Hallo,
langsam glaub ich das mein Miteigentümer voll durchdreht, ich höre durch dritte, und sehe in der Zeitung das seine Wohnung durch einen Makler angeboten wird, das ich das Vorkaufsrecht habe ignoriert der einfach, packt ders noch? Langsam hab ich den Typen echt satt, und will ihn finanziell, voll fertig machen gebt mir mal Tipps, kann der seine Wohnung ohne mich zu fragen verkaufen hinter meinem Rücken, und wenn ja hab ich Anspruch auf Schadensersatz oder ähnlichem ??
Danke für die Sachlichen Infos von euch
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"Scheitern, nochmal Scheitern, besser Scheitern"
Vorkaufsrecht Mißachten
Verbaut?
Verbaut?



Hallo Popey,
ist das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen? Spätestens beim unterschreiben beim Notar (Kaufvertrag) müßte deine Verzichtserklärung (auf Kauf) vorliegen, sonst kann gar nicht rechtmässig verkauft werden.
Das mit dem finanziell fertigmachen würde ich mir noch einmal überlegen (ich kenne allerdings keine Vorgeschichte von dir), es führt nur zu angespannten Nerven und man wird leicht bösartig.
Habt ihr zusammen 1 Wohnung oder wie ist der Zusammenhang (wg. Vorkaufsrecht).
Das sehe ich auch so, wie sika.
Das Vorkaufsrecht kannst Du doch nur dann ausüben, wenn ein Vertrag mit einem Dritten vorliegt.
Wenn das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist, dann kann er gar nicht ohne Deine Zustimmung verkaufen.
Ich kann Dein problem daher nicht ganz nachvollziehen.
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Hallo Sika,
ja mein Vorkaufsrecht steht im Grundbuch, bzw. Kaufvertrag, weist die vorgeschichte mit dem Typen ist wirklich Ellenlang und die Nerven liegen schon seit bald 2 Jahren blank - aber egal lassen wir das-
HH: Mein Problem das du nicht verstehst ist, das ich einfach zu Unerfahren bin
und nicht mehr als Rechtsempfinden habe, das unterliegt aber immer der Rechtssprechung, und von daher frag ich lieber doch mal nach, um keine böse überraschungen erleben zu müssen, also danke für deinen Thread
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"Scheitern, nochmal Scheitern, besser Scheitern"
Hallo Popey,
nur als Frage: Handelt es sich um 2 Wohnungen? Oder soll eine Wohnung verkauft werden, die euch beiden gehört und du wohnst darin? Oder ist es eine Wohnung, die euch beiden gehört und keiner von euch wohnt darin?
Wir helfen gerne, müssen aber schon den genauen Hintergrund kennen.
Hallo Sika,
also es geht um eine Whg in einem 3fam-Haus. Das EG habe ich erworben, die beiden anderen Whgs verbleiben im alleinigen Besitz des Eigentümers, auf die ich mir jeweils ein Vertragliches Vorkaufsrecht gesichert habe, und eine Whg ( 1stock ) möchte dieser nun verkaufen ohne mein Wissen, an den Whgs im 1stock und Dg gehört mir kein Anteil ist der Vk alleineigentümer.
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"Scheitern, nochmal Scheitern, besser Scheitern"
Danke Popey,
jetzt kann man die Problematik besser verstehen. Trotzdem noch eine Frage, steht dein Vorkaufsrecht im Grundbuch?
Hallo Sika,
klar das Vorkaufsrecht steht im Grundbuch @ Kaufvertrag verankert, und gestern kam auch einer der sich die Whg des Vk angeschaut hat.
Was mach ich den wenn der Vk zu mir kommt und einfach behauptet, das er nen Käufer hat und nen Überdimensionalen Preis nennt den der Käufer bereit wäre zu Zahlen, wie muß er das beweisen ??
( Wäre ja denkbar der der angebliche Käufer auch nur ein Kumpel ist von dem,und keine feste Kaufabsicht hat, oder ?? )
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"Scheitern, nochmal Scheitern, besser Scheitern"
Dazu gibt es sicher beim Mietrecht Einträge.
Den auch ein Mieter hat Vorkaufsrecht für die von ihm bewohnte Wohnung.
Ruhig abwarten, den der Notar benötigt vor der Überschreibung Ihre Zustimmung bzgl Verzicht. Und dann existiert auch schon ein Kaufvertrag mit Preis, nach dem sich dann auch die Notargebühren richten. Und nur dieser Preis ist für Sie relevant.
Das ist mir aber neu, dass ein Mieter automatisch Vorkaufsrecht hat. Wie ist denn da die gesetzliche Grundlage? Von der Praxis her, würde ich als Verkäufer natürlich zuerst die Mieter fragen ob sie Interesse am Erwerb haben, aber gesetzliche Vorschrift ist dies nicht.
§ 577 BGB
Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorsicht: ein Vorkaufsrecht gem BGB gibt es nur wenn "nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll", d.h. wenn z.B. ein Mietshaus eines Eigentümers in ETWen umgewandelt wird.
Das trifft nicht zu, wenn eine ETW verkauft wird, die schon bei Anmietung eine ETW war.
-- Editiert von sweethome am 01.09.2004 18:34:43
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