Vorkaufsrecht Eigentumswohnung - Ist da positiv oder eher negativ?

24. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Unbeschreibliche82
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)
Vorkaufsrecht Eigentumswohnung - Ist da positiv oder eher negativ?

Hallo Zusammen,
wir möchten gern in naher Zukunft eine rechtlich gesehene Eigentumswohnung kaufen. Nun hat der derzeitige Miteigentümer ein Vorkaufsrecht auf unsere zukünftige Hälfte. Ist das nun zum grössten Teil als positiv anzusehen oder eher negativ? Ich bin derzeit noch der Meinung, dass es sich in Waage hält, allerdings kenne ich mich auch nicht sonderlich damit aus. ;) Was denkt ihr Bin für jede Antwort dankbar!!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8036 Beiträge, 4506x hilfreich)

Ihr möchtet die Hälfte an einer ETW kaufen?

Wenn der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt, tritt dieser in den geschlossenen Kaufvertrag ein.
Ihr könnt die Wohnung (bzw. die Hälfte?) dann nicht kaufen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Unbeschreibliche82
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Sorry, falsch ausgedrückt. Nicht die Hälfte einer ETW sondern die "Haushälfte", was hier der ETW entspricht. In unserem Falle ist es so, dass er kein Gebrauch von seinem Vorkaufsrecht macht. Aber er hätte doch später die Möglichkeit,bei einem eventuellem Verkauf unsererseits davon Gebrauch zu machen, oder?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8036 Beiträge, 4506x hilfreich)

...Sorry, falsch ausgedrückt. Nicht die Hälfte einer ETW sondern die Haushälfte, was hier der ETW entspricht...
Nein, dem ist nicht so! Wenn du eine Hälfte an einem Haus kaufst, gehört die die Hälfte an jedem Quadratmeter des Hauses - du hast somit kein Alleineigentum an "deiner" ETW.
Ich kann nur abraten, eine Hälfte zu kaufen, hier ist Ärger vorprogrammiert!

Die "sauberste" Lösung wäre die Aufteilung in Wohnungseigentum gem. Wohnungseigentumsgesetz. Dann "gehört" euch die Wohnung und diese kann auch jederzeit verkauft werden.

..In unserem Falle ist es so, dass er kein Gebrauch von seinem Vorkaufsrecht macht. Aber er hätte doch später die Möglichkeit,bei einem eventuellem Verkauf unsererseits davon Gebrauch zu machen, oder?...
Das kommt darauf an, wie das Vorkaufsrecht formuliert wurde, wäre aber möglich.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1594x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Unbeschreibliche82
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

In einem Entwurf des Vertrages steht folgendes:
Kaufgegenstand
Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung des Wohneigentums der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.
(in diesem Falle ist es nur einer!) Der Zustimmung bedarf es nicht bei Veräußerung an den Ehegatten, an Verwandte in gerader Linie und bei Veräußerung durch den Konkursverwalter sowie im Wege der Zwangsvollstreckung.
Und unter Grundbuchinhalt:
Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den jeweiligen Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch von ..... eingetragenen Wohnungseigentums. Unter Bezug auf die Bewilligung vom ..... eingetragen am ....
Diese Belastungen werden vom Käufer mit allen Rechten und Pflichten übernommen.

Ist es bei ETW´s eigentlich generell so, dass alle baulichen Veränderungen abgesprochen werden müssen. (Sowohl innen als auch außen!) oder gibt es da Einschränkungen?
Vielen Dank schon einmal für alle bisherigen Antworten.:)

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Im Grundbuch ist zwar nur ein Vorkaufsrecht eingetragen, der Vertrag geht jedoch deutlich darüber hinaus.

Ein Vorkaufsrecht würde lediglich dazu führen, dass bei einem geplanten Verkauf an Käufer X der andere Eigentümer in den Vertrag einsteigen könnte.

Im konkreten Fall wurde jedoch vereinbart, dass die Zustimmung des Miteigentümers erforderlich ist, was dazu führen kann, dass der Miteigentümer den Verkauf komplett verhindern kann.

Ich persönlich würde so einen Vertrag nicht unterschreiben.

Bei Eigentumswohnungen müssen bauliche Veränderungen einstimmig beschlossen werden. Das gilt jedoch nicht für Veränderungen innerhalb des Sondereigentums.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass Außenwände, tragende Wände, Fenster, Wohnungseinganstüren usw. bereits ganz oder teilweise zum Gemeinschaftseigetum gehören.

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

So sehr ungewöhnlich oder unüblich ist das auch wieder nicht.

Vorkaufsrecht für den Miteigentümer bedeutet doch nur, dass die ETW erst ihm angeboten werden muss, um ihm die Möglichkeit zu geben, zu kaufen, bevor es ein anderer tut. Ist ihm das Angebot zu hoch kann zum gleichen (oder höheren) Preis anderweitig verkauft werden.

Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ansonsten ist das nur eine Formalität. Verweigert der Miteigentümer die Zustimmung kann diese eingeklagt werden. Besteht kein wichtiger Grund, sie zu verweigern, wird es teuer für den Miteigentümer, weil er den Verkauf unnötig hinauszögert.

Bauliche Veränderungen können nur einstimmig beschlossen werden. Was Sondereigentum ist steht in der Teilungserklärung.


3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Unbeschreibliche82
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Hey,
ja so habe ich das auch von dem Notar verstanden. Trotzdem noch einmal vielen vielen Dank für alle Antworten. Ihr habt mir doch sehr weitergeholfen ;)

3x Hilfreiche Antwort

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