Hallo,
mal eine Frage: Was wären denn beispielhafte Fälle des
Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayBo?
Genehmigungsfrei sind danach "unbeschadet Abs. 1":
"Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² sowie überdachte Stellplätze"
Wie ist das mit dem unbeschadet zu verstehen?
Denn: Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b BayBo sagt:
Verfahrensfrei sind "Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich"
So, wat denn nun? Was für einen Sinn macht denn der Absatz 2?
Bitte um Hilfe! Danke!
-----------------
""
Verhältnis Art. 57 Abs. 1 zu Abs. 2 BayBo
4. Oktober 2010
Thema abonnieren
Frage vom 4. Oktober 2010 | 22:41
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 4x hilfreich)
Verhältnis Art. 57 Abs. 1 zu Abs. 2 BayBo
Verbaut?
Verbaut?
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 4. Oktober 2010 | 23:19
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 4x hilfreich)
Kleiner Nachtrag: Heißt das, dass man im Außenbereich Garagen bis 100 m² ohne Verfahren bauen darf?
Kann doch irgendwie nicht sein, oder doch?
-----------------
""
#2
Antwort vom 5. Oktober 2010 | 09:01
Von
Status: Lehrling (1125 Beiträge, 638x hilfreich)
Artikel zu ende lesen
quote:
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei
....
....
im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.
d.h. wenn die Satzung sagt, du darfst im Außenbereich eine 100 m² Garage bauen, dann darfst du das.
Mit ziemlicher Sicherheit wird das aber nicht in der Satzung stehen
-----------------
""
-- Editiert am 05.10.2010 09:01
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Baurecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 5. Oktober 2010 | 16:54
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 4x hilfreich)
Och mensch bin ich blöd, vielen dank!!!
Wer lesen kann... ach ja, immer noch nix im Studium gelernt. ;-)
-----------------
""
Und jetzt?
Schon
266.697
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
9 Antworten
-
3 Antworten