Hallo,
wir möchten in unserer Eigentumswohnung die bestehenden Dachflächenfenster vergrößern. Aus zwei Dachflächenfenstern sollen neun (3x3) werden. Da die Maßnahme das äußerliche Bild des Hauses verändert und damit zustimmungspflichtig ist, wollen wir das Thema in die nächste Eigentümerversammlung einbringen.
Erste Gespräche mit anderen Wohnungseigentümern deuten jedoch auf Probleme hin, nicht jedoch wegen des veränderten äußerlichen Erscheinungsbildes des Hauses.
So sind Fenster wohl grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen. Die anderen Eigentümer möchten sich jedoch verständlicherweise nicht an den Investitionskosten für den Einbau der neuen Fenster sowie an eventuellen Folgekosten beteiligen, die durch eine Undichtigkeit der vergrößerten Dachflächenfenster entstehen könnten.
Gibt es für solche Veränderungen im Fensterbereich Regelungsmöglichkeiten, die auch bei einem eventuellen Verkauf der Wohnung auf den nächsten Eigentümer der Dachgeschosswohnung übergehen?
Grundsätzlich haben wir kein Problem damit, dass wir die Investitionskosten für die neuen Dachfenster sowie eventuelle Folgekosten übernehmen. Doch wie und wo kann man das formulieren, damit alle Parteien Rechtssicherheit haben. Reicht dafür eine entsprechende Formulierung in dem Beschluss der nächsten Eigentümerversammlung aus? Oder muss ein Zusatz zur Teilungserklärung formuliert werden? Wenn ja, wie?
Hat damit jemand Erfahrungen gemacht?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
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"Viele Grüße
Torsten"
Vergrößerung Dachfenster in Eigentumswohnung
Veränderungen am Gemeinschaftseigentum kann der Verwalter genehmigen. Ein Beschluß der WEG-Versammlung ist hierzu nicht erforderlich, auch keine Änderung der Teilungserklärung.
Die Genehmigung des Verwalters kann davon abhängig gemacht werden, daß die Kosten von Ihnen übernommen werden. Dies bezieht sich auch auf die Folgekosten.
Die Sicherung der Folgekosten durch einen evtl. Käufer wird vom Verwalter vorgenommen, da dieser ja bei jeder Veräußerung seine Zustimmung zu geben hat und sie in diesem Fall von der Verpflichtung zur Übernahme der Folgekosten abhängig machen kann.
Sollte es keinen Zustimmungsvorbehalt in der Teilungserklärung geben oder besteht ein weiteres Sicherungsbedürfnis, kann diese Verpflichtung auch in der Abteilung II des Wohnungsgrundbuchs als Baulast eingetragen werden (über Notar).
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
Hier muss ich doch einmal WolfgangL widersprechen. Deine Beiträge schätze ich ansonsten sehr.
Für eine derartige Änderung ist die Einstimmigkeit der Eigentümer erforderlich. Die Zustimmung des Verwalters reicht nicht.
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Wenn damit eine Änderung der Teilungserklärung verbunden ist, ja.
Aber sonst sehe ich hierfür keinen Grund, außer es handelt sich wirklich um eine Teilungserklärung, die extrem unflexibel ausgelegt ist.
Das Grundproblem ist ja dabei, daß der Eigentümer einen Anspruch darauf hat, seine Vorstellungen diesbezüglich umzusetzen. Und insofern kommt es letztendlich nicht auf das Ob, sondern auf das Wie an. Und da ist (sollte sein) der Verwalter eben der Fachmann, der entscheidet und in Verhandlungen auch das Optimale für die Gemeinschaft rausholen kann.
Ich als WEG-Verwalter würde mir dieses Recht von keiner WEG-Versammlung nehmen lassen.
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
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