Hallo,
Ich hoffe ihr könnt mir einen Rat geben
Mein Sohn möchte 2 untereinanderliegende Grundstücke kaufen. Grundstück 1 stellt kein Problem dar.
Zur Erklärung der Lage der Grundstücke:
Das Areal auf welcher sich die Grundstücke befinden ist eine große Wiese, auf welcher noch keine Häuser stehen. Baugrundstücke gibt es 4 und ein Wiesengrundstück (=Grundstück2). Quer über die gesamte Wiese ist eine Straße geplant um alle Grundstücke erschließen zu können. So geht die geplante Straße auch über Grundstück 2.
Ob die Straße jemals gebaut wird ist fraglich, da die Besitzer derzeit kein Interesse haben zu bauen/veräußern. Aber man weiß ja nie...
Die Stadt möchte nun den Teil der Straße aus Grundstück 2 heraus kaufen. Wir schlugen vor einen Wendehammer zu planen (Änderung des Bebauungsplan). Damit wären alle Grundstücke auf der Wiese zu erreichen und Grundstück 1 und 2 wären nicht durch eine Straße getrennt. Der Platz für den Wendehammer könnte auf Grundstück 2 geplant werden (ist eine große Fläche). Somit wäre m.E allen geholfen. Ich hoffe man versteht was ich meine.
Der Bauausschuss hat dies abgelehnt (ohne vernünftigen Grund). Kann man hier in Berufung gehen/höhere Instanz (Stadt ist Pleite, hat keinen genehmigten Haushalt)
Meine Frage ist nun: Wenn wir den Kaufvertrag (beidseitiges Einverständnis) zurückziehen- behält der Eigentümer dann die ganze Fläche oder muss er die Straße trotzdem an die Stadt abtreten?
Wäre es anschließend möglich einen Erbpachtvertrag abzuschließen? Und wenn ja kann die Stadt dann, wenn sie die Straße bauen möchte enteignen?
Hoffentlich könnt ihr mir helfen.
Sollte etwas unklar sein versuche ich es deutlicher zu erklären.
Vielen Dank
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-- Editiert Siggi56 am 14.06.2013 21:32
-- Editiert Siggi56 am 14.06.2013 21:35
Vorkaufsrecht Gemeinde- Bauplanänderung
14. Juni 2013
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Frage vom 14. Juni 2013 | 21:32
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorkaufsrecht Gemeinde- Bauplanänderung
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#1
Antwort vom 16. Juni 2013 | 10:19
Von
Status: Lehrling (1981 Beiträge, 1537x hilfreich)
Da das Vorkaufsrecht an den Kauf eines Grundstücks gebunden ist, kann es ohne Kauf auch nciht ausgeübt werden.
Das Vorkaufsrecht gilt nicht bei Erbbaurechten.
Aber: da es bereits einen Bebauungsplan gibt, darf nur innerhalb der dort festgelegten Grenzen gebaut werden.
Sollte die Gemeinde irgendwann die Strasse gemäß Bebauungsplan bauen wollen, kann sie sich das benötigte Strassenland per Umlegung beschaffen, falls ein Kauf nicht möglich ist.
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