Hallo Zusammen,
wir sind gerade im Begriff ein Haus zu bauen. Das Grundstück unterliegt allerdings strengen Auflagen, da es im Landschaftsschutzgebiet liegt. Zu den Auflagen gehören u.a. eine maximale überbaute Fläche von 80 qm für ein Wohngebäude und 50 qm für Nebengebäude. Die überbaute Fläche für unser Haus ist bereits ausgereizt.
Jetzt möchten wir gern noch eine Terrasse bauen. Laut LBK gehört diese aber zur überbauten Fläche des Hauses. Ist das richtig? Wo findet sich die gesetzliche Grundlage hierfür?
Um trotzdem zu einer Terrasse zu kommen, haben wir uns folgende Lösungen überlegt:
1. Wir bauen eine Terrasse in einem Abstand von einem Meter (oder weniger), so dass die Terrasse nicht mehr zum Haus gehört, sondern ein 'Nebengebäude' ist. Zur Terrasse bauen wir einen 'Weg'.
Ist das möglich? Wie weit muss unsere 'Terrasse' vom Haus entfernt sein, dass die LBK nicht meckern kann? Ist eine solche Terrasse dann als Nebengebäude genehmigungspflichtig?
2. Ist es möglich, eine Terrasse so zu bauen, dass sie nicht als "Terrasse" unter die Bauordnung fällt? Wir denke z.B. an folgende Konstruktion: Sandbett, Wurzelflies und darüber Traghölzer mit einem relativ großen Abstand, so dass das Regenwasser leicht versickern kann.
Mit anderen Worten: Wann ist eine Terrasse eine Terrasse?
Vielen Dank schon mal für jede Antwort!
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Wann ist eine 'Terrasse', keine Terrasse mehr?
15. Mai 2011
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Frage vom 15. Mai 2011 | 05:32
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 3x hilfreich)
Wann ist eine 'Terrasse', keine Terrasse mehr?
Verbaut?
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#1
Antwort vom 15. Mai 2011 | 17:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39823x hilfreich)
quote:
Laut LBK gehört diese aber zur überbauten Fläche des Hauses.
Was hat denn der Landesverband Bayerischer Kleingärtner e.V. damit zu tun?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#2
Antwort vom 15. Mai 2011 | 19:05
Von
Status: Lehrling (1981 Beiträge, 1537x hilfreich)
@Labalaba1:
Ich würde der Genehmigungsbehörde mal die Frage anders herum stellen: wie muss denn ein Stück Land befestigt sein, damit es Terrasse genannt und zur Wohnfläche gerechnet werden kann.
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#3
Antwort vom 15. Mai 2011 | 19:07
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 3x hilfreich)
@Harry van Sell
Der Landesverband Bayerischer Kleingärtner e.V. hat damit nichts zu tun. Gemeint war die Lokalbaukommision.
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#4
Antwort vom 15. Mai 2011 | 19:10
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 3x hilfreich)
@ joebeuel
Danke für die Antwort! Das ist eine sehr gute Idee und das werden wir auch tun. Aber gibt's denn vielleicht auch Urteile, so dass man die Antwort der LBK beurteilen kann?
Viele Grüße
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#5
Antwort vom 15. Mai 2011 | 19:24
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39823x hilfreich)
quote:
Wo findet sich die gesetzliche Grundlage hierfür?
Bayerische Bauordnung
Freiflächengestaltungssatzung
(Schutz-)Verordnung der Gemeinde über das Landschaftsschutzgebiet
Normalerweise bekommt man mit solchen Mitteilungen aber auch immer benannt auf welche rechtlichen Grundlagen sich das ganze stützt.
Die Anfrage an das Amt sollte übrigens schriftlich erfolgenund man sollte auch auf einen schriftliche Antwort bestehen.
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