Vergleich mit Nachbarn nach Erhöhung des Grundstücks. Nach baulichen Änderungen noch gültig?

19. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
tobikohler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich mit Nachbarn nach Erhöhung des Grundstücks. Nach baulichen Änderungen noch gültig?

Hallo zusammen,

ich komme gerade mit folgendem Sachverhalt nicht weiter und hoffe, dass mir jemand eine Hilfestellung geben kann.

Es geht um zwei aneinandergrenzende Nachbargrundstücke. Beides nach hinten (von der Straße weg) abfallende Hanggrundstücke. Einer der Nachbarn erhöht das Grundstück, um im hinteren Bereich eine gerade Fläche zu haben und stützt die Erde zu den anderen Nachbarn mit einer Mauer ab. Obwohl die Erhöhung zulässig ist, ist der Nachbar damit nicht einverstanden. Nach einem längeren Widerspruchsverfahren mit der zuständigen Baubehörde wird nach einem Ortstermin mit dem Kreisrechtsausschuss ein Vergleich zwischen den Nachbarn in die Baugenehmigung aufgenommen. Der Vergleich beinhaltet verschiedene Punkte, u.a. dass die Mauer nicht weiter erhöht und das auf die Mauer lediglich ein lichtdurchlässiger Zaun in einer bestimmten Höhe errichtet wird.

Nach dem gültigen Bebauungsplan ist zwar die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von 1,80cm zu den seitlichen Grundstücksgrenzen grundsätzlich zulässig, der Vergleich wird natürlich dennoch in der Folge beachtet.

Nach einiger Zeit entscheidet sich der Nachbar sein Grundstück ebenfalls zu erhöhen, so dass dieses nun sogar etwas höher als das des ersten Nachbarn liegt.

Die damaligen baulichen und äußeren Gegebenheiten, die Grundlage des Vergleichs waren (der beschwerdeführende Nachbar liegt deutlich tiefer und möchte keinen hohen Zaun zusätzlich auf der Mauer), haben sich durch die Erhöhung des anderen Grundstücks geändert.

Anhand dieses Beispiels ergibt sich für mich folgende, allgemeine Frage:

Ist ein rechtsgültig geschlossener Vergleich auf ewig gültig, auch wenn sich äußere Umstände und Gegebenheiten ändern?

Vielen Dank für eine kurze Einschätzung.

Viele Grüße,
Tobi

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von tobikohler):
Ist ein rechtsgültig geschlossener Vergleich auf ewig gültig, auch wenn sich äußere Umstände und Gegebenheiten ändern?
Nein und nein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nein und nein.


Nein! 3 Mal Nein

Im Ernst, wer ein Vergleich wie hier abschließt, kann nicht ohne Kündigung der Vergleich weiter so bauen.
Die Kündigung kann vom Vergleichpartner akzeptiert werden, dann alles gut oder abgelehnt werden, hier muss der TS verhandlen und alles begründen, mögliherweise muss der Vergleich gerichtlich wieder verhandelt und /oder aufgehoben werden.

Nicht zu übersehen, dass der Nachbar hat in ein Zaun bzw. Gelände ( die mindesten 90cm H sein) investiert und muss nun ein Zaun bauen, das geht nicht ohne...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von CO.):
kann nicht..
Der Nachbar HAT bereits an seinem Grundstück gebaut/verändert.
Zitat (von CO.):
Nicht zu übersehen, dass der Nachbar hat in ein Zaun bzw. Gelände ( die mindesten 90cm H sein) investiert und muss nun ein Zaun bauen, das geht nicht ohne...
Wie bitte?

Welcher Nachbar MUSS nun was tun?
Wer verlangt einen mind. 90 cm hohen Zaun?
-------------------------------------------------

Ist ein rechtsgültig geschlossener Vergleich auf ewig gültig?---Nein.
...auch wenn sich äußere Umstände und Gegebenheiten ändern? Nein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welcher Nachbar MUSS nun was tun?
Wer verlangt einen mind. 90 cm hohen Zaun?


Die Rede hier ist von einem Nachbar. Wenn du die mindest Höhe von 90 cm nicht kenne, bin nicht überrascht.

Zitat (von Anami):
Ist ein rechtsgültig geschlossener Vergleich auf ewig gültig?---Nein.
...auch wenn sich äußere Umstände und Gegebenheiten ändern? Nein.

Wenn 1 mit Nein zu beantworten, dann 2 auch sicher.

Hier sind Ja und Nein zwecklos wenn man keine Ahnung von die Materie hat.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tobikohler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke schon mal für die Antworten. Nur damit kein Durcheinander bzgl. des Wortes Vergleich entsteht:

Nachbar A und Nachbar B waren am Hanggrundstück auf gleicher Höhe (nach hinten abfallend).
Nachbar B hat sein Grundstück erhöht, so dass er im Mittel ca. 1,50m höher liegt als Nachbar A.
Nachbar A ist damit nicht einverstanden und schaltet das Bauamt ein.
Das Bauamt entscheidet für Nachbar B.
Nachbar A legt hiergegen Widerspruch ein, so dass es zu einem Ortstermin mit dem Kreisrechtsausschuss kommt.
Bei diesem Termin wird ein Vergleich geschlossen.
Unter anderem stimmt Nachbar B zu, dass auf die Stützmauer die durch die Auffschüttung nötig wurde, ein lichtdurchlässiger Zaun von max. 80cm Höhe errichtet wird.
Der Vergleich beinhaltet keine Auflagen für Nachbar A.

Der Vergleich wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, an dem Nachbar A tiefer lag als Nachbar B. Die damalige Vereinbarung war damals für Nachbar B ok.

Nachbar A hat jetzt ebenfalls sein Grundstück erhöht und liegt nun sogar ca. 30cm über dem Grundstück des Nachbarn B.

Nachbar B möchte nun, da sich beide Grundstücke wieder auf ähnlichem Höhenniveau befinden einen höheren Sichtschutzzaun installieren. Laut Bebauungsplan sind 180cm zulässig. Wenn der Vergleich noch gültig ist, dann steht Nachbar B nun schlechter da, als es der allgemeine Bebauungsplan zulässt.

Sowohl die Aufschüttung von Nachbar B vor einigen Jahren, als auch die jetzige Aufschüttung von Nachbar A jetzt sind rechtmäßig und stellen auch kein Problem dar.

Für mich fraglich ist jetzt nur: Darf Nachbar B einen höheren Zaun stellen, trotz des damals unter anderen Voraussetzung geschlossenen Vergleichs?

Bevor Fragen aufkommen: Der damalige Vergleich wäre grundsätzlich nicht notwendig gewesen, da Nachbar B vermutlich auch im weiteren Verlauf Recht bekommen hätte. Um eine Klage (durch Nachbar A angekündigt) und damit eine langwierige Auseinandersetzung zu vermeiden (die Zeit zwischen Aufschüttung und Vergleich betrug bereits fast drei Jahre) und endlich Ruhe zu haben, wurde den Forderungen durch Nachbar B zugestimmt.
Eine gütliche Einigung mit Nachbar A ist auch jetzt leider nicht möglich.

-- Editiert von tobikohler am 25.10.2020 09:13

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von tobikohler):
Nur damit kein Durcheinander bzgl. des Wortes Vergleich entsteht:
Für mich gibt es kein Durcheinander. :)
Zitat (von tobikohler):
Bei diesem Termin wird ein Vergleich geschlossen.
Dieser gilt, so lange er nicht durch etwas anderes ersetzt wird. Also NEIN, er gilt nicht ewig.
Zitat (von tobikohler):
Nachbar A hat jetzt ebenfalls sein Grundstück erhöht
Er hat jetzt andere Umstände geschaffen. Also NEIN, auch deswegen gilt ein Vergleich nicht ewig.
Zitat (von tobikohler):
Darf Nachbar B einen höheren Zaun stellen, trotz des damals unter anderen Voraussetzung geschlossenen Vergleichs?
Ja. Denn der Bebauungsplan erlaubt 1,80m.
Der zum damaligen Grundstückszustand getroffene Vergleich dürfte hinfällig geworden sein, nachdem der A an seinem Grundstück andere Voraussetzungen geschaffen hat.

A wird einem 1,80 m hohen Zaun nicht zustimmen. B sollte aber trotzdem die nachbarliche Zustimmung schriftlich und nachweislich verlangen. Also pro forma. Auch für späteren erkennbaren Streit.
Ob es dann wieder zu Gericht geht bzw. zu einem Vergleich kommt, wird man sehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich bin, was die Wirksamkeit des Vergleichs angeht, anderer Meinung als Anami, da der Vergleich vermutlich keine Abänderungsklausel für den Fall dass... enthält.

Anami beachtet auch nicht, dass der damals geschlossen Vergleich als Gesamtlösung zu bewerten ist, die nicht in die Teile Aufschüttung und Mauer mit Zaun aufgedröselt werden kann.

Wäre daher der Vergleich nicht mehr wirksam, gilt die Unwirksamkeit insgesammt also incl. Aufschüttung.

Aber: der Vergleich bezieht sich auf einen Zaun auf der Stützmauer und verhindert damit keinen nach Baurecht zulässigen Sichtschutzzaun nabender Stützmauer.

Zitat (von CO.):
Hier sind Ja und Nein zwecklos wenn man keine Ahnung von die Materie hat.


Durchaus nicht, außerdem "der" Materie.

Berry

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