Hallo zusammen,
nehmen wir mal an, es existiert ein Mehrfamilienhaus auf einem "hinteren" Grundstück, für das kein Zugang von der Straße besteht. Es liegt dabei eine Vereinigungsbaulast mit dem "vorderen" Grundstück vor, auf dem ebenfalls ein Mehrfamilienhaus steht. Die beiden Grundstücke sind also separat bebaut. Sie waren mal ein einziges Grundstück und wurden zur Bebauung und Verkauf des jetzigen "hinteren" Grundstücks im Jahr 1998 geteilt. Bedingung für die Baugenehmigung auf dem "hinteren" Grundstück war die Vereinigungsbaulast.
Allerdings ist in diesem Beispiel kein separates Wegerecht für die Zufahrt zum "hinteren" Grundstück eingetragen. Einzig in der angehängten Zeichnung der Baulast / der Verpflichtungserklärung zur Baulast ist die Zufahrt eingezeichnet und als "ZUFAHRT" beschriftet.
Die Vereinigungsbaulast in der Anwendung bei Teilung, separater Bebauung und ohne Zugang zur Straße würde ich gerne allgemein besser verstehen und auch die Frage des Wegerechts näher beleuchten, insbesondere vor dem Hintergrund eines Kaufs einer Wohnung auf dem "hinteren" Grundstück.
Meine Vermutung als absoluter Laie ist, dass der Grund, warum überhaupt eine Vereinigungsbaulast nötig war, der Bau von Garagen auf dem "hinteren" Grundstück direkt an der neuen Grundstücksgrenze war.
Zu den meinen Fragen:
Welche praktischen Auswirkungen hätte die Vereinigungsbaulast der Grundstücke, die seinerzeit bei der Teilung eingetragen wurde, ganz allgemein? Ist für gewisse Vorhaben auf einem der beiden Grundstücke die Zustimmung der jeweils anderen Grundstückspartei notwendig? Was dürften die Eigentümer der beiden Grundstücke jeweils "im Alleingang" oder was dürften sie nicht?
Könnte der Besitzer des vorderen Grundstücks aufgrund des fehlenden Wegerechts die Zufahrt zum hinteren Grundstück theoretisch im Alleingang "entfernen" (z.B. in Garten umwandeln), verbauen oder auch ohne bauliche Maßnahmen den Zugang / die Zufahrt über sein Grundstück verwehren? Sollte ein Wegerecht (Grunddienstbarkeit?) eingetragen werden?
Vielen Dank im Voraus!
Vereinigungsbaulast nach Teilung - Allgemein und bzgl. Wegerecht
16. Juli 2024
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Frage vom 16. Juli 2024 | 09:39
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vereinigungsbaulast nach Teilung - Allgemein und bzgl. Wegerecht
Verbaut?
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#1
Antwort vom 16. Juli 2024 | 10:06
Von
Status: Lehrling (1950 Beiträge, 411x hilfreich)
Die Beschreibung ist nur schwer verständlich.
Wenn für das hinten liegende Gebäude eine Baugenehmigung vorliegt, so ist die Zufahrt öffentlich-rechtlich gesichert. Andernfalls hätte es keine Baugenehmigung gegeben.
#2
Antwort vom 16. Juli 2024 | 10:50
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Beschreibung ist nur schwer verständlich. :
In aller Kürze zunächst die zweite Frage: Zufahrt zu Grundstück B über Grundstück A. A+B waren mal ein Grundstück und wurden geteilt, aber mit Vereinigungsbaulast. Es besteht kein Wegerecht / keine zivilrechtliche Regelung. Aktuell gibt es kein Problem/Streit oder sonstiges, aber das muss ja nicht immer so bleiben. Besteht (aus Sicht von B) Handlungsbedarf? Was könnte schlimmstenfalls passieren (z.B. Eigentümer von A verbietet Zufahrt zu B)?
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#3
Antwort vom 16. Juli 2024 | 11:45
Von
Status: Unbeschreiblich (33948 Beiträge, 5862x hilfreich)
Ja, das ist aber längst nicht der schlimmste Fall.ZitatWas könnte schlimmstenfalls passieren (z.B. Eigentümer von A verbietet Zufahrt zu B)? :
Das dürfte genügen, auch wenn kein Extraschild (Zufahrt zu Haus B) dort steht.ZitatBedingung für die Baugenehmigung auf dem "hinteren" Grundstück war die Vereinigungsbaulast. :
Man sollte sich eine andere Wohnung zwecks Kauf suchen, wenn man bereits jetzt an solch konstruierten schlimmsten Fällen verzweifelt.
#4
Antwort vom 16. Juli 2024 | 12:47
Von
Status: Lehrling (1950 Beiträge, 411x hilfreich)
ZitatEs besteht kein Wegerecht / keine zivilrechtliche Regelung. :
Glaube ich nicht.
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