Was ist zulässig gem. § 34 Baugesetzbuch???

11. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Mika1203
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Was ist zulässig gem. § 34 Baugesetzbuch???

Liebes Forum,
ich komme aus dem Saarland und hätte ein Frage im Baurecht.
Wir haben ein Grundstück, auf dem ein Neubau geplant ist. Es existiert kein B-Plan für das Gebiet bzw. das Grundstück. Auf der anderen Straßenseite gibt es ein Grundstück mit einer Größe von 2.700 qm2 auf dem ein B-Plan existiert. Allerdings ist dort noch nichts gebaut.
Nun meine Frage: Ist die Heranziehung des B-Plans auf der anderen Straßenseite zulässig, um für das eigene Grundstück eine Planung aufzustellen im Kontext des § 34 Baugesetzbuch? Im Kern geht es um z.B. um die Anzahl der Vollgeschosse usw.

Vielen Dank für Eure Unterstützung!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2176 Beiträge, 461x hilfreich)

Zitat (von Mika1203):
Ist die Heranziehung des B-Plans auf der anderen Straßenseite zulässig, um für das eigene Grundstück eine Planung aufzustellen im Kontext des § 34 Baugesetzbuch?

Sofern Euer Grundstück dadurch zum Innenbereich wird, ist es denkbar.

Da der B-Plan aber Euer Grundstück ausdrücklich nicht erfasst hat, wird es vermutlich nicht so sein.

Sollte man im Rahmen einer Bauvoranfrage abklären.

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#2
 Von 
Mika1203
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Nachfrage bei der UBA ergab diesbezüglich folgendes:

Würde dort schon ein oder mehrere Gebäude stehen, könnten wir unser Bauvorhaben danach ausrichten. Da aber noch kein Gebäude dort steht, wäre der Bauplan nicht als Referenz heranzuziehen. Für mich ist das nicht logisch.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128239 Beiträge, 40958x hilfreich)

Zitat (von Mika1203):
Für mich ist das nicht logisch.

Was konkret erscheint einem da nicht logisch?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Despi
Status:
Student
(2099 Beiträge, 480x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was konkret erscheint einem da nicht logisch?


Das frage ich mich auch...

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#5
 Von 
Mika1203
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich Euch sagen: Der vorhabenbezogene B-Plan auf dem Nachbargrundstück ist so konkret, dass bereits eine Baugenehmigung für 3 größere Gebäude erteilt wurde. Also reden wir hier nicht bloß von einem "normalem B-Plan", sondern ein konkretes Projekt mit 3 Häusern ist geplant und genehmigt. Und danach darf ich mich dann nicht richten? Ab wann darf ich das? Wenn die Bagger angerückt sind? Wenn der erste Stein gelegt wurde? Oder wenn alles fertig ist?

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#6
 Von 
Despi
Status:
Student
(2099 Beiträge, 480x hilfreich)

Zitat:
Also reden wir hier nicht bloß von einem "normalem B-Plan", sondern ein konkretes Projekt mit 3 Häusern ist geplant und genehmigt

Im Eingangspost reden Sie sehr wohl „bloß von einem normalen B-Plan".
Kleckerinformationen sind schwierig, wenn man einigermaßen zielführende Antworten sucht.

Weiß der Mensch von der UBA von dem genehmigten Plan? Haben Sie darauf verwiesen?
Falls ja, hat man die Antwort ja erhalten: wenn gebaut ist.

Wenn nein oder „weiß nicht", würde ich nochmal Rücksprache halten.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8751 Beiträge, 1852x hilfreich)

Ein vorhabenbezogener B-Plan kann nicht als Referenz herbeigezogen werden.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128239 Beiträge, 40958x hilfreich)

Ich würde dazu tendieren.

Zitat (von Mika1203):
Oder wenn alles fertig ist?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2176 Beiträge, 461x hilfreich)

Zitat (von Mika1203):
Eine Nachfrage bei der UBA ergab diesbezüglich folgendes:

Du hast die Auffassung der Rechtslage der unteren Bauaufsicht eingeholt und erwartest wirklich, dass ein Forum dies, ohne Kenntnis der Randbedingungen, anfechten kann?

Träum weiter oder warte ab.
Kann man auch gemeinsam machen ;)

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mika1203
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich werde den Termin nächste Woche bei der UBA abwarten und sehen, was möglich ist bzw mitgetragen wird. Danach entscheide ich, ob wir in die konkrete Beplanung des Projektes gehen oder einen Termin mit der Gemeinde bez. Eines vorhabenbezogenen B-Plans machen.
Danke vorerst für die Antworten hier. :smile:

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2176 Beiträge, 461x hilfreich)

Zitat (von Mika1203):
Eines vorhabenbezogenen B-Plans machen

Ist natürlich eine Möglichkeit, wenn die Gemeinde mitspielt.
Den Kosten- und den Zeitfaktor bitte nicht unterschätzen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mika1203
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, Zeit ist da der entscheidende Faktor. Kosten: Finde ich jetzt mit ca. 8.000 Euro für den B-Plan inkl. Begleitung in den Ausschüssen nicht so dramatisch, wenn am Ende eine signifikante Erhöhung der vermietbaren Fläche herauskäme.
Wie oben geschrieben: Wir versuchen es zuerst ohne B-Pan, nach dem Gespräch mit der UBA sind wir schlauer.....

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