setzt dem ganzen die Krone auf.
Ich weis zwar das es mit §18 eine Möglichkeit gibt ihn an die Luft zu setzen, aber ich bin nicht sicher ob das wirklich reicht.
Im Paragraphen steht auch was über "...drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohneigentums..."
Was bedeutet das? Wo bekomme ich den Einheitswert her? Das ist doch bestimmt nicht das was er für seine Wohnung bezahlt hat??

Gruß
Michael

(Ich hoffe mein Blutdruck fällt bald wieder...)

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12318.02.2010 17:24:35
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 57x hilfreich)

Was meint die Hausverwaltung dazu?

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#2
 Von 
Bingoboss
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 62x hilfreich)

Die Entziehung nach § 18 kann ein sehr langes und vor allem kostenaufwendiges Verfahren sein und werden.
Es ist auf jeden Fall eine Hausgeldklage vor dem WEG Gericht vorzuziehen bzw. erst einen Mahnbescheid erlassen mit allen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung bis hin zur Zwangsversteigerung. Die Gemeinschaft bekommt auf jeden Fall einen vollstreckbaren Titel für die nächsten 30 Jahre gegen den Eigentümer. Hier sollte aber die jetzige Verwaltung schnellstens mal tätig werden, da sie sonst ihren Verpflichtungen gemäß §§ 27 und 28 nicht nachkommt.


-- Editiert von Bingoboss am 24.06.2007 12:15:15

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#3
 Von 
mjeheuer
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 7x hilfreich)

>Was meint die Hausverwaltung dazu?

Ich habe es erst gestern von der alten Verwaltung erfahren. Ich werde mich morgen mal mit unserer neuen Verwalterin unterhalten.


>Die Entziehung nach § 18 kann ein sehr langes und vor allem kostenaufwendiges Verfahren sein und werden.

Das habe ich auch schon gehört. Und oftmals spielt das Gericht nicht mit es es um eine Entziehung der Wohnung handelt. Und

>es ist auf jeden Fall eine Hausgeldklage vor dem WEG Gericht vorzuziehen bzw. erst einen Mahnbescheid erlassen mit allen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung bis hin zur Zwangsversteigerung. Die Gemeinschaft bekommt auf jeden Fall einen vollstreckbaren Titel für die nächsten 30 Jahre gegen den Eigentümer.

Hm, das heißt wenn er verurteilt werden sollte und trotzdem nicht zahlt kommt der Mann mit dem Kuckuck?
Selbst wenn er zahlt, vermute ich stark das dann hier erst recht die Hölle los sein wird. So oder so wird ist es hier die längste Zeit ruhig gewesen...

Gruß
Michael

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Ich habe mich auch schon mal mit "Entzug des Eigentums" beschäftigt. 2-5 Jahre kann so etwas dauern. Wenn jemand sein Wohngeld nicht zahlt, ist das schon ein grober Schaden. Hier würde ich vor allem die Verwalterin in die Pflicht nehmen, da ja euch ein Schaden entsteht.
Mahnen, Frist von 14 Tage usw..
Der Mann disqualifiziert sich ja mit seinem Verhalten selber als Eigentümer.
Ist die jetzige Verwalterin eine Berufsverwalterin oder eine Eigentümerin? Wieviele Eigentümer seid ihr?

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#5
 Von 
mjeheuer
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Sika0304

>ist die jetzige Verwalterin eine Berufsverwalterin oder eine Eigentümerin?

Bis Ende letzten Jahres war die Verwalterin eine der Eigentümer. Der Besagte Mitbesitzer hat sie dann solange getrietzt bis sie schließlich aufgegeben hat. Und jetzt ratet mal warum er das getan hat: Er wollte selbst Verwalter bei uns werden. Wenn das kein Treppenwitz ist...
Die jetzige Verwalterin macht das beruflich. Als sie sich vorstellte, sagte sie etwa sie habe 15 Jahre Brufserfahrung. Ich denke mir mal das das sicher nicht der erste querolante Miteigentümer ist mit dem sie es zu tun bekommt.


>Wieviele Eigentümer seid ihr?

Insgesamt sind wir 4 Eigentümer mit 6 Wohneinheiten. Es gibt Miteigentumsanteile (ca.-Werte): 3*17,8% (inklusive unserem Spezi)und einmal 46.6%

Gruß
Michael

-- Editiert von mjeheuer am 25.06.2007 09:40:05

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Hallo Michael,
natürlich meinte ich oben, dass der Eigentümer sich als Verwalter disqualifiziert. Das er als Miteigentümer unangenehm ist, ist ein anderes Blatt.
Wenn eure jetzige Verwalterin so lange Erfahrung hat, dann sollte sie auch wissen, was zu tun ist. Im gewissen Sinne entsteht ja ein Vermögensschaden.
Wenn der Verwaltervertrag zu dem Punkt: Eintreiben von ausstehenden Wohngeldern nichts beinhaltet, solltet ihr eine Versammlung abhalten (hattet ihr noch keine dieses Jahr, wo das mit dem ausstehenden Geldern auffielß), in dem ihr unter Umständen der Verwalterin die Prozessbevollmächtigung erteilt. Der betroffene Eigentümer darf bei diesem Beschluss nicht mit abstimmen.

In so einer kleinen Gemeinschaft kann es ganz schön belastend sein, wenn einer nicht zahlt. Vermutlich habt ihr auch den Passus in eurer Teilungserklärung, das die anderen Eigentümer für die ausstehenden Wohngelder haften - Sonderumlage evtl. nötig.

Eine Möglichkeit, da müßte aber der Handwerker mitspielen: Rechnungsbeträge darf dieser bei jedem einzelnen Eigentümer direkt "eintreiben", da gibt es sicherlich entweder schnell einen Titel oder der Eigentümer zahlt und merkt mal wie das so sein könnte. Der zahlende Eigentümer hat dann natürlich das Recht, sich dieses Geld anteilig von den anderen Eigentümern wieder zuholen. Vielleicht mal mit der Verwalterin besprechen?

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#7
 Von 
mjeheuer
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo

Eine Versammlung hatten wir dieses Jahr noch nicht, die ist für September geplant, da dann vermutlich alle Zeit haben werden.
Bei uns gibt es die üblichen Passagen in der Teilungserklärung, wie z.B. das alle für ausstehende Kosten gerade stehen müssen usw.

Ich habe heute mal mit der Verwalerin gesprochen:
Sie hat ihm zunächst eine einfachen Brief geschrieben ala "Du mußt noch Dein Wohngeld überweisen".
Wenn das in den nächsten Tagen nichts fruchtet, kommt die offizielle Mahnung und wenn er innerhalb 14 Tagen nicht regiert gibt es die Klage.

Schaun mer mal. Es kann nur besser werden...

Gruß
Michael

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#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Bei der Klage - ist in ihrem Verwaltervertrag festgehalten, dass sie die Prozessbevollmächtigung für die Gemeinschaft hat?

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#9
 Von 
mjeheuer
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Sika

Das Wort "Prozessbevollmächtigung" steht da nicht explizit. Der Wortlaut im Vertrag ist:

Der Verwalter ist zur Vornahme der folgenden Handlungen berechtigt, verpflichtet und bevollmächtigt:

Er hat

Punkt 15:
die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis und gegenüber einzelnen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern auch in eigenen Namen gerichtlich gelteted zu machen.

Ich nehme mal stark an das das der Passus ist nachdem die Verwaltung tätig wird.

Gruß
Michael

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#10
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Ja, dass ist der Passus für die Prozessbevollmächtigung.
Wir haben in unserem Verwaltervertrag sogar festgehalten, das 10 Tage nach Nichtzahlung eines Wohngeldes der Beirat zu informieren ist und spätestens bei der zweiten Zahlung gemahnt wird.

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#11
 Von 
Akinci
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo,
ich denke mal dass es für die Überlegung einer Nichtzahlung des Hausgeldes schon Gründe gibt.
Ich überlege mein Guthaben abzuwohnen...ist das auch anfechtbar??


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