Verkehrsberuhigter Bereich - B-Plan

17. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Surfkiwi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkehrsberuhigter Bereich - B-Plan

Hallo,
wir wohnen in einem Neubaugebiet, in dem die Straße im B-Plan als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist. Sie ist baulich auch genau so angelegt (kein Fuß- oder Radweg, extra Parkbuchten, abgesenkter Bordstein, ein Niveau, Straßenbreite reduziert), einzig die entsprechenden Schilder fehlen noch. Auf Nachfrage hieß es, die Anwohner hätten keinen Rechtsanspruch auf die Kennzeichnung der Straße als verkehrsberuhigten Bereich, sondern die Schilder müssen bei der Gemeinde beantragt und durch die Gemeindevertretung bewilligt werden. Uns erschließt sich nicht so recht, warum alle anderen Angaben im B-Plan rechtsverbindlich sind und sich alle daran halten müssen, die Ausweisung des verkehrsberuhigten Bereichs aber von der Gemeindevertretung entschieden werden muss. Der B-Plan ist doch für alle rechtsbindend. Oder gibt es hier Ausnahmen?
Vielen Dank vorab!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17237 Beiträge, 9503x hilfreich)

Ganz einfach:
Der Bebauungsplan wirkt sich nur auf das Baurecht aus, aber nicht auf das Straßenverkehrsrecht.

Auf Nachfrage hieß es, die Anwohner hätten keinen Rechtsanspruch auf die Kennzeichnung der Straße als verkehrsberuhigten Bereich,
Sehe ich auch so.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124094 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von Surfkiwi):
Der B-Plan ist doch für alle rechtsbindend. Oder gibt es hier Ausnahmen?

Nein. Ja.



Der Staat / die Gemeinden sind durchaus mit Sonderechten ausgestattet.
So dürfen die Gemeinden auch über die verkehrsrechtlichen Seite entscheiden. Somit könnte bezüglich der Straße ein B-Plan durchaus nicht bindend sein.
Da müsste man prüfen, wie es in eurem Falle wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48389 Beiträge, 17072x hilfreich)

Zitat:
Auf Nachfrage hieß es, die Anwohner hätten keinen Rechtsanspruch auf die Kennzeichnung der Straße als verkehrsberuhigten Bereich, sondern die Schilder müssen bei der Gemeinde beantragt und durch die Gemeindevertretung bewilligt werden.


Dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde das Aufstellen der Schilder formalrechtlich beschließen muss ist wohl richtig. Auch richtig ist es, dass das Aufstellen der Schilder nicht über den Bebauungsplan vorgeschrieben ist.

Beim Beschluss über das Aufstellen der Schilder hat die Gemeinde nach meiner Auffassung keinen Ermessensspielraum. Sie ist verpflichtet, einen derartigen Beschluss zu fassen auch ohne Antrag der Anwohner. Wenn in einer Straße, die planungstechnisch für Mischverkehr vorgesehen ist, also als verkehrsberuhigte Zone ausgestaltet ist, aber dann durch die Gemeinde keine verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen wird, dann verletzt sie nach meiner Auffassung ihre Verkehrssicherungsplicht.

Hier verstehe ich es so, dass gar keine Schilder aufgestellt wurden, so dass dort verkehrsrechtlich noch eine Geschwindigkeit von 50km/h zulässig wäre. Das ist nach meiner Einschätzung ein grober Verstoß gegen planungsrechtliche Vorgaben. Wenn sich die Gemeinde bezüglich des Aufstellens der Schilder weiter quer stellt, dann sollten sich die Anwohner mit einer Beschwerde an die übergeordnete Straßenbaubehörde wenden.

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#4
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 253x hilfreich)

Zitat:
die Schilder müssen bei der Gemeinde beantragt und durch die Gemeindevertretung bewilligt werden.


Wenn damit gemeint sein sollte, dass die Anlieger die Beschilderung bei der Gemeinde beantragen müssen, ist das falsch.
Richtig ist, dass die Gemeinde der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (die sie ggf. selbst ist) anzeigen muss, dass sie einen verkehrsberuhigten Bereich hergestellt hat. Die Straßenverkehrsbehörde hat dann nach § 45 StVO die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnung dieses verkehrsberuhigten Bereichs zu treffen, und zwar im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Gemeindeintern mag dann durchaus die Gemeindevertretung für die Herstellung des Einvernehmens zuständig sein.

Zitat:
Auf Nachfrage hieß es, die Anwohner hätten keinen Rechtsanspruch auf die Kennzeichnung der Straße als verkehrsberuhigten Bereich


Das kann man so pauschal nicht sagen. Die Festsetzung im Bebauungsplan und die verkehrstechnische Herstellung als verkehrsberuhigter Bereich reichen jedenfalls nicht aus, um einen derartigen Rechtsanspruch zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die Nichtbeschilderung geschützte Individualinteressen des Anliegers verletzt sein könnten (etwa Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen). Das müsste der Anlieger begründen.

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