Verhältnis Art. 57 Abs. 1 zu Abs. 2 BayBo

4. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
hasenschawanz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)
Verhältnis Art. 57 Abs. 1 zu Abs. 2 BayBo

Hallo,

mal eine Frage: Was wären denn beispielhafte Fälle des
Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayBo?

Genehmigungsfrei sind danach "unbeschadet Abs. 1":
"Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² sowie überdachte Stellplätze"

Wie ist das mit dem unbeschadet zu verstehen?
Denn: Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b BayBo sagt:

Verfahrensfrei sind "Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich"

So, wat denn nun? Was für einen Sinn macht denn der Absatz 2?

Bitte um Hilfe! Danke!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hasenschawanz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Kleiner Nachtrag: Heißt das, dass man im Außenbereich Garagen bis 100 m² ohne Verfahren bauen darf?
Kann doch irgendwie nicht sein, oder doch?

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

Artikel zu ende lesen ;)

quote:
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei
....
....
im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.


d.h. wenn die Satzung sagt, du darfst im Außenbereich eine 100 m² Garage bauen, dann darfst du das.

Mit ziemlicher Sicherheit wird das aber nicht in der Satzung stehen ;)

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-- Editiert am 05.10.2010 09:01

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hasenschawanz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Och mensch bin ich blöd, vielen dank!!!
Wer lesen kann... ach ja, immer noch nix im Studium gelernt. ;-)

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