Vollmacht Eigentümerversammlung

10. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Bingoboss
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 62x hilfreich)
Vollmacht Eigentümerversammlung

Hallo,
ich soll am Samstag bei einer WEGversammlung eine Eigentümerin vertreten. Sie hat mir heute ein Schreiben gesandt: "Interessenvertretung" bei Versammlung. Ist dies gleichzusetzen mit "Vollmacht" bei Versammlung ??
Muss sie mir evtl. neue Vollmacht erstellen.Ich selbstbin nicht Mitglied oder wohnhaft in der WEG

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bingoboss
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 62x hilfreich)

Nanu ? nix los
oder habe ich die Frage falsch formuliert? ;) =

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Ob 'Interessenvertretung' reicht, weiß ich nicht.

Sicherheitshalber sollte sie Dir ein Schreiben geben, wo 'Vollmacht' draufsteht. dann gibt es keine Diskussionen.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ganz so einfach ist das nicht. Manchmal ist in der Teilungserklärung oder in einer Gemeinschaftsordnung festgelegt, dass Vollmachten nur an andere Eigentümer oder den Verwalter übertragen werden dürfen.
Im Normalfall sendet der Verwalter mit der Einladung eine Vollmachtserklärung mit.
Es ist auf jeden Fall sinnvoll, dass auf dem Zettel das Wort Vollmacht steht und das "ohne Weisungen" abgestimmt werden kann.
Aber es lauert noch eine Falle. Nämlich das jemand dagegen ist, dass eine "betriebsfremde" Person die Vollmacht wahrnimmt (Stimmrecht hat man, weil man Mitglied der WEG ist).
Es ist zwar festgelegt, das Ehegatten, Miteigentümer, Verwalter sowie Rechtsanwälte, Stuerberater oder auch der Mieter das Stimmrecht wahrnehmen darf (ByOBLG, 5.4.1990), aber es kann Probleme geben. In meinen Augen zu Recht. Denn diese betriebsfremde Person lebt nicht in der Anlage und spürt auch keine Auswirkungen der Beschlüsse.
Wenn man zur näheren Familie gehört (Kinder, Enkel usw) und u.U. mal die Wohnung bekommt könnte noch ein berechtigtes Interesse angenommen werden.
Es könnte also sein, wenn sie das Stimmrecht in Vollmacht wahrnehmen, das hinterher Beschlüsse angefochten werden und der Kläger Recht bekommt.
In unserer Gemeinschaft hätten Sie jedenfalls keine Chance, die übertragene Vollmacht wahrzunehmen, da wir sie als "Gast" ausschließen würden.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

In unserer Gemeinschaft hätten Sie jedenfalls keine Chance, die übertragene Vollmacht wahrzunehmen, da wir sie als Gast ausschließen würden.

Ich glaube nicht, dass Ihr dazu berechtigt seid.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

@Pawel Pikowitzsch
Dem stimme ich zu.

Und ich hatte sika0304 jedoch so verstanden, dass der Ausschluss eines Fremden, der von einem Eigentümer bevollmächtigt wurde, grundsätzlich möglich wäre. Dieser Rechtsauffassung wollte ich widersprechen.

Ohne eine entsprechende Klausel sehe ich auch keine Möglichkeit, Beschlüsse anzufechten, nur weil ein bevollmächtigter Außenstehender mit abgestimmt hat.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo, es ist tatsächlich so geregelt, dass Ausstehende nicht bevollmächtigt werden können (außer Ausnahme, hohes Alter, Gebrechlichkeit usw.), da sie kein berechtigtes Interesse an dieser NICHT öffentlichen Versammlung haben. Die Teilnahme Dritter kann also abgelehnt werden (BayOBLG, 16.5.2002).
Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn es berechtigte Gründe gibt, nur den Wunsch, sich von dieser Person vertreten zu lassen, reicht nicht aus.
Um es deutlich zu sagen, allgemein (auch ohne spezielle Regelung) erfolgt die Stimmrechts- und Vertretungsbeschränkung nur auf den Kreis der Wohnungseigentümer, deren Ehegatten oder Familienangehörige, auf Miteigentümer und Verwalter.

2x Hilfreiche Antwort

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