Wann gilt Leistung des Vermessers (Lageplan) als abgenommen?

9. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
uw2300
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann gilt Leistung des Vermessers (Lageplan) als abgenommen?

Sachverhalt (Fallbeispiel):
Der Bauherr B hat den Planer P mit der Erstellung eines Baugenehmigungsantrags und den Vermesser V mit der Erstellung des für den Baugenehmigungsantrag erforderlichen Lageplans beauftragt.
Sowohl P als auch V werden von B vor Einreichung des Baugenehmigungsantrags auf Basis der entspr. Rechnungsstellung bezahlt. Eine Prüfung auf ordnungsgemäße Leistungserbringung des P bzw. V kann naturgemäß somit zunächst nicht erfolgen, eine explizite Abnahme der jeweiligen Werkleistung hat ebenfalls nicht stattgefunden.

Fragestellungen:
a) Ab welchem Zeitpunkt und auf welcher Grundlage wird die Abnahme der Werkleistung des P bzw. des V angenommen (Annahme: Werkleistung wurde korrekt erbracht), d. h. ab wann beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen (Übergabe der jeweiligen Werkleistung von P bzw. V an B, Einreichung des Baugenehmigungsantrags bei der Baugenehmigungsbehörde, Zeitpunkt der Antragsgenehmigung, Eingang der Genehmigung bei B etc.)?
b) Wie lautet die Verjährungsfrist für die Werkleistung des P?
c) Wie lautet die Verjährungsfrist für die Werkleistung des V?


Fallergänzung:
Nach Prüfung des Baugenehmigungsantrags durch die zuständige Baurechtsbehörde stellt sich heraus, dass die betr. Genehmigung u. a. aufgrund eines fehlerhaft erstellten Lageplans nicht erteilt werden kann (Baulast nicht berücksichtigt, Einvernehmen für erforderliche Befreiungen wegen erheblicher Baugrenzenüberschreitungen nicht erteilt, Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgrund massiver Abweichungen vom Bebauungsplan nicht gegeben).
B fordert daraufhin sowohl P als auch V mehrfach mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf, diese kommen jedoch den betr. Aufforderungen nicht nach.

Fragestellungen:
d) Kann in diesem Fall tatsächlich eine Abnahme der jeweiligen Werkleistung angenommen werden?
e) Wenn ja, warum und welcher Zeitpunkt ist hierfür maßgeblich?
f) Wie lauten die jeweiligen Verjährungsfristen für P und V?
g) Wenn nein, wann wird eine Abnahme spätestens angenommen und auf welcher Grundlage?
h) Existiert z. Bsp. eine Verjährungshöchstfrist für Mängelansprüche analog § 199 BGB und wie lautet diese?
i) Können die Mängelansprüche des B gegenüber P bzw. V mangels deren Mitwirkung/Vertragserfüllung z. Bsp. durch Vertragskündigung in Schadensersatzansprüche umgewandelt werden?
j) Wenn ja, wie lautet die Verjährungsfrist?
k) Unter welchen Voraussetzungen kann hier die Verjährungshöchstfrist für Schadensersatzansprüche in Höhe von 10 Jahren zum Tragen kommen?
l) Kann V als Gesamtschuldner auch bzgl. der Schadensersatzansprüche des B gegen P in Anspruch genommen werden?


Ich bedanke mich vorab für jegliche Antworten…

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von uw2300):
eine explizite Abnahme der jeweiligen Werkleistung hat ebenfalls nicht stattgefunden.
Was wurde überhaupt vertraglich zwischen Bauherr und P und V vereinbart?
Werkvertrag nach BGB ? Abnahme erwähnt?

Die Beantwortung von a-z hängt vom Vertragswerk (Rechtsgrundlage) zwischen B+P sowie B+V ab.

Frage:
1) Welcher Schaden ( x €) ist entstanden, wenn man an Schadensersatzansprüche bzw. -forderungen denkt?
2) Mit welcher Begründung hat B die P+V aufgefordert, ihre Leistungsmängel zu beseitigen?
3) über welche Zeiträume spricht man hier zwischen Auftragserteilung und Aufforderung zur Mangelbeseitigung?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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