Verjährungsfrist von Erschließungskosten

24. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
jura1133
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Verjährungsfrist von Erschließungskosten

Es geht um mein unbebautes , voll erschlossenes Baugrundstück in Schleswig-Holstein.
Im Jahr 2002 wurde die Straße bis zu meinem Grundstück an das öffentliche Sielnetz der Gemeinde angeschlossen.
Die angrenzenden Nachbar-Grundstücke sind alle seit Jahrzehnten bebaut und haben demzufolge einen Hausanschluß an das Leitungsnetz bekommen. Vermutlich haben alle auch zeitnah in 2002 einen Gebührenbescheid der Gemeinde für die Umlagekosten des Leitungsbaus und der Anschließung bekommen.

Ich dagegen ( = unbebautes Grundstück!!! ) habe seit 2002 bis heute nie etwas von der Gemeinde zu möglichen Kosten gehört.
Einen Gebührenbescheid, Rechnung oder ähnliches habe ich auch nie erhalten.

Kann ich davon ausgehen, daß eine evtl. jetzt nach 7 Jahren noch kommende Rechnung nun längst verjährt ist???
Nach meinen Recherchen liegt die Verjährungsfrist für Erschließungskosten bei 4 Jahren ( manche Quellen sagen 3 Jahre ).
Wäre die Rechnung daher gegenstandslos - und könnte von mir ignoriert werden ? ? ?

Könnte die Gemeinde evtl. die Verjährung ausschließen mit dem Hinweis, daß der Ausbau des Sielnetzes noch nicht abgeschlossen ist ( es sollen wohl mittel- bis langfristig alle Straßen des Ortes angeschlossen werden ) - oder daß bei unbebauten Grundstücken üblicherweise erst mit dem "ersten Spatenstich" für einen Neubau ein Gebührenbescheid erstellt wird.

Da ich das Grundstück verkaufen werde, möchte ich einen entsprechenden Passus "Verjährung" in den Notarvertrag aufnehmen, damit beide Parteien gegen unkalkulierbare finanzielle Nachforderungen abgesichert sind.

Vielen Dank!

Verbaut?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der Hausanschluss an das Leitungsnetz zählt nicht zu den Erschließungskosten, sondern muss gesondert beauftragt und bezahlt werden.

Die Erschließungskosten umfassen lediglich den Bau der Wohnstraße und die Verlegung der Versorgungsleitung in der Straße. Ein Grundstück gilt dann als erschlossen, wenn in der Straße, an der das Grundstück liegt, alle notwendigen Versorgungsleitungen liegen.

Wenn man ein Grundstück in einem Baugebiet kauft, dann zahlt man üblicherweise gleich mit dem Kaufpreis auch Erschließungskosten oder einen Vorschuss darauf. Bist Du Dir sicher, dass Du bislang keinerlei Erschließungskosten bezahlt hast?

Solltest Du den geplanten Passus im Kaufvertrag nicht einhalten können, so kann der Käufer ihm eventuell noch entstehende kosten von Dir im Rahmen von Schadenersatz wieder einfordern.

Auf die bolße Vermutung, dass Verjährung eingetreten sein könnte, so eine Klausel in den Kaufvertrag aufzunehmen, wäre schon sehr mutig. Du solltest Dir schon sicher sein, dass eventuelle Gebührenforderungen der Gemeinde schon verjährt sind. Da für die Frage der Verjährung das Datum des Kaufvertrages gar keine Rolle spielt, möchte ich nun nicht spekulieren, dass hier so ein Fall vorliegt.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn eine Gebühren- bzw. Beitragspflicht entstanden ist.

Soweit in der Frage immer wieder von Gebühren die Rede ist, ist zu beachten, dass Gebühren immer nur als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung der Gemeinde erhoben werden können. Da das Grundstück noch nicht an den Kanal angeschlossen ist (so verstehe ich den Sachverhalt jedenfalls), wird hier noch keine Leistung in Anspruch genommen. Die Gemeinde kann also noch gar keine Gebühren erheben. Die Frage einer Verjährung stellt sich demzufolge nicht.

Es kann also nur darum gehen, ob ein Beitragsanspruch verjährt ist.

Die Beitragspflicht für eine öffentliche Abwasseranlage kann unter Umständen schon entstehen, wenn der Nutzungsberechtigte zum Anschluss des Grundstücks verpflichtet werden kann bzw. eine Anschlussmöglichkeit besteht.

Wäre das 2002 der Fall gewesen, käme eine Verjährung in der Tat in Betracht.

Nun ist es in S-H jedoch so, dass die Gemeinde für unbebaute Grundstücke bestimmen kann, dass die Beitragspflicht erst entsteht, wenn das Grundstück bebaut oder tatsächlich angeschlossen ist.

Ebenso könnte die Gemeinde bestimmen, dass auch die Hausanschlüsse Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage sind. Auch dann würde die Beitragspflicht erst entstehen, wenn der Hausanschluss hergestellt ist.

Die Antwort steckt also in der Beitragssatzung der Gemeinde. Ich würde daher empfehlen, diese zu studieren.





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-- Editiert am 25.09.2009 11:25

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jura1133
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)


vielen Dank für die bisherigen sehr informativen Antworten !!!!
Hat mir schon mal ein ganzes Stück weiter geholfen, wenn auch meine Ausichten demnach eher düster erscheinen . . .

Ich verstehe es so, daß ich wohl meine Hoffnung auf "Verjährung" nahezu vergessen muß, obwohl es nach über 7 Jahren schwer fällt.
Werde mich übers Wochenende mit einer Groß-Packung Kopfschmerztabletten eindecken - und die 33 Seiten Kleingedrucktes der Gemeinde-Satzung nochmal unter die Lupe nehmen.

1x Hilfreiche Antwort

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