Wann muß eine beteiligte u. angehörte Behörde geantwortet haben?

6. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
holland-art
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 13x hilfreich)
Wann muß eine beteiligte u. angehörte Behörde geantwortet haben?

Hallo
Ich habe an einem Gebäude ein Vordach beantragt. Das Gebäude liegt an einer Landstraße und es ist das Landesstraßenbauamt anzuhören obwohl das Dach 10m von der Straße weg ist. Der Antrag ist am 1.3.04 beim Bauamt abgegeben worden und das Straßenbauamt ist bereits am 2.3.04 von denen
angeschrieben worden.
Nun am 28.04. bekomme ich ein Schreiben vom Bauamt das Landesstraßenbauamt könne die Sache nicht bearbeiten weil die Erschließung/Einfahrt des Grundstückes im Plan fehle und ich möge das nachreichen. Abgesehen davon, daß eine Einfahrt schwerlich
etwas mit einem Vordach zu tun hat ist das reine Schikane und ich kann zum Architekten laufen und eine Einfahrt in den Plan zeichnen lassen (Einfahrt liegt 70m von geplanten Dach entfernt).
Wie lang aber hat so eine beteiligte Behörde eigentlich Zeit noch etwas nachzufordern? Nach Ablauf einer Frist gilt doch irgendwie eine automatische Zustimmung? Weiß jemand wie lang die
Frist in diesem Fall ist?
Danke für eine schnelle Info.

Verbaut?

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