Wann erlangt man Besitz?

2. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)
Wann erlangt man Besitz?

Hallo, ich benötige dringend Hilfe,

Wir haben eine Neubau-ETW gekauft. Laut Kaufvertrag gegen Besitz, Lasten und Kosten ab Abnahme auf uns über. Die Abnahme haben wir aufgrund von Mängeln noch nicht erklärt.
Meine Frage:Haben wir bereits Besitz erlangt, nur weil wir in die die halb fertige Wohnung eingezogen sind? Wir haben nur das Sondereigentum unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung
abgenommen. Diese Mängel sind jedoch noch nicht beseitigt.
Was ist unter tatsächlicher Sachherrschaft zu verstehen?
Ist der Begriff Besitz erlangen dasselbe wie Besitz geht über?
Bin für jede Meinung sehr dankbar.

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"Viele Grüße Jacqueline"

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8 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Ihr habt Besitz erlangt dadurch, dass ihr eingezogen seid.

Eine Mietwohnung ist z.B im Besitz des Mieters, aber im Eigentum des Vermieters.

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#2
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Es geht hier aber nicht um eine Vermietung, sondern um einen Eigentumserwerb also Besitzerwerb, der in unserem Notarvertrag geregelt ist. Erbitte weitere Antworten.

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"Viele Grüße Jacqueline"

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Eigentum und Besitz ist nicht das Gleiche.

Eigentümer wird man durch die Eintragung in das Grundbuch.

Besitzer wird man, wenn man die tatsächliche Sachherrschaft hat. Dies geschieht z.B. durch Schlüsselübergabe oder den Einzug.

Der Vergleich mit der Mietwohnung sollte dieses nur verdeutlichen.


Der Bauträger muss dennoch die Mängel beseitigen. Eine Abnahme setzt nicht die Mängelfreiheit voraus. Bei der Abnahme wird protokolliert, welchen Zustand die Wohnung bei der Übergabe hat. Eine Wohnungsabnahme ohne Restpunkte ist auch eine eher seltene Ausnahme.

Die ab Bezug anfallenden Kosten für Gas/Wasser/Strom usw. müsst ihr aber tragen. Auch das Risiko, dass durch z.B. Feuer oder Sturm Schäden entstehen, tragt ihr mit der Abnahme, spätestens aber mit dem Einzug.
Dafür habt ihr ja auch den Nutzen, weil Ihr bereits in der Wohnung wohnt.

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#4
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Mal eine weitergehende Frage in diesem Zusammenhang.

Die Situation: Verkauf eines vom Verkäufer und seiner Familie selbstgenutzten Einfamilienhauses. Vertraglich vereinbart werden soll der Besitz-, Lasten- und Gefahrenübergang für den Tag der Zahlung des vollständigen Kaufpreises. Der Verkäufer soll jedoch das Recht haben, das EFH weiterhin für eine begrenzte Zeit (sagen wir mal, maximal ein oder zwei Monate) für Wohnzwecke kostenlos zu nutzen, um seinen Auszug und die Räumung abzuwickeln. Schlüsselübergabe und damit Übergang der tatsächlichen Herrschaftsgewalt soll dann innerhalb dieser Frist zu einem beiderseits vereinbarten Termin stattfinden.

Ist eine solche Konstruktion möglich, üblich oder sinnvoll? Bei einem selbstgenutzen Haus kann der bisherige Eigentümer/Besitzer ja seine Sachen nicht über Nacht rausschaffen. Andererseits wird er kaum ausziehen wollen, solange nicht tatsächlich das Geld geflossen ist. Oder wie würde man das sinnvollerweise gestalten?

Wäre in dieser Übergangszeit der Käufer der Besitzer und der Verkäufer sozusagen Gast des Käufers?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Du bringst immer noch die Begriffe Besitz und Eigentum durcheinander. Besitzer ist derjenige, der im Haus wohnt, egal, wie die sonstige rechtliche Konstuktion ist.

Die genannte Konstruktion ist möglich, aber weder üblich, noch sinnvoll. Die Übergangszeit ist vergleichbar mit einem Mietverhältnis, wobei das Haus kostenlos überlassen wird. Schäden, die in dieser Zeit auftreten, gehen zu Lasten des Käufers. Bei Verschulden des Verkäufers müssen diese u.U. eingeklagt werden.

Sinnvollerweise kann man so etwas über ein Notaranderkonto regeln. Der Käufer zahlt das Geld an den Notar und dieser wird angewiesen, die Summe erst dann auszuzahlen, wenn der Verkäufer ausgezogen ist.

Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten sollte erst nach dem Auszug des Verkäufers passieren. Das gilt auch für die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer. Die Festlegung von konkreten Datumsangaben im Kaufvertrag ist dabei sinnvoll.

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#6
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)

an hh:
Warum sollen wir ab Besitz zahlen, wenn wir noch nicht abgenommen haben, siehe meinerster Beitrag? Entscheidend dürfte doch wohl sein, was im Kaufvertrag geregelt ist, und da steht nunmal, "nach Abnahme".

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"Viele Grüße Jacqueline"

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Ihr könnt aber nicht in eine Wohnung einziehen, wenn die Abnahme nicht erklärt wurde.

Außerdem schreibst Du selbst, dass ihr "die Abnahme unter Vorbehalt" erklärt habt und jetzt schreibst Du, dass ihr die Wohnung nicht abgenommen habt.

Also was denn jetzt. Eine Abnahme unter Vorbehalt gibt es eigentlich nicht.

Man kann die vollständige Abnahme erklären, oder eine Abnahme mit Restpunkten. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten gegeben.

Man kann die Abnahme auch verweigern, dann darf man aber nicht einziehen. Der Bezug der Wohnung steht rechtlich der Abnahme gleich.

Du kannst doch wohl nicht ernsthaft erwarten, dass Du einfach einziehst und dann auf Kosten des Bauträgers lebt, was die Kosten des Hauses angeht.

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#8
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)

Vielen Dank nochmal.
Wir können in eine Wohnung "einziehen", auch ohne Abnahme. Den Schlüssel haben wir schon Monate vorher bekommen, weil wir umfangreiche Eigenleistungen vereinbart haben. Diese Übergabe der Wohnung war jedoch keine Abnahme, wodurch auch die Kosten und Lasten nicht auf uns übergehen konnten. (steht so im Notarvertrag)
Wie Du richtig schreibst , ist eine Abnahme unter Vorbehalt keine richtige Abnahme. Also haben wir nicht rechtswirksam abgenommen. Wir hatten den Bauträger bei der "Nichtabnahme " aufgefordert die Mängel zu beseitigen, das hat er jedoch nicht getan.
Außerdem ist ein Einzug nicht automatisch eine fiktive Abnahme. Wir hatten schließlich im BGB-Vertrag eine förmliche Abnahme vereinbart.
Ich kann also vom Bauträger ein mangelfreies Werk erwarten und er muss solange die Kosten tragen. Was können wir denn dafür, wenn er die Mängel nicht beseitigt. Wir sind zur Abnahme erst verpflichtet, wenn die wesentlichen Mängel beseitigt wurden.
Im übrigen, was ist mit unseren Eigenleistungen und mit unserer Einbauküche und teure Sanitärobjekte usw?. Der Bauträger kann doch nicht erwarten, dass wir ihm den Schlüssel zurückgeben und die Sachen in sein Eigentum übergehen? Es ärgert mich maßlos, dass jeder Mitleid mit dem armen Bauträger hat, aber niemand mit uns. Zur "Abnahme" waren noch nicht einmal die Zimmertüren eingebaut. Wir mußten einziehen, weil unsere Mietwohnung bereits neu vermietet war und wir die Kündigung schon 2 mal verschoben hatten. Außerdem war der Umzugswagen bestellt. Ein Hotel hätte uns der Bauträger sicher nicht gezahlt. Er weigert sich schließlich sogar an uns die vereinbarte Vertragsstrafe wegen der verspäteteten Fertigstellung zu zahlen. Wozu macht man denn überhaupt einen Notarvertrag, wenn sich der BT daran sowieso nicht hällt?

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"Viele Grüße Jacqueline"

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